Portrait von einer Person mit schulterlangen braunen Haaren, grüner Bluse und grünem kariertem Hemd vor einem beleuchteten Restaurantambiente.
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Um­gründung, einfacher Rechts­form­wechsel, GesbR-Umwandlung und Fälle der An­wachsung

Allgemeiner Überblick 

Lesedauer: 10 Minuten

1. Umgründungen im engeren Sinn

Begriff

Als Umgründung wird eine Änderung der Rechtsform eines Unternehmens bezeichnet, im Zuge derer Vermögen (insb. Betriebe bzw. Betriebsteile) auf einen neuen Rechtsträger übertragen wird. Es sind vor allem betriebswirtschaftliche, unternehmens-, gesellschafts- und steuerrechtliche sowie gewerberechtliche Aspekte zu beachten. Welche konkreten Gesetzesbestimmungen anzuwenden sind, hängt maßgeblich von der Rechtsform des Unternehmensträgers ab. Das können insbesondere Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein.

Allgemeines

Umgründungsbestimmungen bezwecken die Vereinfachung von Unternehmensübertragungen und Umstrukturierungen. Ohne diese müsste in vielen Fällen ein Liquidationsverfahren durchlaufen werden (vgl. z.B. die Liquidation einer GmbH). Wie bei einer Betriebsaufgabe bzw. Unternehmensveräußerung käme es je nach Ausgangslage insbesondere zur Besteuerung von stillen Reserven (das ist die Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichem Wert). Bei Anwendbarkeit des Umgründungssteuergesetzes werden diese Umgründsvorgänge in der Regel steuerneutral behandelt. Grundsätzlich können bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Verluste übertragen und vom Nachfolger verwertet werden.

Manche Umgründungsvorgänge führen zivilrechtlich zu einem Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge. Rechte und Pflichten gehen dann in einem Akt auf den neuen Rechtsträger über.

Andere Umgründungsvorgänge führen zu Unternehmens- oder Vermögensübergängen im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Das bedeutet, dass jedes Recht grundsätzlich gesondert zu übertragen ist. Es sind dann auch unternehmensrechtliche Informationspflichten zu erfüllen. Vertragspartner, insb. Lieferanten und Kunden des betreffenden Unternehmens(teiles), müssen sich in der Regel mit dem Übergang einverstanden zeigen.

Die Fortführung der Firma (der Geschäftsbezeichnung) durch den übernehmenden Rechtsträger ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die verpflichtenden Angaben auf Geschäftspapieren und das Impressum der Internetseite sind anzupassen.

Verschmelzung mehrerer Kapitalgesellschaften

Unter Verschmelzung wird die Vereinigung von mindestens zwei Kapitalgesellschaften (insb. GmbH, AG und FlexKapG) zu einer Kapitalgesellschaft verstanden. Die entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften finden sich im Aktiengesetz und im GmbH-Gesetz. Es gibt folgende Verschmelzungsmöglichkeiten:

  • Bei der Verschmelzung durch Aufnahme überträgt mindestens eine Kapitalgesellschaft ihr Vermögen auf eine bereits existierende Kapitalgesellschaft. Sämtliche Rechte und Pflichten gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Die übertragende Gesellschaft geht ohne Abwicklungsverfahren unter. Grundsätzlich erhalten die Gesellschafter im Gegenzug Anteile an der übernehmenden Gesellschaft.
  • Bei der Verschmelzung durch Neugründung übertragen zwei oder mehrere Kapitalgesellschaften ihr Vermögen auf eine von ihnen dadurch neu gegründete Kapitalgesellschaft. Auch in dieser Variante liegt ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vor und erhalten die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaften in der Regel Anteile an der übernehmenden Gesellschaft. Die übertragenden Gesellschaften erlöschen ohne Abwicklungsverfahren.

Im Zuge des Verschmelzungsverfahrens und um in den Genuss der umgründungs­steuerrechtlichen Vorteile zu kommen, sind umfangreiche formale Vorgaben zu erfüllen. Unter anderem sind eine Schluss-, bzw. Zwischen-, und eine Verschmelzungsbilanz zu erstellen, ist ein Verschmelzungs­beschluss zu fassen und ein Verschmelzungsvertrag zu schließen. Es sind besondere Zustimmungs­erfordernisse der Gesellschafter zu berücksichtigen und es muss eine umfassende Berichtspflicht erfüllt werden.

Das EU-Umgründungsgesetz sieht besondere Regelungen für grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten vor.

Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens einer Kapitalgesellschaft auf den Hauptgesellschafter oder eine Personengesellschaft

Das Umwandlungsgesetzerleichtert in zwei Fällen die Übertragung eines Unternehmens, das bisher von einer Kapitalgesellschaft betrieben wurde, auf einen Nachfolgerechtsträger. Umfasst sind sogenannte übertragende und nicht rein formwechselnde Umwandlungen (siehe zu diesen unter 2.). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erlischt die übertragende Kapitalgesellschaft ohne Liquidationsverfahren. Unter bestimmten Umständen kann es zudem zur Übertragung von Verlusten kommen. Es gibt in diesem Zusammenhang zwei Umwandlungsfälle:

  • Errichtende Umwandlung: Gesellschafter, die zusammen mindestens 90 % der Anteile der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft halten, errichten insbesondere eine OG oder eine KG, auf welche das bestehende Unternehmen übertragen wird.
  • Verschmelzende Umwandlung: Das Unternehmen geht von der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft auf den Hauptgesellschafter über. Hauptgesellschafter sind Personengesellschaften, natürliche oder juristische Personen, die mindestens 90 % der Anteile halten. Den anderen Gesellschaftern ist eine Barabfindung zu gewähren. 

Sämtliche Rechte und Pflichten gehen im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge auf den neuen Rechtsträger über.

Im Zuge des Umwandlungsverfahrens und um in den Genuss der umgründungssteuerrechtlichen Vorteile zu kommen, sind umfangreiche formale Vorgaben zu erfüllen. Unter anderem ist ein Umwandlungsbeschluss zu fassen, ein Umwandlungsvertrag abzuschließen, kann eine behördliche Genehmigung notwendig sein und ist eine umfassende Berichtspflicht zu erfüllen. Grundsätzlich sind Schluss-, bzw. Zwischen-, und Eröffnungsbilanzen zu erstellen. 

Einbringung, insb. Umgründung eines Einzelunternehmens bzw. einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

Bei der Einbringung wird Vermögen, insbesondere Betriebe bzw. Teilbetriebe von Einzelunternehmern und Personengesellschaften, oder Mitunternehmeranteile an Personengesellschaften sowie bestimmte Kapitalanteile von Kapitalgesellschaften auf eine übernehmende Kapitalgesellschaft als Sacheinlage übertragen. Der Einbringende erhält im Tausch für die Sacheinlage Anteile an der übernehmenden Gesellschaft. 

Die Vermögensübertragung bzw. die Übertragung eines Betriebes bzw. Teilbetriebes eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft erfolgt in der Regel im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Die übertragende Gesellschaft geht nicht automatisch unter, sondern ist separat aufzulösen und zu liquidieren.

Werden hingegen sämtliche Mitunternehmeranteile einer Personengesellschaft eingebracht, kommt es im Zuge einer sogenannten Anwachsung zu einem Unternehmensübergang im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge. Das bedeutet, dass sämtliche Rechte und Pflichten in einem auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Die übertragende Gesellschaft erlischt ohne Liquidation.

Die Übertragung ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral und es sind die Verluste u.U. weiterhin steuerlich verwertbar. Dafür muss das Umgründungs­steuergesetz anwendbar sein. Dessen Anwendbarkeit hängt von der Erfüllung zahlreicher Voraussetzungen ab. Beispielsweise hat die Übertragung der (Teil-)Betriebe, Mitunternehmeranteile oder Kapitalanteile aufgrund eines schriftlichen Einbringungsvertrages und einer Einbringungsbilanz zu erfolgen. Diese Einbringungsvermögen müssen außerdem einen positiven Verkehrswert aufweisen. Werden (Teil-)Betrieben oder Mitunternehmeranteile eingebracht, ist etwa auch eine steuerrechtliche Schlussbilanz zu erstellen.

Zusammenschluss zu einer Personengesellschaft

Beim Zusammenschluss schließen sich mehrere Personen zu einer Personengesellschaft zusammen, wobei mindestens einer der Gesellschafter Vermögen, also insbesondere einen bestehenden Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmensanteil auf die entstehende Personengesellschaft überträgt. Auch die Übertragung auf eine bereits bestehende Personengesellschaft ist möglich. Im Gegenzug für das übertragene Vermögen erhält der Übertragende Gesellschafterrechte. Bei einem Zusammenschluss handelt es sich grundsätzlich um eine Einzelrechtsnachfolge.

Im Rahmen eines Zusammenschlusses kommt es unter bestimmten Umständen zu einer steuerneutralen Buchwertfortführung und Vermeidung einer Unternehmensveräußerungsbesteuerung. Damit das Umgründungssteuerrecht Anwendung findet, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dieses verlangt etwa einen schriftlichen Zusammenschlussvertrag und eine Zusammenschlussbilanz. Darüber hinaus müssen die zu übertragenden (Teil-)Betriebe oder Mitunternehmeranteile im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen positiven Verkehrswert aufweisen. Eine steuerliche Verlustübertragung auf die Personengesellschaft gibt es nicht, da die Verluste weiterhin bei den einzelnen Gesellschaftern erhalten bleiben.

Realteilung einer Personengesellschaft

Bei der Realteilung wird Vermögen einer Personengesellschaft, insb. (Teil-) Betriebe oder Mitunternehmeranteile, auf ihre Gesellschafter übertragen. Das kann dadurch geschehen, dass die übertragende Personengesellschaft fortbesteht und nur ein Teil ihres Vermögens überträgt, oder dadurch, dass das gesamte Vermögen übertragen wird und sich die Gesellschaft in der Folge auflöst. Bei der Realteilung kommt es zu einem Unternehmensübergang durch Einzelrechtsnachfolge. Damit die Vorteile des Umgründungssteuergesetzes genutzt werden können und insbesondere die Realisierung der stillen Reserven und des Firmenwerts unterbleibt, müssen strengen Anwendungsvoraussetzungen erfüllt werden. Zum begünstigten Vermögen zählen in erster Linie (Teil-)Betriebe, Mitunternehmeranteile und Kundenstämme. Das Gesetz verlangt u.a. einen schriftlichen Teilungsvertrag, eine Teilungsbilanz sowie eine Schlussbilanz für die übertragende Gesellschaft. Das begünstigte Vermögen muss einen positiven Verkehrswert aufweisen. Im Gegenzug für die Vermögensübertragung geben die Nachfolgeunternehmer ihre Gesellschafterrechte auf. Dabei darf es zu keinen wesentlichen Ausgleichszahlungen kommen.

Spaltung einer Kapitalgesellschaft 

Das Spaltungsgesetz unterscheidet folgende Spaltungsvorgänge:

  • Überträgt eine Kapitalgesellschaft ihr gesamtes Vermögen (also insbesondere sämtliche (Teil-)Betriebe und Kapitalanteile) auf mindestens zwei dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften und geht sie in der Folge unter, spricht man von einer Aufspaltung zur Neugründung. Wird das gesamte Vermögen hingegen auf bereits bestehende Kapitalgesellschaften übertragen, ist die Rede von einer Aufspaltung zur Aufnahme.
  • Bleibt die übertragende Gesellschaft aber bestehen und werden nur Vermögensteile auf eine oder mehrere dadurch gegründete Kapitalgesellschaften übertragen, spricht man von einer Abspaltung zur Neugründung. Werden die Vermögensteile hingegen auf bereits bestehende Kapitalgesellschaften übertragen, ist die Rede von einer Abspaltung zur Aufnahme.

Zivilrechtlich gehen sämtliche Rechte und Pflichten im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmenden Rechtsträger über.

Damit die Vorteile des Umgründungssteuergesetzes genutzt werden können und insbesondere die Realisierung der stillen Reserven und des Firmenwerts unterbleibt, müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt werden. Zum begünstigten Vermögen zählen (Teil-)Betriebe, Mitunternehmeranteile oder bestimmte Kapitalanteile.

Abhängig von der konkreten Konstellation ist u.a. ein Spaltungsbeschluss zu fassen, ein Spaltungsplan, ein Spaltungsbericht und ein Prüfbericht zu erstellen sowie ein Spaltungs- und Übernahmsvertrag abzuschließen. 

Das geltende EU-Umgründungsgesetz sieht besondere Regelungen für grenzüberschreitende Spaltungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten vor.

2. Einfacher Rechtsformwechsel, Umwandlung einer GesbR in eine OG oder KG sowie Fälle der Anwachsung

Einfacher Rechtsformwechsel

Ein einfacher Rechtsformwechsel ist keine Umgründung im oben angesprochenen Sinn. Einfache Rechtsformwechsel sind z.B. die formwechselnde Umwandlung zwischen Kapitalgesellschaftsformen (z.B. von einer AG/GmbH in eine GmbH/AG oder von diesen Gesellschaftsformen in eine FlexKapG oder umgekehrt) oder zwischen Personengesellschaften (z.B. von einer OG/KG in eine KG/OG). In diesen Fällen finden keine Vermögensübertragungen und keine Rechtsnachfolgen statt. Beispielsweise wird eine KG zu einer OG, wenn der einzige Kommanditist ausscheidet und es mindestens zwei Komplementäre gibt. Eine OG wird zur KG, wenn ein Kommanditist eintritt. Bei solchen Vorgängen ist u.a. daran zu denken, dass die Angaben im Firmenbuch sowie der Rechtsformzusatz auf Geschäftspapieren, im Website-Impressum etc. zu aktualisieren sind.

Einbringende Umwandlung einer GesbR in eine OG oder KG 

Das UGB (Unternehmensgesetzbuch) bzw. ABGB (Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch) kennen im Zusammenhang mit der GesbR sowohl eine Umwandlungspflicht als auch eine freiwillige Möglichkeit zur Umwandlung in eine eingetragene Personengesellschaft.

Übersteigen die Umsatzerlöse zwei Geschäftsjahre hindurch 700.000 EUR, so ist die Gesellschaft im zweitfolgenden Geschäftsjahr zur Eintragung in das Firmenbuch als OG oder als KG anzumelden und zur Rechnungslegung verpflichtet. Liegt der Umsatz in einem Geschäftsjahr über 1.000.000 EUR, so entsteht die Eintragungs- und Rechnungslegungspflicht bereits im folgenden Geschäftsjahr. Für nicht auf Dauer angelegte Gelegenheitsgesellschaften besteht diese Umwandlungspflicht allerdings nicht (z.B. für eine Bau-ARGE, die zur Durchführung eines einzelnen Projekts gegründet wurde).

Eine Umwandlung in eine OG oder KG ist auch aufgrund eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses möglich. Dieser hat unter anderem ein Verzeichnis des Vermögens zu enthalten, das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die OG bzw. KG übergehen soll. Gesellschaftsvermögen, das im Verzeichnis nicht angeführt ist, verbleibt den Gesellschaftern wie bisher. Das von der Umwandlung erfasste Gesellschaftsvermögen geht mit Eintragung in das Firmenbuch auf die OG bzw. KG über. Man spricht von einer teilweisen (auch „partiellen“ oder „eingeschränkten“) Gesamtrechtsnachfolge, weil nicht das gesamte Vermögen der bisherigen GesbR-Gesellschafter auf die Personengesellschaft übergeht und grundbücherliche Rechte an Liegenschaften (z.B. Eigentum, Dienstbarkeiten, zivilrechtliche Baurechte) gesondert zu übertragen sind. 

Die GesbR-Gesellschafter haben sich im Beschluss ausdrücklich für die OG oder die KG zu entscheiden. Gegebenenfalls muss auch beschlossen werden, wer von den GesbR-Gesellschaftern Komplementär und wer Kommanditist sein wird.

Fälle der Anwachsung des Gesellschaftsvermögens einer Personengesellschaft auf einen Gesellschafter 

Das Unternehmensgesetzbuch bestimmt, dass eine OG oder eine KG – im Unterschied etwa zur Ein-Personen-GmbH – aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen muss. Verbleibt nur mehr ein Gesellschafter, erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation und kann es zu einer Anwachsung kommen. Das bedeutet, dass das Vermögen der Gesellschaft (das Unternehmen) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter übergeht. Das Eigentum der Gesellschaft wird zu seinem Alleineigentum, ohne dass es dafür besonderer Übertragungsakte bedarf. Das Grundbuch ist gegebenenfalls lediglich zu berichtigen. Die Anwachsung ist zum Firmenbuch anzumelden. Häufig wird das Unternehmen der Gesellschaft in Form eines im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmens fortgeführt.

Der ausscheidende Gesellschafter hat in der Regel einen Anspruch auf eine Abfindung. In der Praxis wird die Auseinandersetzung mit dem Ausscheidenden im Gesellschaftsvertrag zwischen den Gesellschaftern geregelt. Fehlt eine Vereinbarung, so hat der Ausscheidende einen Anspruch auf Barabfindung. Dem Ausscheidenden steht das zu, was er bekommen würde, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt seines Ausscheidens aufgelöst würde. Im Zweifel ist das Gesellschaftsvermögen im Wege einer Schätzung durch einen Sachverständigen zu ermitteln.

Darüber hinaus kann es auch in den Fällen der Gesellschaftsauflösung aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses, Zeitablaufs oder einer gerichtlichen Entscheidung zu einer Beendigung der Gesellschaft mit Anwachsung und Gesamtrechtsnachfolge kommen, wenn die Gesellschafter der Unternehmensübernahme zustimmen.

Beispielsweise kann es zur Anwachsung kommen, wenn über das Vermögen des einzigen Mitgesellschafters der Konkurs eröffnet bzw. das  Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird, der vorletzte Gesellschafter aufgrund einer erfolgreichen Ausschlussklage aus der Gesellschaft ausscheidet, die Gesellschaft von ihm oder seinem Privatgläubiger gekündigt wird, oder der vorletzte Gesellschafter verstirbt und der Gesellschaftsvertrag eine Übernahmeklausel enthält. Handelt es sich beim Verstorbenen allerdings um einen Kommanditisten, tritt der Nachlass in seine Stellung ein. 

Werden sämtliche Kommanditanteile einer GmbH & Co KG auf die Komplementär-GmbH übertragen, kann im Wege der Anwachsung eine Umgründung in eine GmbH erreicht werden.

Selbst wenn sämtliche Gesellschafter ihre Anteile auf einen Dritten, der bisher kein Gesellschafter war, übertragen, kann es zu einer Anwachsung kommen.

Stand: 07.10.2024