Sparte Industrie

Wird die „CO2 Steuer“ zum „EU-Emissionshandel 2“?

Informationen der Bundessparte Industrie

Lesedauer: 2 Minuten

26.09.2023

Mit dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 wurde die sogenannte „CO2 Steuer“ in Österreich eingeführt. Nach der jüngsten Novelle der EU-Emissionshandelsrichtlinie steht wohl bereits eine Überarbeitung an.

Es bleibt kaum Zeit, sich an neue Gesetze im Energie- und Klimabereich zu gewöhnen. An der Novellierung des Emissionshandelsrechts wird bereits gearbeitet, es bietet sich daher ein erster Überblick an. 

Seit 1. Oktober letzten Jahres gilt das „Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022), welches an das „Inverkehrbringen“ von Energieträgern wie Benzin, Diesel, Heizölen, Erd- und Flüssiggas, Kohlen und Kerosin - bemessen an deren Treibhausgasemissionen bei Verbrennung – Kostenbelastungen knüpft, indem es die „Handelsteilnehmer“ (das sind die „Inverkehrbringer“) zu Kauf und Abgabe von „nationalen Emissionszertifikaten“ verpflichtet. Durchsetzt ist das NEHG von einer Vielzahl an Ausnahmen, die zum Teil aus den diversen Energiesteuergesetzen bekannt sind und es gibt eine – freilich in ihrer Abwicklung aufwendige – Befreiung für Energieträger, die in Anlagen verbrannt werden, die dem schon dem derzeit geltenden EU-Emissionshandel (ETS 1) unterfallen. Eine Reihe von im Bundesgesetzblatt veröffentlichen weiteren Ausnahmen für vom „carbon leakage“ bedrohte Wirtschaftszweige, für die Land- und Forstwirtschaft und für Härtefälle gelten mangels beihilfenrechtlicher Genehmigung noch nicht.

In einer Fixpreisphase bis 2025 sind die „nationalen Emissionszertifikate“ zu einem im Gesetz festgelegten Fixpreis (der allerdings bei instabilen Energiepreisverhältnissen per Verordnung in anderer Höhe „stabilisiert“ werden kann) zu erwerben. Für die Zeit nach 2025, der sogenannten „Marktphase“, sieht das NEHG 2022 nach wie vor die Abgabe nationaler Emissionszertifikate vor, wie und zu welchen Kosten diese zu erwerben wären ist aber für die Marktphase noch ungeregelt; werden für die Marktphase keine neuen Regelungen erlassen, gelten jene der „Übergangphase“ weiter. Genaueres erfahren wir – nimmt man das NEHG 2022 beim Wort - aus einer von den BundesministerInnen für Klima und Finanzen einvernehmlich bis 15. Dezember 2024 vorzulegenden Evaluierung, aus der ein Vorschlag für eine Novelle des NEHG 2022 abzuleiten wäre. Dabei sind auch gegebenenfalls die Auswirkungen eines unionsweiten Emissionshandelssystems für Energieträger, die vom NEHG 2002 umfasst sind, zu beachten.

Die jüngste Novellierung der EU-Emissionshandelsrichtlinie sieht nun grundsätzlich ein unionsweites Emissionshandelssystem für vom NEHG 2022 umfasste Energieträger vor, den ETS 2. Ein erster Vergleich der betroffenen Energieträger zeigt, dass der ETS 2 sogar eher mehr Energieträger umfassen dürfte, als das NEHG 2022 und es fallen auch einige der im NEHG 2022 genannten Ausnahmen. Eine CO2 Preisbildung erfolgt aber erst für das erste Jahr mit „Zertifikateabgabepflicht“ 2027. Die Änderungen zum ETS 1 sind bis Ende 2023 und der ETS 2 ist bis Mitte 2024 in nationales Recht umzusetzen, also lange vor dem Evaluierungsdatum 15. Dezember 2024 gemäß NEHG 2022.

Seitens des BMK wurde angekündigt, bis zum Herbst 2023 einen Gesetzesvorschlag vorzulegen. 

Aktuelle Informationen:

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) (bmf.gv.at)

EU Emissions Trading System (EU ETS) (europa.eu)

Autor:
Ing. Mag. Wolfgang Brenner
E-Mail: wolfgang.brenner@wko.at