Sparte Industrie

Gasversorgung: Verbesserter Rechtsschutz

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11.03.2023

Mit einer Novelle des Energielenkungsgesetzes wurde die von der BSI geforderte Rechtssicherheit betreffend unternehmenseigene Gasreserven umgesetzt.

Die aktuelle Situation zeigt deutlich, dass ausreichende Energiereserven von größter Bedeutung sind. Die rechtlichen Rahmenbedingungen haben aber bisher die Anlage unternehmenseigener Gasreserven für Industrieunternehmen wenig interessant gemacht, da im Fall von Energielenkungsmaßnahmen der Staat praktisch unbegrenzt und entschädigungslos Zugriff auf die angelegten Reserven hatte.

In den letzten Wochen haben BSI und WKÖ eine Neugestaltung der Rahmenbedingungen im Rahmen des Energielenkungsgesetzes eingefordert und sich dabei insbesondere für Entschädigungszahlungen im Fall von Energielenkungsmaßnahmen nachdrücklich eingesetzt. Dazu wurde von den Energiesprechern der Regierungsparteien eine Novelle des Energielenkungsgesetzes ausgearbeitet, die am 19. Mai 2022 im Plenum des Nationalrates einstimmig beschlossen wurde. Mit dem Gesetz solle ein Anreiz zur vorsorglichen Einspeicherung für den eigenen Bedarf geschaffen werden.

Gasmengen, die von Endverbrauchern oder von beauftragten Dritten eingespeichert werden, sind vor Lenkungsmaßnahmen grundsätzlich geschützt. Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn ansonsten internationale Verpflichtungen nicht eingehalten werden können oder die Stabilität des Gasnetzes gefährdet ist. Der Schutz ist mengenmäßig auf einen Anteil von 50% des Jahresverbrauchs des einlagernden Unternehmens beschränkt. Sollten zur Abwendung oder Behebung von Störungen der heimischen Energieversorgung Lenkungsmaßnahmen erforderlich sein, dann wird der Kaufpreis samt Speicherkosten und Netznutzungsentgelten ersetzt. Die bisher nur für feste und flüssige Energieträger geltende Entschädigungsregelung wird somit auch für Lenkungsmaßnahmen im Bereich Elektrizität und Erdgas anwendbar gemacht. Die Maßnahme richtet sich primär an Großabnehmer, steht aber grundsätzlich allen Endverbrauchern offen. Die auf drei Jahre befristete Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 27. April 2022 und soll am 31. Mai 2025 auslaufen. Außerdem wird festgelegt, dass auch das Wirtschaftsministerium im Energielenkungsbeirat vertreten sein soll.

Autor:

DI Oliver Dworak
E-Mail: oliver.dworak@wko.at