Wannenauskleidesystem

Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

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22.09.2023

Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um ein Wannenauskleidungssystem aufgemacht als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf, bestehend aus:

  • einer wiederverwendbaren Kunststoffwanne (Abmessungen ca. 39 × 33 × 14 cm),
  • Einweg-Kunststoffauskleidungen auf einer Abreißrolle,
  • einem Spender für die Einweg-Auskleidungen.

Die Wanne, die Auskleidungen und der Spender sind mit einem antimikrobiellen Wirkstoff beschichtet, um die Ausbreitung von Krankheitserregern zu verhindern. Die Rolle mit den Kunststoffauskleidungen wird in den Spender eingesetzt. Mit dem System soll verhindert werden, dass es beim Waschen von Patienten in Krankenhäusern, medizinischen und nichtmedizinischen Einrichtungen zu Kreuzkontaminationen kommt, die zur Ausbreitung von Krankheitserregern führen.

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3924 und 3924 90 00.

Die Ware ist als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) aufgemacht. Der wesentliche Charakter der Ware ergibt sich aus der wiederverwendbaren Kunststoffwanne.

Eine Einreihung in die Position 9018 als medizinisches Instrument, medizinischer Apparat oder medizinisches Gerät ist ausgeschlossen, da die Ware nicht zur medizinischen Behandlung eines Leidens verwendet wird. Die Tatsache, dass die Wanne, die Auskleidungen und der Spender mit einem antimikrobiellen Wirkstoff beschichtet sind, der lediglich Kreuzkontaminationen und die Ausbreitung von Krankheitserregern verhindern soll, macht die Ware nicht zu einem medizinischen Instrument, Apparat oder Gerät, dessen Funktion darin besteht, eine Diagnose zu stellen, einer Krankheit vorzubeugen, sie zu behandeln, eine Operation durchzuführen usw. Zudem gehören Hygieneartikel aus unedlem Metall gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9018 nicht zu dieser Position (siehe HS-Erläuterung zu Position 9018 , Absatz 2 Buchstabe e). Diese Auslegung kann auf entsprechende Waren aus Kunststoff ausgeweitet werden.

Eine Einreihung in die Position 3922 ist ausgeschlossen, da die Wanne aufgrund ihrer Abmessungen, ihres nicht dauerhaften Aufbaus und der Tatsache, dass sie nicht für den Anschluss an ein Wasser- oder Abwassersystem bestimmt ist, nicht den Charakter von Sanitärerzeugnissen dieser Position hat. Sie hat den Charakter eines kleinen, tragbaren Artikels für sanitäre oder hygienische Zwecke der Position 3924 (siehe auch HS-Erläuterung zu Position 3922 , Absatz 3 Buchstabe a und zu Position 3924 Abschnitt D).

Die Einreihung der Ware erfolgt daher als anderer Hygiene- oder Toilettengegenstand aus Kunststoff in den KN-Code 3924 90 00 (Durchführungsverordnung EU 2022/2260, Amtsblatt L 299/17 vom 14. November 2022). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 6,5 %.