Schwarzes aufgemaltes Fragezeichen auf Stück Papier liegt auf einem Notizbuch, Tastatur, Brille, Büroklammern, Bleistift und Smartphone liegen daneben, Topview, Vogelperspektive
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Fragebogen des Finanzamtes zur Betriebseröffnung

Tipps und Hinweise: Ausfüllhilfe für Einzelunternehmen

Lesedauer: 7 Minuten

Wann und wo ist dieser Fragebogen abzugeben?

Die Betriebseröffnung ist dem zuständigen Finanzamt Österreich innerhalb eines Monats ab Beginn der betrieblichen Tätigkeit mitzuteilen. Das Finanzamt Österreich ist generell zuständig für die Erhebung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer und der Lohnabgaben.

Dafür ist ein vorgegebenes Formular auszufüllen. Die Mitteilungspflicht besteht unabhängig davon, ob mit dem Betrieb Abgabengrenzen überschritten werden und eine tatsächliche Steuerpflicht entsteht. 

Welches Formular ist zu verwenden?

Einzelunternehmer müssen das Formular Verf 24, Kapitalgesellschaften das Formular Verf 15 und Personengesellschaften das Formular Verf 16 verwenden.

Hinweis:

Sämtliche Formulare können auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen abgerufen werden.

In welcher Form steht das Formular zur Verfügung?

Dieses Formular steht in folgenden Varianten zur Verfügung

  • Verf24 über FINANZOnline: In Finanzonline findet man zwar den Begriff „Verf 24“ oder „Fragebogen zur Betriebseröffnung“ nicht wortwörtlich, jedoch sind die Fragen unter dem Punkt „Erklärungswechsel“ inhaltsgleich vorhanden.
  • Verf24 als PDF-Formular zum Drucken, Ausfüllen und Speichern: Bei dieser Variante kann via PC ausgefüllt, das Dokument gespeichert, zu Hause selbst ausgedruckt und beim Finanzamt persönlich oder per Post abgegeben werden.
  • Verf24 als Barrierefreies-Formular: Diese Formularvariante wurde speziell für blinde und sehbehinderte Personen erstellt.
  • Verf24 in Papierform: Über den Link kann das Formular beim Finanzamt bestellt werden und kommt dann bequem per Post. Das ausgefüllte Formular kann dann ebenfalls persönlich oder per Brief an das Finanzamt übermittelt werden.

Wichtige Fragen im Formular Verf 24

Die nachstehenden Erläuterungen beschränken sich auf das Formular für Einzelunternehmer, weil dieses am häufigsten zu verwenden ist.

Sämtliche Angaben, die im Fragebogen zu machen sind, unterliegen der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht.

Bisherige steuerliche Erfassung

Neben allgemeinen Daten zur Person des Steuerpflichtigen ist auch die Frage nach einer steuerlichen Erfassung in der Vergangenheit zu beantworten. Eine etwaig bestehende Steuernummer ist anzuführen. Auch eine Steuernummer, die nur für die Arbeitnehmerveranlagung aufgelegt wurde, ist zu vermerken.

Hinweis: Besteht bereits eine Steuernummer beim zuständigen Finanzamt, wird diese für die selbständige Tätigkeit weitergeführt.

Höhe der nichtselbständigen Einkünfte oder anderer Einkünfte

Bezieht der Unternehmer neben seinem Betrieb Einkünfte als Dienstnehmer oder auch anderer Einkünfte, ist deren voraussichtliche Höhe im Eröffnungsjahr bekannt zu geben.

Das Finanzamt ist insbesondere an den laufenden, nach dem normalen Lohnsteuertarif zu versteuernden Bezügen interessiert. Bei gleichbleibenden Bruttobezügen kann vereinfachend das Monatsbrutto abzüglich Sozialversicherung, multipliziert mit dem Faktor 12 herangezogen werden.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht für Dienstnehmer grundsätzlich dann, wenn die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen und das Gesamteinkommen mehr als 12.756 Euro beträgt.

Werden diese Grenzen nach den Angaben voraussichtlich überschritten, wird eine Steuernummer mit dem Signal "E“ zugeteilt. Dieses Signal bedeutet, dass das Finanzamt dem Unternehmer eine Einkommensteuererklärung zusendet und ihn zu deren Abgabe auffordert, wenn er dies nicht rechtzeitig selbst tut.

Weiters wird diese Angabe zur Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für das laufende Jahr verwendet.

Alleinverdiener / Alleinerzieher

Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen für eine dieser beiden Steuerabsetzbeträge erfüllt. 

Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als 6 Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Le­bensgemeinschaft leben. Der (Ehe-)Partner darf höchstens Einkünfte von 6.312 EUR jähr­lich erzielen.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt jährlich bei einem Kind 520 EUR, bei zwei Kindern 704 EUR. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils 232 EUR jährlich. 

Der Alleinerzieherabsetzbetrag von 520 EUR steht dann zu, wenn der Steuerpflichtige mindestens ein Kind hat und mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft lebt. Die Erhöhungsbeträge für weitere Kinder sind gleich wie beim Alleinverdienerabsetzbetrag.

Beginn der Berufsausübung/-tätigkeit

Hinsichtlich des Zeitpunktes der Betriebseröffnung ist zu bedenken, dass dieser innerhalb eines Monates an das Finanzamt zu melden ist.

Achtung: Die vorsätzliche Überschreitung dieser Frist kann eine Finanzordnungswidrigkeit bedeuten, für die eine Strafe bis zu 5.000 Euro verhängt werden kann.

Eintragung im Firmenbuch

Gewerbetreibende, die nach dem Unternehmensgesetzbuch rechnungslegungspflichtig sind, haben den Gewinn durch uneingeschränkten Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Dabei sind besondere Regeln der Gewinnermittlung zu beachten. Mit dem Inkrafttreten des Stabilitätsgesetzes 2012 ist der bislang bedeutendste Aspekt, nämlich die steuerliche Erfassung von Gewinnen/Verlusten aus der Veräußerung bzw. Entnahme von Grund und Boden im Rahmen des uneingeschränkten Betriebsvermögensvergleich weggefallen.

Mit Wirksamkeit 1.4.2012 kommt es bei der Veräußerung von Betriebsgrundstücken zu einer Besteuerung von Grund und Boden unabhängig von einer Eintragung im Firmenbuch bzw. der Art der Gewinnermittlung.

Nähere Informationen zu den Auswirkungen der unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten finden Sie auf der Infoseite zu den Gewinnermittlungsarten.

Wirtschaftsjahr für die Gewinnermittlung/Umsatzsteuer

Im Normalfall entspricht das steuerliche Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr. Rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende können bei der Finanzverwaltung auch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr beantragen.

Voraussichtlicher Jahresumsatz im Eröffnungsjahr und im Folgejahr, Regelbesteuerungsantrag

Die Umsatzhöhe ist bestmöglich zu schätzen. Entscheidend ist, ob die Umsatzgrenze von netto 35.000 Euro überschritten wird. Ist dies der Fall, ist Umsatzsteuer abzuführen und es wird unabhängig davon, ob die Grenzen für die Einkommensteuer erreicht werden, eine Steuernummer zugeteilt.

Zur Verpflichtung der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen siehe Infoseite zur Umsatzsteuervoranmeldung.

Liegen die voraussichtlichen Umsätze unter 35.000 Euro so liegt aus umsatzsteuerlicher Sicht Kleinunternehmereigenschaft vor. Dabei darf der Kleinunternehmer in seinen Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen (Nettorechnung), zum anderen steht aber das Recht auf Vorsteuerabzug nicht zu. Der Unternehmer erhält in diesem Fall grundsätzlich kein Umsatzsteuersignal.

Dem Kleinunternehmer wird es freigestellt seine Umsätze umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. In diesem Fall steht ihm auch das Recht auf Vorsteuerabzug aus seinen Investitionen zu. Wird von einem Kleinunternehmer angekreuzt, dass ein Regelbesteuerungsantrag beabsichtigt ist und er freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht optiert, wird an diesen ein Umsatzsteuer-Signal vergeben. Der Unternehmer kann sich bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides für oder gegen einen Regelbesteuerungsantrag entscheiden.

Für Details siehe Infoseite zur Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer).

Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer

Jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer erhält grundsätzlich automatisch eine UID-Nummer zugeteilt, weil sie auf jeder ordnungsgemäßen Rechnung aufscheinen muss. Weiters wird sie für Lieferungen im Binnenmarkt und im Zusammenhang mit der Erbringung sonstiger Leistungen im Ausland benötigt.Für Details siehe Infoseite zur Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nr).

Auch Kleinunternehmer können eine UID-Nummer beantragen. Dafür ist das Formular U 15 zu verwenden. In diesem erklärt der Kleinunternehmer, dass er für die Einfuhr von Waren aus dem EU-Raum die Erwerbschwelle von derzeit 11.000 Euro überschreitet oder auf diese verzichtet. Zu beantragen ist die UID-Nummer auch von Unternehmern, die grenzüberschreitende sonstige Leistungen empfangen oder erbringen und es dabei zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Siehe dazu Infoseite Unternehmensgründer:innen (insbesondere Kleinunternehmer:innen) und UID-Nummern.

Voraussichtlicher Gewinn des Eröffnungsjahres und des Folgejahres

Die Frage nach der erwarteten Gewinnhöhe ist in der Regel schwierig im Vorhinein zu beantworten und sollte daher auf einer seriös angestellten Schätzung beruhen. Eine exakte Planungsrechnung ist in diesem Zusammenhang jedenfalls hilfreich.

In einigen Fällen wird das Aufstellen einer Prognoserechnung relativ einfach sein, z.B. wenn ein Unternehmer eine vorher im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeit nunmehr im selbständigen Rahmen betreibt. Vielfach ist eine Prognoserechnung bei Betriebseröffnung auch für andere Zwecke (z.B. Förderungen) zu erstellen.

Das Finanzamt benötigt die Gewinnprognose für die Feststellung einer etwaigen Einkommensteuerpflicht. Diese tritt, falls keine Bezüge aus einem Dienstverhältnis vorliegen, ab einer Einkommenshöhe von 11.693 Euro ein.

Wird diese Grenze entsprechend den gemachten Angaben voraussichtlich überschritten, erfolgt die Zuteilung einer Steuernummer. Das Finanzamt setzt auf Basis dieser Schätzungen die Einkommensteuervorauszahlungen fest.

Teilt z.B. ein optimistischer Unternehmer dem Finanzamt mit, dass er einen voraussichtlichen Jahresgewinn von 60.000 Euro erwartet, muss er mit jährlichen Einkommensteuervorauszahlungen von ca. 18.000 Euro (ohne Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse oder des Gewinnfreibetrages) rechnen.

Fragen nach anderen Steuern

Die Kammerumlage I muss nur von Unternehmern entrichtet werden, deren jährlicher Gesamtumsatz 150.000 Euro übersteigt. Details zur Kammerumlage finden Sie auf unserer Infoseite Kammerumlage 1, Kammerumlage 2, Grundumlage.

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen.

Die Normverbrauchsabgabe betrifft in erster Linie KFZ-Händler. Details dazu finden Sie auf unserer Infoseite zur Normverbrauchsabgabe (NOVA).

Stiller Gesellschafter

Ein stiller Gesellschafter beteiligt sich am Unternehmen mit einer Vermögenseinlage und tritt nach außen nicht in Erscheinung.

Die persönlichen Daten sind nur für stille Gesellschafter anzugeben, die nicht am Unternehmenswert beteiligt sind (sog. echte stille Gesellschafter). Partizipiert der Gesellschafter hingegen am Unternehmenswert (atypisch stiller Gesellschafter), liegt steuerlich eine Personengesellschaft vor und es ist das Formular "Verf 16“ (= Fragebogen für Gesellschaften) auszufüllen.

Beizulegende Unterlagen

Kauf- und Schenkungsverträge, welche anlässlich des Betriebserwerbes abgeschlossen wurden, sind vorzulegen, ebenso Pachtverträge. Bei Pachtverträgen prüft das Finanzamt, ob die Gebühren vorschriftsmäßig entrichtet wurden.

Zum Nachweis der Identität ist die Kopie eines Lichtbildausweises sowie des Meldezettels vorzulegen.

Was ändert sich, wenn Sie durch einen Steuerberater vertreten werden?

Füllt der Unternehmer das Formular selbst aus und gibt er es selbst beim Finanzamt ab, sind jedenfalls der Name und die Adresse des Steuerberaters einzutragen und eine Vollmacht beizulegen.

Wird dies hingegen vom Steuerberater, was üblich ist, erledigt, müssen die Dokumente zur Überprüfung der Identität des Unternehmers nicht beigelegt werden. Es genügt die Bestätigung des Steuerberaters, dass ihm Identität und Wohnsitz vom Unternehmer zur Kenntnis gebracht wurden.

Die Angaben im Zusammenhang mit der steuerlichen Ersterfassung können gravierende steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Generell wird deshalb empfohlen die Beratung von in Steuerfragen versierten Personen in Anspruch zu nehmen.

Stand: 01.03.2023

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