CSRD-Berichtspflicht
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CO₂-Grenzausgleichssystem CBAM

Ab 2026 findet eine Bepreisung von Treibhausgasemissionen für bestimmte importierte Waren statt, bei deren Herstellung in einem Drittstaat Treibhausgase ausgestoßen werden.

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Aktualisiert am 20.03.2024

Seit 1. Oktober 2023 sind Importeure und indirekte Zollvertreter (CBAM-Anmelder) verpflichtet, Informationen über Treibhausgasemissionen, die durch die Herstellung bestimmter eingeführter Produkte in Drittländer verursacht werden, zu erheben und zu melden. Ziel des „Carbon Border Adjustment“-Systems CBAM ist die Förderung von sauberen Herstellungsverfahren innerhalb und außerhalb der EU und die gleichzeitige Aufrechterhaltung von Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen auf dem Weltmarkt.

Übergangsphase läuft

Derzeit läuft die Übergangsphase, in der sich das System auf die Überwachung und die Berichterstattung konzentriert. Einführer müssen vierteljährlich einen Bericht übermitteln, in dem Emissionen und fällige CO₂-Preise angegeben werden müssen. Für die Einreichung hat die Europäische Kommission ein Übergangsregister angelegt. Zudem stellt sie ein Register-Benutzerhandbuch sowie Beispiel-ZIP-Dateien, die die vollständige Struktur des Berichts beschreiben, bereit. Ab 1. Jänner 2026 (Bepreisungsphase) soll CBAM vollständig umgesetzt sein und zugelassene CBAM-Anmelder sind dann verpflichtet, CBAM-Zertifikate im Wert der verursachten Emissionen zu kaufen. Die eingeführten Waren müssen bestimmten Sektoren zuzuordnen sein, damit sie den Berichtspflichten unterliegen. Die 6 CBAM-Sektoren sind:

  • Zement
  • Strom
  • Düngemittel
  • Eisen & Stahl
  • Aluminium
  • Wasserstoff

Fällt ein aus einem Drittland importiertes Produkt in einen dieser Sektoren, ist über die verursachten Emissionen zu berichten. Die Berechnung der THG-Emissionen orientiert sich am EU-Emissionshandelssystem. Eingeteilt werden die Emissionen in

  • direkte Emissionen (bei der Herstellung des Produkts freigesetzt) und
  • indirekte Emissionen (z.B. Strom für Herstellung).

Auch die Produktkategorien werden unterteilt, da es unterschiedliche Emissionsintensitäten gibt. Differenziert wird in

  • einfache Waren (aus Vormaterialien ohne Emissionen hergestellt) und
  • komplexe Waren (auch die Emissionen der Vormaterialien müssen angegeben werden).

Zur Feststellung der Emissionen sind zwei Methoden erlaubt: tatsächliche und Standardemissionen. Wenn die verursachten Emissionen aufgrund konkreter Messungen und Daten entsprechend ermittelt werden können, sind sie als tatsächliche Emissionen anzugeben, ansonsten können Standardwerte verwendet werden.

Einführer und indirekte Zollvertreter sind für die Übermittlung der notwendigen Informationen, die CBAM-Erklärungen, die Einhaltung der Berichtspflichten sowie Finanzpflichten verantwortlich. Ab 1. Jänner 2025 kann der Status als zugelassener CBAM-Anmelder beantragt werden. Ab 1. Jänner 2026 müssen genaue Angaben zu eingeführten Mengen, Emissionen und gekauften Zertifikaten gemacht werden. Die für die Berechnung notwendigen Daten können nur durch den Produzenten bereitgestellt werden. Als Erleichterung hat die Europäische Kommission Hilfsmittel bereitgestellt. Darunter finden sich Dokumente, die die Kommunikation mit Herstellern erleichtern soll, Guidance-Dokumente für Produzenten aus Drittstaaten und sektorspezifische Webinare. Ansprechpartner und für die  Abwicklung in Österreich zuständig: Amt der nationalen Emissionshandel (AnEH) im Zollamt Österreich.

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