Sparte Industrie

EU regelt Industrieemissionen neu

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11.03.2023

Anfang April wurde von der Europäischen Kommission plangemäß der Entwurf zur Überarbeitung der Industrieemissionsrichtlinie (IED) veröffentlicht.

Der Prozess zur Überarbeitung der Industrieemissionsrichtlinie (IED) wurde von der Europäischen Kommission (EK) vor etwas mehr als drei Jahren in die Wege geleitet - seitdem hat sich die BSI gemeinsam mit den Industriefachverbänden an diversen EU-Konsultationen dazu beteiligt.

Wesentliche und immer wiederholte BSI Standpunkte/Forderungen waren dabei: Keine zusätzliche Integration von Klimaschutz- und Kreislaufwirtschaftszielen; keine Ausweitung des Geltungsbereichs, insbesondere nicht auf kleinere Industrieanlagen unter den gültigen Kapazitätsgrenzen; Vereinfachung des Sevilla-Prozesses.

Immerhin die erstgenannte Forderung findet im vorliegenden Entwurf Berücksichtigung: Es ist an sich eine sehr positive Überraschung, dass Treibhausgasvermeidungs- und Kreislaufwirtschaftsaspekte nun doch nicht – wie im Vorfeld seitens der Kommission immer wieder angekündigt – in großem Stil Eingang in den Entwurf gefunden haben. So konnte die von uns in diesen Bereichen befürchtete Doppelregulierung und Nicht-Kompatibilität mit der Systematik der IED weitgehend hintangehalten werden konnte.

Neu ist, dass nach den Vorstellungen der Kommission zwar Energieeffizienz für Anlagenteile, die CO2 ausstoßen, zum verbindlichen Bestandteil von Genehmigungen gemacht und neue BVT verbindliche Vorgaben für die Ressourcennutzung enthalten sollen - Treibhausgase, die von Anlagen innerhalb des EU-ETS emittiert werden, sind aber erfreulicherweise weiterhin vom Anwendungsbereich der IED ausgenommen.

Der Entwurf fällt also, was diesen Punkt betrifft, bei Weitem nicht so schlimm aus, wie zu befürchten war. Die nachfolgend aufgelisteten wesentlichen Neuerungen würden jedoch erwartungsgemäß fast durchwegs Verschärfungen darstellen:

Eine neu geregelte, strengere Festlegung der Emissionsschwellenwerte, nunmehr verbindliche Umweltleistungsgrenzwerte (BAT-AEPL, bislang nur indikativ) und die vorgesehene Ausweitung der Beteiligung der Öffentlichkeit würden – falls der Entwurf so beschlossen wird - Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zukünftig strenger, komplexer und langsamer machen. Die neuen Vorgaben für drakonische, umsatzabhängige Strafbestimmungen und Schadenersatz würden Verstöße gegen Auflagen außerdem empfindlich verteuern.

Durch die Ergänzungen in Anhang 1 wird der Anwendungsbereich der IED deutlich ausgeweitet, etwa auf den Bergbau (Gewinnung/Abbau von Industriemineralen und –metallen); notwendige Klarstellungen oder Entlastungen sucht man in diesem Abschnitt des Entwurfes vergeblich.

Abschließend seien noch zwei weitere, vorsichtig positiv einzuschätzende Änderungsvorschläge genannt: Institutionen, die am BREF-Prozess beteiligt sind, haben laut dem Entwurf zukünftig Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarungen zu unterzeichnen; diese Bestimmung könnte nach unserem Dafürhalten allerdings weitreichender und strenger formuliert sein. Weiters sollen innovative Ansätze insofern gefördert werden, als Vorreiter - alternativ zu Genehmigungen auf der Grundlage bewährter Techniken - dank flexiblerer Genehmigungen Zukunftstechniken länger (bis zu 24 Monate) testen können. Es bleibt allerdings fraglich, ob das ausreichend ist.

Auf EU-Ebene folgt nun die Bearbeitung im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens durch das Europäische Parlament und den Rat. Derzeit steht allerdings noch nicht fest, ob und – falls ja - wann die französische Ratspräsidentschaft den Vorschlag zur IED aufgreifen wird.

Die Bundessparte Industrie hat eine umfassende Erst-Stellungnahme sowie einen Fragenkatalog zum vorliegenden Entwurf in Zusammenarbeit mit den Industriefachverbänden bereits erstellt und als Grundlage für die nächsten Schritte ans BMK übermittelt. In weitere Folge wird die BSI an der vom BMK koordinierten Abstimmung der österreichischen Position aktiv mitwirken und in einen regelmäßigen Austausch mit betroffenen Unternehmen, BMDW, BMLRT und den für den Vollzug zuständigen österreichischen Behörden eintreten.

Autor: 

Mag. Gerfried Habenicht
E-Mail: gerfried.habenicht@wko.at