Sparte Industrie

Errichtung und Betrieb einer PV-Anlage in Kärnten

Lesedauer: 14 Minuten

08.08.2023

Wir sind ein aktiver Teil der Energiewende und setzen uns daher auch für die Realisierung von Photovoltaikanlagen in Kärnten ein. Damit es nicht nur beim Lippenbekenntnis zu erneuerbaren Energien bleibt, hat die Sparte Industrie für Sie eine umfangreiche Checkliste zusammengestellt.

To-Dos Tipps und Hinweise Check?
zivilrechtliche Flächensicherung
Wohnungseigentum
  • Beschluss der Wohnungseigentümer-gemeinschaft über Errichtung der PV-Anlage bzw zur Weitergabe von Allgemeinflächen an Projektwerber zur Nutzung von Flächen für Errichtung einer PV-Anlage
  • Einfache Mehrheit
 
Schlichtes Miteigentum
  • Beschluss der Miteigentümer über Errichtung der PV-Anlage bzw zur Weitergabe von Flächen an Projektwerber zur Nutzung von Flächen für Errichtung einer PV-Anlage
  • Einstimmigkeit, sofern Flächen nicht zur Sondernutzung an einzelnen Eigentümer weitergeben
 
Errichtung PV-Anlage durch Vermieter
  • Anwendungsbereich MRG: Keine Zustimmung der Mieter zu Errichtung einer PV-Anlage auf allgemeinen Flächen notwendig (nützliche Verbesserungen an den allgemeinen Teilen des Hauses)
  • Überwälzbarkeit aufgewendeter Investitionskosten eingeschränkt!
 
Errichtung auf Fremdfläche
  • Vereinbarung zur Nutzung abschließen zB Bestandvertrag / Dienstbarkeitsvertrag
  • Rechte für Zufahrt sichern
 
Option[1]
  • Gestaltungsrecht -> vorausbestimmtes Schuldverhältnis (Hauptvertrag) wird durch einseitige Erklärung (z.B. ein eingeschriebener Brief) in Gang gebracht
  • Alternativ zu Vorvertrag
  • Inhalte des Hauptvertrages möglichst genau festlegen
  • Gebührenpflicht!
 
Vorvertrag
  • Recht auf Abschluss eines Hauptvertrages
  • Alternativ zu Option
  • Mindestvertragsinhalte des Hauptvertrages
  • Abschlusszeitpunkt / Abschlusszeitraum
  • Abschluss Hauptvertrag binnen eines Jahres ab dem/Ende des) vereinbartem Abschlusszeitpunkt/Abschlusszeitzeitraum -> Klage innerhalb der Frist
  • Keine Gebührenpflicht
 
Dienstbarkeit
  • Dienstbarkeit: Dienendes Grundstück / herrschendes Grundstück bzw Berechtigte(r)
  • Zu welchen Gunsten soll Dienstbarkeit bestehen? Grundstück (= Grunddienstbarkeit) oder Person (= persönliche Dienstbarkeit)
  • Dingliches Recht[2]
  • Rechtsnachfolge bei persönlicher Dienstbarkeit regeln!
  • Aufsandungserklärung[3]!
  • Notarielle Beglaubigung des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages
  • Rechtsgeschäftsgebühr: 2% vom Wert des vereinbarten Entgelts (kann auch vergünstige Energielieferung umfassen); Höchstens das 9-fache des Jahresentgelts
 
Typische Inhalte Nutzungsvereinbarung (Bestandvertag bzw Dienstbarkeitsbestellungsvertrag)
  • Vertragsparteien
  • Dienstbarkeit: Dienendes Grundstück / herrschendes Grundstück bzw Berechtigte(r)
  • Bestandvertrag: Bestandobjekt
  • Vertragszweck
  • Inhalt der Dienstbarkeit / des Bestandrechts; Rechtseinräumung
  • Fahrt- und Wegerechte
  • Erklärung, dass PV-Anlage Superädifikat[4]
  • Agri-PV: Regelung der Landwirtschaftlichen Bewirtschaftung / Regelung zu Nutzungsverschlechterung
  • Allenfalls Bezugnahme auf „Leitfaden für die Standortplanung von Photovoltaikanlagen in Kärnten“ des Lands Kärnten
  • Miet- bzw Pachtzins / Dienstbarkeitsentgelt
  • Entgeltart, Fälligkeit, Zinsperioden
  • Wertsicherung
  • Vertragsdauer
  • Beendigung / Kündigungsgründe
  • Haftung
  • Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten / Zustand bei Rückstellung
  • „akzessorische Arbeiten“ (Ausholzung etc) / Weitgehende Unterlassung (Bepflanzung, Gefährdung, Beschädigung)
  • Gegenseitige Anzeigepflichten (zB Wartungsarbeiten, Bauarbeiten etc)
  • Sicherheitsleistung für Entfernung PV-Anlage (zB Bankgarantie)
  • Rechtsnachfolge
  • Kosten und Vergebührung
  • Sonstige allgemeine Bestimmungen (Vertragsänderung, Zustellung, Unwirksamkeit von Klausel, Rechtswahl, Gerichtsstand, DSGVO, etc)
  • Dienstbarkeit: Aufsandungserklärung!
  • Bestandvertrag: Aufsandungserklärung, wenn Verbücherung beabsichtigt
  • Plan anschließen!
 
Rechtsgeschäftsgebühr Dienstbarkeit
  • Rechtsgeschäftsgebühr: 2% vom Wert des vereinbarten Entgelts (kann auch vergünstigte Energielieferung umfassen)
  • Höchstens das 9-fache des Jahresentgelts
 
Rechtsgeschäftsgebühr Bestandrecht
  • Rechtsgeschäftsgebühr: 1% vom Wert des vereinbarten Entgelts (kann auch vergünstigte Energielieferung umfassen)
  • Unbestimmte Zeit: einmalige Leistung + Jahresmietzins x drei Jahre
  • Bestimmte Zeit: einmalige Leistung + Jahresmietzins x Vertragsdauer (Maximum 18 Jahre)
 
Miet- bzw Pachtzins / Dienstbarkeitsentgelt
  • Pauschale
  • Abhängig von Erlös durch PV-Anlage
  • Kombination aus Grundpauschale und variabler Vergütung abhängig von Erlös durch PV-Anlage
  • Entgeltart, Fälligkeit, Zinsperioden
  • Wertsicherung
 

[1] Vertiefend zu Vorvertrag/Option siehe die Kommentarliteratur zu § 936 ABGB.

[2] Dingliche Rechte sind absolute Rechte, die gegenüber jedermann wirken und mit der Sache selbst verknüpft sind.

[3] Die Aufsandungserklärung ist eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Erklärung, womit der Grundstückseigentümer in die grundbücherliche Eintragung einwilligt. 

[4] Superädifikate sind Bauwerke, die auf einem fremden Grundstück errichtet und innerhalb einer vertraglich vereinbarten Dauer wieder abgetragen werden sollen. 

Energierecht – Begründung von Marktrollen bei PV-Projekten in Kärnten

Erzeuger

(§ 7 Abs 1 Z 17 ElWOG 2010)

Voraussetzung:

Besteht die Möglichkeit der Einflussnahme auf den täglichen Betrieb der PV-Anlage (als Eigentümer, aber auch als [Sub-]Pächter)? Die bloße Wartung und Instandhaltung begründet keine Erzeugereigenschaft.

Bei Pacht-Contracting liegt Erzeugereigenschaft bei Verpächter. 

Bei Liefer-Contracting verbleibt die Erzeugereigenschaft beim Contractor.

Rechtsfolge: 

  • Nur „Erzeuger“ können sich auf allgemeine Anschlusspflicht berufen (§ 46 Abs 1 ElWOG 2010)
  • Anschluss an Bilanzgruppe
  • Datenbereitstellungsverpflichtungen 
 

Elektrizitätsunternehmen

(§ 7 Abs 1 Z 11 ElWOG 2010)

Voraussetzung = Verkauf eigenerzeugten Stroms in Gewinnabsicht an Dritte

Ausnahme = Eigenerzeugung und (überwiegender) Eigenverbrauch (z.B. bei Pacht-Contracting)

Rechtsfolge:

Elektrizitätsunternehmen treffen spezifische Rechnungslegungs- und Auskunftsverpflichtungen (§§ 8, 10 ElWOG 2010 iVm K-ElWOG).

 

Lieferant

(§ 7 Abs 1 Z 45 ElWOG 2010)

Voraussetzung = Netzgebundene Zurverfügungstellung von Strom mit gewisser Dauerhaftigkeit und Lückenlosigkeit

Ausnahme = (Überwiegender) Eigenverbrauch (zB bei Pacht-Contracting)

Rechtsfolge:

Verpflichtungen zB nach §§ 76 ff ElWOG 2010 (z.B. Recht auf Lieferantenwechsel; Stromkennzeichnung; Grundversorgung)

 

Stromhändler

(§ 7 Abs 1 Z 65 ElWOG 2010)

Voraussetzung:

Verkauf von Strom in Gewinnabsicht (§ 7 Abs 1 Z 65 ElWOG 2010), wobei Stromhändler Untergruppe des „Lieferanten“ ist

Ausnahme = (Überwiegender) Eigenverbrauch (z.B. bei Pacht-Contracting)

Rechtsfolge:

Verpflichtungen z.B.   nach §§ 76 ff ElWOG 2010 (zB Recht auf Lieferantenwechsel; Stromkennzeichnung; Grundversorgung)

 

 

Versorger

(§§ 7 Abs 1 Z 74, 75 ElWOG 2010)

Voraussetzung = Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden, wobei „Kunden“ Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen (§ 7 Abs 1 Z 40 ElWOG 2010), sind

Ausnahme = Keine Versorgereigenschaft bei „Eigenversorgung“, sprich bei Eigenverbrauch (z.B. bei Pacht-Contracting)

Rechtsfolge:

Verpflichtungen z.B. nach §§ 80 f ElWOG (AGB; einseitiges Preisänderungsrecht)

 

Raumordnungsrecht - Widmungsrechtliche Erfordernisse für PV-Projekte in Kärnten

Ausschlusszonen für PV-Freiflächenanlagen über 40 m2, die über Netzanschluss verfügen

(§ 4 Abs 3 und 4 Kärntner PV-V)

  • Europaschutzgebiete, soweit die PV-Anlage nicht im Einklang mit ihren Schutzzielen steht,
  • Naturschutz und Landschaftsschutzgebiete,
  • Kernzonen und Sonderschutzgebiete der Nationalparke sowie Naturzonen und Pflegezonen der Biosphärenparke,
  • wichtige überörtliche Grünraumverbindungen,
  • Standorte, die eine hohe Anfälligkeit für Massenbewegungen aufweisen, sowie Standorte, durch die der Wasserabfluss gestört werden kann.
 
Projekt im Bauland

PV-Freiflächenanlage über 40 m2 mit Netzanschluss: Im Gewerbe- oder Industriegebiet zulässig, wenn sie mit einem Gewerbe- oder Industriebetrieb in einer betriebsorganisatorischen Einheit stehen (§ 5 Kärntner PV-V)

PV-Freiflächenanlage ≤ 40 m2 und/oder ohne Netzanschluss = Größenunabhängig in jeder Baulandwidmungskategorie zulässig

PV-Anlage, die in Gebäude oder in sonstige bauliche Anlagen integriert oder an Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen angebracht ist: Größenunabhängig in jeder Baulandwidmungskategorie grds. zulässig

 
Projekt im Grünland

PV-Freiflächenanlagen über 40 m2 mit Netzanschluss: Sonderfestlegung im Flächenwidmungsplan „Grünland-Photovoltaik“, außer Flächen, die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die zum Ödland gehören (§ 27 Abs. 2 K-ROG 2021)

PV-Freiflächenanlagen ≤ 40 m2 und/oder ohne Netzanschluss: Grds. keine Sonderfestlegung erforderlich

PV-Anlage, die in Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen integriert sind oder an Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen angebracht sind: Größenunabhängig ohne Sonderfestlegung zulässig (§ 27 Abs. 2 Z 13 K-ROG 2021)

 
Projekt auf Verkehrsfläche Soweit sie mit der Zielsetzung der Widmung als Verkehrsfläche vereinbar sind, sind bauliche Anlagen und damit auch PV-Anlagen auf Verkehrsflächen nach Maßgabe des § 28 Abs. 6 K-ROG 2021 zulässig  
Rechtsschutz

Mittel: In der Regel wird der jeweilige Widmungsakt im Rahmen des Anlagenrechtsverfahrens (z.B. im Bauplatzbewilligungsverfahren) beim VfGH angefochten.

Argument: Unsachlichkeit der Widmung, fehlende Grundlagenforschung

Hinweis: Die Aushebung der von der Gemeinde angestellten Grundlagenforschung im Wege eines Auskunftsbegehren ist empfehlenswert, um die Grundlagenforschung sowie die Sachlichkeit ihrer Prämissen zu prüfen.

 
Empfehlungen vor Projektrealisierung
  • Frühzeitige Kontaktaufnahme mit Standortgemeinden und allenfalls dem Land (gerade dann, wenn Zweifel über das Vorliegen einer Ausschlusszone bestehen)
  • Abschluss von Raumordnungsverträgen mit Gemeinden, mit denen bestimmte, PV-spezifische Standortkriterien festgelegt werden
 

Anlagenrechtliche Erfordernisse bei PV-Projekten in Kärnten
Gewerberecht - Anwendungsbereich

Anwendungsbereich der GewO 1994 eröffnet, wenn

  • PV-Anlage dem ausschließlichen oder überwiegenden Eigenverbrauch („Überschusseinspeisung“) dient, und
  • Errichtung im Rahmen einer bestehenden gewerblichen Betriebsanlage oder als gewerbliche Betriebsanlage erfolgt.

Bei Volleinspeisung (vollständige Einspeisung des erzeugten Stroms in öffentliches Netz) ist PV-Anlage von GewO 1994 ausgenommen; allenfalls besteht Genehmigungspflicht nach K-ElWOG (siehe Zeile „Elektrizitätswirtschaftsrecht“).

 
Gewerberecht - Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse

Gewerberechtlich verfahrensfrei, wenn die Errichtung und der Betrieb der PV-Anlage als emissionsneutrale Änderung (§ 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994) zu qualifizieren ist; die PV-Anlage darf ohne vorherige gewerbebehördliche Genehmigung oder Anzeige errichtet werden; es bietet sich an, für den Fall allfälliger behördlicher Kontrollen in angemessenen Zeitabständen Dokumentationen zur Beeinträchtigungseignung der PV-Anlage zu führen.

Als Richtschnur für die Beurteilung können die folgenden Kriterien des „Deregulierungs-Erlasses“ (2021-0.118.512)[1] herangezogen werden:

  • Keine Situierung in einem Gefährdungsbereich,
  • Keine elektrotechnisch unsichere Ausführung, und
  • Keine Anordnung der Paneele in einer ungewöhnlichen Weise, die dazu führt, dass die Paneele den Lichteinfall des Sonnenlichtes gezielt oder gar gebündelt gegen einen Nachbarn reflektieren (Beurteilung der Blendwirkung nach der ÖVE-Richtlinie R 11-3).

Gewerberechtlich anzeigepflichtig, wenn die Errichtung und der Betrieb der PV-Anlage nicht als emissionsneutrale, sondern als nachbarneutrale Änderung zu qualifizieren ist (§ 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994); im Unterschied zur emissionsneutralen Änderung darf hier mit der Errichtung erst begonnen werden, wenn die Anzeige behördlich zur Kenntnis genommen wurde (§ 345 Abs 6 GewO 1994)[2]

Gewerberechtlich genehmigungspflichtig, wenn keine Emissions- und Nachbarneutralität vorliegt (§ 81 Abs 1 GewO 1994)

Zuständige Gewerbebehörde:

Jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Elektrizitätswirtschaftsrecht

Genehmigungspflicht der PV-Anlage nach § 6 K-ElWOG insbesondere dann, wenn

  • elektrische Engpassleistung über 5 kW und
  • Anlage nicht dem Gewerberecht (siehe oben „Gewerberecht – Anwendungsbereich“) oder zB Abfall- und Bergrecht (PV-Anlage als [Teil einer] Bergbau- oder Abfallbehandlungsanlage) unterliegt oder nach diesen Materien nicht genehmigungspflichtig ist. 

Keine Genehmigungspflicht für Repowering (zB Kapazitätssteigerung einer PV-Anlage), wenn sich dadurch keine zusätzlichen Gefährdungen oder Belästigungen nach § 10 Abs 1 lit a K-ElWOG ergeben können (§§ 6 Abs 3a, 9a Abs 2 K-ElWOG)

Für die Genehmigung von PV-Anlagen bis zu 500 kW und von Repowering-PV-Projekten kommt vereinfachtes Genehmigungsverfahren in Betracht.

Zuständige Behörde:

Kärntner Landesregierung

 

Naturschutzrecht –

Projekt in der freien Landschaft

(Bereich außerhalb geschlossener Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen)

Bewilligungspflichtig sind grds sämtliche PV-Anlagen im gewidmeten Grünland (§ 5 Abs 1 lit i K-NSG 2002)

Bewilligungsfrei sind grds PV-Anlagen im Grünland, soweit sie baurechtlich mitteilungspflichtig sind (siehe Spalte „Baurecht – Bewilligungs- und Mitteilungspflicht“), und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen (§ 5 Abs 2 lit b Z 4 K-NSG 2002).

Zuständige Behörde (sofern Bewilligung erforderlich):

Jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde

 

Naturschutzrecht –

Sonstige Bewilligungspflichten

Allenfalls bewilligungspflichtig sind PV-Anlagen insb. in

  • Alpinregionen (§ 6 Abs 1 lit a K-NSG 2002),
  • Feuchtgebieten (§ 8 K-NSG 2002)
  • Naturschutzgebieten (§§ 23, 24 K-NSG 2002),
  • Landschaftsschutzgebieten (§ 25 K-NSG 2002), und
  • Europaschutzgebieten (§ 24a K-NSG 2002).

Weiters können z.B. Bewilligungspflichten für PV-Anlagen, die geschützte Arten betreffen, bestehen. Im Bereich von Gletschern und ihren Einzugsgebieten ist jede nachhaltige Beeinträchtigung der Landschaft verboten (§ 7 K-NSG 2002).

Zuständige Behörde:

Jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde

 

Baurecht –

Anwendungsbereich

PV-Anlage unterliegt insb. dann nicht Baurecht, wenn sie

  • im Bereich des Bergwesens ausgeführt wird oder bewilligungs- oder anzeigepflichtig nach Abfallwirtschaftsrecht ist (§ 2 Abs 1 K-BO 1996);
  • elektrizitätsrechtlicher Bewilligung bedarf (§ 2 Abs 2 lit a Z 3 K-BO 1996); oder
  • gewerberechtlich genehmigungspflichtig ist und auf baulichen Anlagen von gewerblichen Betriebsanlagen errichtet wird (§ 2 Abs 2 lit u K-BO 1996).

Gebäude iZm PV-Anlagen, die nicht der Elektrizitätserzeugung dienen, sind, selbst wenn sie Gegenstand der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung sind, grundsätzlich nicht vom Baurecht ausgenommen. Solche Gebäude können bewilligungs- oder mitteilungspflichtig sein (§§ 6, 7 K-BO 1996).

 

Baurecht –

Bewilligungs- und Mitteilungspflicht

PV-Anlage, die dem Anwendungsbereich unterliegt, ist mitteilungspflichtig, wenn sie 

  • auf einer Dachfläche angebracht wird oder in die Fassade integriert oder unmittelbar parallel dazu ausgeführt wird, oder
  • eine Kollektorfläche bis zu 100 m2 aufweist und als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird.

PV-Anlage ist bewilligungspflichtig, wenn sie eine Kollektorfläche über 100 m2 aufweist und als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden.

Zuständige Behörde:

Bürgermeister des jeweiligen Projektstandorts

 
Abfallwirtschaftsrecht

Anwendung des AWG 2002 insb. dann, wenn PV-Anlage im Rahmen einer (ganz oder teilweise stillegelegten) Deponie errichtet und betrieben wird. 

Je nach Einzelfall kommt z.B. die Realisierung als „emissionsneutrale Änderung“ einer Abfallbehandlungsanlage (§ 37 Abs 3 Z 9 AWG 2002) in Frage; anders als im Gewerberecht (vgl. Zeile „Gewerberecht - Genehmigungs- und Anzeige-erfordernisse) ist die emissionsneutrale Änderung zwar anzuzeigen, allerdings darf die PV-Anlage bereits mit Einlangen der Anzeige bei der zuständigen Behörde errichtet werden (§ 51 Abs 2 AWG 2002).

Zuständige Behörde:

IdR Landeshauptmann von Kärnten

 
Forstrecht

Ist für die PV-Projektrealisierung die Rodung eines Waldes notwendig, ist das ForstG 1975 einschlägig. 

Bewilligungspflichtig ist eine Rodung, wenn sie nicht anmeldepflichtig (§ 17a ForstG 1975) ist. 

Anmeldepflichtig ist eine Rodung, wenn

  • die anzumeldende Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m² nicht übersteigt,
  • der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss aller erforderlichen Unterlagen bei der Forstbehörde anmeldet, und
  • die Forstbehörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht durchgeführt werden darf. 

Eine erforderliche Rodungsbewilligung kann zunächst dann erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der Rodungsfläche als Wald nicht entgegensteht (§ 17 Abs. 2 ForstG 1975). 

Selbst wenn ein solches besonderes Interesse bestünde, kann eine Bewilligung erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt (§ 17 Abs. 3 ForstG 1975). 

Zuständige Behörde: Bezirksverwaltungsbehörde

 
Weitere Materiengesetze

Je nach PV-Projekt können weitere Genehmigungs- oder Anzeigepflichten nach anderen als den genannten Rechtsgebieten in Betracht kommen (etwa Mineralrohstoff-, Luftfahrt- und Wasserrecht).

Ob diese Pflichten greifen, ist im Einzelfall und in Zusammenschau mit den sonst bestehenden Genehmigungs- und Anzeigepflichten zu prüfen.

 

[1] Abrufbar hier (zuletzt abgerufen am 02.03.2023).

[2] missionsneutrale Änderungen liegen vor, wenn die Emission bereits in der Anlage neutralisiert wird und keine qualitative oder quantitative Mehrbelastung nach außen dringt. Nachbarneutrale Änderungen liegen vor, wenn zwar eine Mehrbelastung vorliegt, diese die Grundstücksgrenze des Nachbarn aber nicht erreichen.

Stromliefervertrag/Power Purchase Agreement (PPA)
Bedarf des Abnehmers
  • Vertragsdauer
  • Preissicherheit
 
Definition „Marktrolle“
  • Siehe Energierecht
 
PPA?
  • Langfristiger Stromverkauf an (industriellen) Abnehmer
  • Abgabe auch an Stromhändler möglich
  • Sinnvolle Kombination mit EAG-Förderungen (Marktprämie – siehe unten)
 
Strom-Herkunft relevant?
  • Physischer/virtueller PPA; Verkauf von Energie über den Großhandelsmarkt; Zahlungen werden in Abhängigkeit vom Marktwert des Stroms geleistet
  • „know your power plant“; der Bezieher kennt die Herkunft des Stroms, elektrische Energie kann zu 100% aus erneuerbaren Energiequellen bezogen werden
 
Direktbezug/über öffentliches Stromnetz
  • Direktleitung/Insellösung
  • PPA off-site/on-site
  • Netzgebühren!
 
Liefermenge
  • Bekanntgabepflichten bei Abweichungen
  • Wichtig: Abrechnung Mehr- und Minderbezüge
 
Preis
  • Fixpreis (mit Index), Marktpreis, cap/floor etc
  • Wichtig: Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten
 
Laufzeit
  • Vertragsdauer / Kündigungsmöglichkeit
 
Sicherheitsleistung

Schutz des Lieferanten

  • Bankgarantie
  • Bürgschaft
  • Sicherungszession (Forderungsübertragung)
 
Haftung/Höhere Gewalt etc

z.B. auch bei Lieferunterbrechung in Folge von

  • Krieg
  • Naturkatastrophen (z.B. Überschwemmungen)
  • Seuchen (Covid-19-Pandemie)
  • Im Allgemeinen von außen kommende, unabwendbare und unvorhersehbare Ereignisse
 
Sonstige Vertragsinhalte
  • Kostentragung
  • Vertraulichkeit
  • Vertragsstrafen
  • Kostentragung (Netzgebühren, Vertragserrichtung)
  • Gerichtsstand/anwendbares Recht
  • Abnahmeverpflichtungen
 
Vertragsmuster  

Förderungen
Investitions- oder Betriebsförderung
  • Investitionsförderung nur für kleinere Anlagen (Ausnahme: PV)
  • Doppelförderung unzulässig
 
Bereits andere Förderungen bezogen
  • Meldepflichten
  • Doppelförderung unzulässig
  • Ausnahme: Investitionsprämie
 
Einspeisetarif nach Ökostromgesetz 2012
  • Umstiegsmöglichkeit prüfen
  • § 14 Abs 6 ÖkostromG (PV-Anlagen über 5kWpeak)
  • Förderung  eingespeister elektrischer Energie in Höhe von 18 Cent/kWh (Netzparitäts-Tarif) an Stelle der in § 18 ÖkostromG bestimmten Tarife
 
Eigenvermarktung/Netzanschluss
  • Selbstvermarktung erforderlich: Vertrag mit Abnehmer
  • Netzanschluss erforderlich: frühzeitige Auseinandersetzung mit Netzbetreiber
 
Anlagengröße
  • Investitionszuschuss primär für kleinere Anlagen
 
Beginn der Arbeiten
  • Antragstellung vor Beginn der Arbeiten (z.B. auch rechtsverbindliche Bestellungen)
  • ggf: Vorbehalt in Vertrag
 
Registrierung in Herkunftsnachweisdatenbank
  • Voraussetzung
 
Anlage ferngesteuert regelbar/Lastprofilzähler oder Smart Meter
  • Voraussetzungen für Förderungen
 
Genehmigungen eingeholt
  • Voraussetzung für Förderungen
  • Investitionszuschuss: „Genehmigung erster Instanz“
 
PV-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Fläche/ Fläche im Grünland
  • Zusätzliche Anforderungen (Rückbaubarkeit etc)
 
Bekanntmachung des Gebotstermins
  • Min. zwei Monate vor Termin durch EAG-Förderabwicklungsstelle/OeMAG
  • 2023: 14.02. / 25.04.2023 / 25.07.2023 / 10.10.2023
 
Inhalt des Gebots
  • Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters
  • erneuerbare Energiequelle
  • Standort
 
(Höchstzulässiger) Fördersatz/Höchstpreis

Es gilt die zulässige Fördergrenze zu beachten:

  • § 4 Abs 1 EAG-MPV 2022 (EUR 9,33 Cent/kWh)
  • § 5 Abs 1 EAG-Invesitionszuschüsse-Strom in Verbindung mit § 56 Abs 3 EAG (EUR 285 / kWpeak für Anlagen der Kategorie A[1])
  • Ein Überschreiten der Fördergrenze führt zum Ausscheiden des Förderantrags
 
PV-Anlagen: Zu- oder Abschläge
  • Abschläge für Freiflächenanlagen etc
  • Gegen-Ausnahmen: zB Agri-PV
  • Teilweise Zuschläge für innovative PV-Anlagen (Agri-PV etc)
 
Frist für Inbetriebnahme
  • 6/12 Monate für PV-Anlagen (Verlängerung möglich!)
  • Fehlende Inbetriebnahme: Keine Förderung
  • Frist für Endabrechnung hängt von Inbetriebnahme ab
 
Förderbedarf
  • Teilweise Reihung nach konkretem Förderbedarf (Änderung ab 01.01.2023)
 
Notwendige Unterlagen/Endabrechnung
  • Rechnungen, Fotos etc

(Primär für Investitionszuschuss)

 
Absage
  • Anträge werden nicht „mitgenommen“; es muss ein neuer Antrag gestellt werden
 
Weitere Förderungen
  • Investitionsfreibetrag (§ 11 Abs 5 EStG)
  • Kommunal Kredit Public Consulting (KPC): Förderung für Stromerzeugungsanlagen in Insellage
  • Förderung „Impulsprogramm für neu installierte, im Netzparallelbetrieb geführte Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) 2023/24“
 


[1] Kategorie A = Anlagen bis zu einer Engpassleistung von bis zu 10 kWpeak mit und ohne Stromspeicher. Für die Kategorien B bis C siehe § 56 Abs 3 Z 2 bis 4 EAG.


Anmerkung

Es können sich zum Teil Abweichungen im Vergleich zu Leitfäden und sonstigen Dokumenten, die vom Land Kärnten herausgegeben wurden, ergeben. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass in der vorliegenden Checkliste die im Erstellungszeitpunkt geltende Rechtslage zugrunde liegt, die von der für die genannten Dokumente relevanten Rechtslage abweichen kann.

Disclaimer

Die bereitgestellten Inhalte dienen dem Zweck der Information und Diskussion. Sie sind nicht als verbindliche Rechtsauskünfte aufzufassen und ersetzen nicht eine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Verfügbarkeit und Aktualität der Inhalte wird keinerlei Haftung übernommen.