Sparte Industrie

Die Investitionsprämie – Das Wichtigste in Kürze

Mit dem Ziel, schnell und kurzfristig Investitionen durchzuführen, soll die Investitionsprämie die Investitionsneigung heimischer Unternehmen ankurbeln.

Lesedauer: 2 Minuten

13.03.2023

Als steuerfreier, nicht rückzahlbarer Zuschuss kann die COVID-19-Investitionsprämie von Unternehmen aller Branchen und Größen in Anspruch genommen werden. Sie gilt als „allgemeine Maßnahme“, ist demnach keine Beihilfe nach EU-Beihilfenrecht und ist kombinierbar mit anderen Förderformaten. Förderungsfähig sind all jene Unternehmen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. Grundsätzlich beträgt die Investitionsprämie 7% der Neuinvestitionen, auf 14% verdoppelt wird sie in den Bereichen Gesundheit und Life-Science, Ökologisierung sowie Digitalisierung.

Gefördert werden aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen (ausgenommen klimaschädliche Investitionen) mit einem Investitionsvolumen zwischen 5.000 Euro und 50 Mio. Euro (ohne USt). Erste Maßnahmen gilt es zwischen dem 1. August 2020 und dem 28. Februar 2021 zu setzen.

Als erste Maßnahmen gelten: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen. Sollten bei größeren Investitionsvorhaben bereits beantragte behördliche Genehmigungen nicht vorliegen, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme – Achtung: die Beantragung muss jedenfalls vor dem 31. Oktober 2020 erfolgt sein.

Beantragt werden kann beim Austria Wirtschaftsservice (kurz: aws; Antragsfrist: 1. September 2020 bis 28. Februar 2021) im aws Fördermanager. Diesem System liegt ein Automatismus zugrunde, mittels dessen viele Förderzusagen in ein bis zwei Tagen machbar sind. Bei größeren, verflochtenen Unternehmen kann dies länger dauern, da seitens der aws z.B. auf Konzernverbünde hin geprüft wird (Beteiligungsbetrachtung § 244 UGB). Bei der Beantragung sind keine Unterlagen beizubringen (ausgenommen für Unternehmen mit der Kennung S.13 „staatliche Einheiten“).

Ab Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Unternehmensinvestition ist innerhalb von drei Monaten eine Endabrechnung vorzulegen, eine positive Förderungszusage vorausgesetzt. Die Investitionsprämie wird in der Regel als Einmalzahlung unmittelbar ausbezahlt. Sofern mehr als 20 Mio. Euro investiert werden, kann eine Zwischenauszahlung beantragt werden.

Umsetzungsfrist für die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen ist der 28. Februar 2022, bei Investitionen ab 20 Mio. Euro gilt der 28. Februar 2024. Als Behaltefrist für die Vermögensgegenstände sind zumindest 3 Jahre einer Betriebsstätte in Österreich vorgesehen. Im Unterschied zu anderen Förderformaten gibt es für die Investition keinen Projektbegriff, es ist die einzelne Investition zu betrachten.

Wegen der großen Zahl der Anträge wird das Budget für die Investitionsprämie von 1 Mrd. Euro auf 2 Mrd. Euro aufgestockt. Die Beschlussfassung dafür sollte am 23. September 2020 im Nationalrat erfolgen.

Die Investitionsprämie – Das Wichtigste in Kürze

Grafik
© Austria Wirtschaftsservice

Quelle: Austria Wirtschaftsservice

Hilfreiche Links:

Jüngsten Pressemeldungen zufolge wurde seit Förderbeginn ein Zuschussvolumen von 1,1 Mrd. Euro beantragt, das dahinterstehende Investitionsvolumen wird auf rund 10,8 Mrd. Euro geschätzt (Q.: https://orf.at/). Ein Drittel der bis dato gestellten Anträge sind dem Ökobereich zuzurechnen und beziehen sich auf den Klimaschutz (rund 3.680 der 11.500 Anträge). Allein in diesem Bereich ergibt sich ein Zuschussvolumen von 483 Mio. Euro, die ausgelösten Investitionen liegen bei rund 3,5 Mrd. Euro. 23 % der Anträge fokussieren auf den Digitalisierungsbereich, 45 % auf die allgemeine siebenprozentige Investitionsprämie.

Autorin: Mag. Sandra Lengauer
E-Mail: sandra.lengauer@wko.at