Errichtung und Betrieb einer PV-Anlage in Kärnten
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Wir sind ein aktiver Teil der Energiewende und setzen uns daher auch für die Realisierung von Photovoltaikanlagen in Kärnten ein. Damit es nicht nur beim Lippenbekenntnis zu erneuerbaren Energien bleibt, hat die Sparte Industrie für Sie eine umfangreiche Checkliste zusammengestellt.
To-Dos | Tipps und Hinweise | Check? |
zivilrechtliche Flächensicherung | ||
Wohnungseigentum |
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Schlichtes Miteigentum |
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Errichtung PV-Anlage durch Vermieter |
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Errichtung auf Fremdfläche |
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Option[1] |
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Vorvertrag |
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Dienstbarkeit |
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Typische Inhalte Nutzungsvereinbarung (Bestandvertag bzw Dienstbarkeitsbestellungsvertrag) |
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Rechtsgeschäftsgebühr Dienstbarkeit |
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Rechtsgeschäftsgebühr Bestandrecht |
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Miet- bzw Pachtzins / Dienstbarkeitsentgelt |
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[1] Vertiefend zu Vorvertrag/Option siehe die Kommentarliteratur zu § 936 ABGB.
[2] Dingliche Rechte sind absolute Rechte, die gegenüber jedermann wirken und mit der Sache selbst verknüpft sind.
[3] Die Aufsandungserklärung ist eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Erklärung, womit der Grundstückseigentümer in die grundbücherliche Eintragung einwilligt.
[4] Superädifikate sind Bauwerke, die auf einem fremden Grundstück errichtet und innerhalb einer vertraglich vereinbarten Dauer wieder abgetragen werden sollen.
Energierecht – Begründung von Marktrollen bei PV-Projekten in Kärnten | ||
Erzeuger (§ 7 Abs 1 Z 17 ElWOG 2010) | Voraussetzung: Besteht die Möglichkeit der Einflussnahme auf den täglichen Betrieb der PV-Anlage (als Eigentümer, aber auch als [Sub-]Pächter)? Die bloße Wartung und Instandhaltung begründet keine Erzeugereigenschaft. Bei Pacht-Contracting liegt Erzeugereigenschaft bei Verpächter. Bei Liefer-Contracting verbleibt die Erzeugereigenschaft beim Contractor. Rechtsfolge:
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Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Abs 1 Z 11 ElWOG 2010) | Voraussetzung = Verkauf eigenerzeugten Stroms in Gewinnabsicht an Dritte Ausnahme = Eigenerzeugung und (überwiegender) Eigenverbrauch (z.B. bei Pacht-Contracting) Rechtsfolge: Elektrizitätsunternehmen treffen spezifische Rechnungslegungs- und Auskunftsverpflichtungen (§§ 8, 10 ElWOG 2010 iVm K-ElWOG). | |
Lieferant (§ 7 Abs 1 Z 45 ElWOG 2010) | Voraussetzung = Netzgebundene Zurverfügungstellung von Strom mit gewisser Dauerhaftigkeit und Lückenlosigkeit Ausnahme = (Überwiegender) Eigenverbrauch (zB bei Pacht-Contracting) Rechtsfolge: Verpflichtungen zB nach §§ 76 ff ElWOG 2010 (z.B. Recht auf Lieferantenwechsel; Stromkennzeichnung; Grundversorgung) | |
Stromhändler (§ 7 Abs 1 Z 65 ElWOG 2010) | Voraussetzung: Verkauf von Strom in Gewinnabsicht (§ 7 Abs 1 Z 65 ElWOG 2010), wobei Stromhändler Untergruppe des „Lieferanten“ ist Ausnahme = (Überwiegender) Eigenverbrauch (z.B. bei Pacht-Contracting) Rechtsfolge: Verpflichtungen z.B. nach §§ 76 ff ElWOG 2010 (zB Recht auf Lieferantenwechsel; Stromkennzeichnung; Grundversorgung) | |
Versorger (§§ 7 Abs 1 Z 74, 75 ElWOG 2010) | Voraussetzung = Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden, wobei „Kunden“ Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen (§ 7 Abs 1 Z 40 ElWOG 2010), sind Ausnahme = Keine Versorgereigenschaft bei „Eigenversorgung“, sprich bei Eigenverbrauch (z.B. bei Pacht-Contracting) Rechtsfolge: Verpflichtungen z.B. nach §§ 80 f ElWOG (AGB; einseitiges Preisänderungsrecht) |
Raumordnungsrecht - Widmungsrechtliche Erfordernisse für PV-Projekte in Kärnten | ||
Ausschlusszonen für PV-Freiflächenanlagen über 40 m2, die über Netzanschluss verfügen (§ 4 Abs 3 und 4 Kärntner PV-V) |
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Projekt im Bauland | PV-Freiflächenanlage über 40 m2 mit Netzanschluss: Im Gewerbe- oder Industriegebiet zulässig, wenn sie mit einem Gewerbe- oder Industriebetrieb in einer betriebsorganisatorischen Einheit stehen (§ 5 Kärntner PV-V) PV-Freiflächenanlage ≤ 40 m2 und/oder ohne Netzanschluss = Größenunabhängig in jeder Baulandwidmungskategorie zulässig PV-Anlage, die in Gebäude oder in sonstige bauliche Anlagen integriert oder an Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen angebracht ist: Größenunabhängig in jeder Baulandwidmungskategorie grds. zulässig | |
Projekt im Grünland | PV-Freiflächenanlagen über 40 m2 mit Netzanschluss: Sonderfestlegung im Flächenwidmungsplan „Grünland-Photovoltaik“, außer Flächen, die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die zum Ödland gehören (§ 27 Abs. 2 K-ROG 2021) PV-Freiflächenanlagen ≤ 40 m2 und/oder ohne Netzanschluss: Grds. keine Sonderfestlegung erforderlich PV-Anlage, die in Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen integriert sind oder an Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen angebracht sind: Größenunabhängig ohne Sonderfestlegung zulässig (§ 27 Abs. 2 Z 13 K-ROG 2021) | |
Projekt auf Verkehrsfläche | Soweit sie mit der Zielsetzung der Widmung als Verkehrsfläche vereinbar sind, sind bauliche Anlagen und damit auch PV-Anlagen auf Verkehrsflächen nach Maßgabe des § 28 Abs. 6 K-ROG 2021 zulässig | |
Rechtsschutz | Mittel: In der Regel wird der jeweilige Widmungsakt im Rahmen des Anlagenrechtsverfahrens (z.B. im Bauplatzbewilligungsverfahren) beim VfGH angefochten. Argument: Unsachlichkeit der Widmung, fehlende Grundlagenforschung Hinweis: Die Aushebung der von der Gemeinde angestellten Grundlagenforschung im Wege eines Auskunftsbegehren ist empfehlenswert, um die Grundlagenforschung sowie die Sachlichkeit ihrer Prämissen zu prüfen. | |
Empfehlungen vor Projektrealisierung |
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Anlagenrechtliche Erfordernisse bei PV-Projekten in Kärnten | ||
Gewerberecht - Anwendungsbereich | Anwendungsbereich der GewO 1994 eröffnet, wenn
Bei Volleinspeisung (vollständige Einspeisung des erzeugten Stroms in öffentliches Netz) ist PV-Anlage von GewO 1994 ausgenommen; allenfalls besteht Genehmigungspflicht nach K-ElWOG (siehe Zeile „Elektrizitätswirtschaftsrecht“). | |
Gewerberecht - Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse | Gewerberechtlich verfahrensfrei, wenn die Errichtung und der Betrieb der PV-Anlage als emissionsneutrale Änderung (§ 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994) zu qualifizieren ist; die PV-Anlage darf ohne vorherige gewerbebehördliche Genehmigung oder Anzeige errichtet werden; es bietet sich an, für den Fall allfälliger behördlicher Kontrollen in angemessenen Zeitabständen Dokumentationen zur Beeinträchtigungseignung der PV-Anlage zu führen. Als Richtschnur für die Beurteilung können die folgenden Kriterien des „Deregulierungs-Erlasses“ (2021-0.118.512)[1] herangezogen werden:
Gewerberechtlich anzeigepflichtig, wenn die Errichtung und der Betrieb der PV-Anlage nicht als emissionsneutrale, sondern als nachbarneutrale Änderung zu qualifizieren ist (§ 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994); im Unterschied zur emissionsneutralen Änderung darf hier mit der Errichtung erst begonnen werden, wenn die Anzeige behördlich zur Kenntnis genommen wurde (§ 345 Abs 6 GewO 1994)[2] Gewerberechtlich genehmigungspflichtig, wenn keine Emissions- und Nachbarneutralität vorliegt (§ 81 Abs 1 GewO 1994) Zuständige Gewerbebehörde: Jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde |
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Elektrizitätswirtschaftsrecht | Genehmigungspflicht der PV-Anlage nach § 6 K-ElWOG insbesondere dann, wenn
Keine Genehmigungspflicht für Repowering (zB Kapazitätssteigerung einer PV-Anlage), wenn sich dadurch keine zusätzlichen Gefährdungen oder Belästigungen nach § 10 Abs 1 lit a K-ElWOG ergeben können (§§ 6 Abs 3a, 9a Abs 2 K-ElWOG) Für die Genehmigung von PV-Anlagen bis zu 500 kW und von Repowering-PV-Projekten kommt vereinfachtes Genehmigungsverfahren in Betracht. Zuständige Behörde: Kärntner Landesregierung | |
Naturschutzrecht – Projekt in der freien Landschaft (Bereich außerhalb geschlossener Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen) | Bewilligungspflichtig sind grds sämtliche PV-Anlagen im gewidmeten Grünland (§ 5 Abs 1 lit i K-NSG 2002) Bewilligungsfrei sind grds PV-Anlagen im Grünland, soweit sie baurechtlich mitteilungspflichtig sind (siehe Spalte „Baurecht – Bewilligungs- und Mitteilungspflicht“), und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen (§ 5 Abs 2 lit b Z 4 K-NSG 2002). Zuständige Behörde (sofern Bewilligung erforderlich): Jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde | |
Naturschutzrecht – Sonstige Bewilligungspflichten | Allenfalls bewilligungspflichtig sind PV-Anlagen insb. in
Weiters können z.B. Bewilligungspflichten für PV-Anlagen, die geschützte Arten betreffen, bestehen. Im Bereich von Gletschern und ihren Einzugsgebieten ist jede nachhaltige Beeinträchtigung der Landschaft verboten (§ 7 K-NSG 2002). Zuständige Behörde: Jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde | |
Baurecht – Anwendungsbereich | PV-Anlage unterliegt insb. dann nicht Baurecht, wenn sie
Gebäude iZm PV-Anlagen, die nicht der Elektrizitätserzeugung dienen, sind, selbst wenn sie Gegenstand der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung sind, grundsätzlich nicht vom Baurecht ausgenommen. Solche Gebäude können bewilligungs- oder mitteilungspflichtig sein (§§ 6, 7 K-BO 1996). | |
Baurecht – Bewilligungs- und Mitteilungspflicht | PV-Anlage, die dem Anwendungsbereich unterliegt, ist mitteilungspflichtig, wenn sie
PV-Anlage ist bewilligungspflichtig, wenn sie eine Kollektorfläche über 100 m2 aufweist und als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden. Zuständige Behörde: Bürgermeister des jeweiligen Projektstandorts | |
Abfallwirtschaftsrecht | Anwendung des AWG 2002 insb. dann, wenn PV-Anlage im Rahmen einer (ganz oder teilweise stillegelegten) Deponie errichtet und betrieben wird. Je nach Einzelfall kommt z.B. die Realisierung als „emissionsneutrale Änderung“ einer Abfallbehandlungsanlage (§ 37 Abs 3 Z 9 AWG 2002) in Frage; anders als im Gewerberecht (vgl. Zeile „Gewerberecht - Genehmigungs- und Anzeige-erfordernisse) ist die emissionsneutrale Änderung zwar anzuzeigen, allerdings darf die PV-Anlage bereits mit Einlangen der Anzeige bei der zuständigen Behörde errichtet werden (§ 51 Abs 2 AWG 2002). Zuständige Behörde: IdR Landeshauptmann von Kärnten | |
Forstrecht | Ist für die PV-Projektrealisierung die Rodung eines Waldes notwendig, ist das ForstG 1975 einschlägig. Bewilligungspflichtig ist eine Rodung, wenn sie nicht anmeldepflichtig (§ 17a ForstG 1975) ist. Anmeldepflichtig ist eine Rodung, wenn
Eine erforderliche Rodungsbewilligung kann zunächst dann erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der Rodungsfläche als Wald nicht entgegensteht (§ 17 Abs. 2 ForstG 1975). Selbst wenn ein solches besonderes Interesse bestünde, kann eine Bewilligung erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt (§ 17 Abs. 3 ForstG 1975). Zuständige Behörde: Bezirksverwaltungsbehörde | |
Weitere Materiengesetze | Je nach PV-Projekt können weitere Genehmigungs- oder Anzeigepflichten nach anderen als den genannten Rechtsgebieten in Betracht kommen (etwa Mineralrohstoff-, Luftfahrt- und Wasserrecht). Ob diese Pflichten greifen, ist im Einzelfall und in Zusammenschau mit den sonst bestehenden Genehmigungs- und Anzeigepflichten zu prüfen. |
[1] Abrufbar hier (zuletzt abgerufen am 02.03.2023).
[2] missionsneutrale Änderungen liegen vor, wenn die Emission bereits in der Anlage neutralisiert wird und keine qualitative oder quantitative Mehrbelastung nach außen dringt. Nachbarneutrale Änderungen liegen vor, wenn zwar eine Mehrbelastung vorliegt, diese die Grundstücksgrenze des Nachbarn aber nicht erreichen.
Stromliefervertrag/Power Purchase Agreement (PPA) | ||
Bedarf des Abnehmers |
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Definition „Marktrolle“ |
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PPA? |
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Strom-Herkunft relevant? |
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Direktbezug/über öffentliches Stromnetz |
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Liefermenge |
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Preis |
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Laufzeit |
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Sicherheitsleistung | Schutz des Lieferanten
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Haftung/Höhere Gewalt etc | z.B. auch bei Lieferunterbrechung in Folge von
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Sonstige Vertragsinhalte |
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Vertragsmuster |
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Förderungen | ||
Investitions- oder Betriebsförderung |
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Bereits andere Förderungen bezogen |
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Einspeisetarif nach Ökostromgesetz 2012 |
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Eigenvermarktung/Netzanschluss |
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Anlagengröße |
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Beginn der Arbeiten |
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Registrierung in Herkunftsnachweisdatenbank |
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Anlage ferngesteuert regelbar/Lastprofilzähler oder Smart Meter |
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Genehmigungen eingeholt |
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PV-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Fläche/ Fläche im Grünland |
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Bekanntmachung des Gebotstermins |
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Inhalt des Gebots |
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(Höchstzulässiger) Fördersatz/Höchstpreis | Es gilt die zulässige Fördergrenze zu beachten:
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PV-Anlagen: Zu- oder Abschläge |
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Frist für Inbetriebnahme |
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Förderbedarf |
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Notwendige Unterlagen/Endabrechnung |
(Primär für Investitionszuschuss) | |
Absage |
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Weitere Förderungen |
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[1] Kategorie A = Anlagen bis zu einer Engpassleistung von bis zu 10 kWpeak mit und ohne Stromspeicher. Für die Kategorien B bis C siehe § 56 Abs 3 Z 2 bis 4 EAG.
Anmerkung
Es können sich zum Teil Abweichungen im Vergleich zu Leitfäden und sonstigen Dokumenten, die vom Land Kärnten herausgegeben wurden, ergeben. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass in der vorliegenden Checkliste die im Erstellungszeitpunkt geltende Rechtslage zugrunde liegt, die von der für die genannten Dokumente relevanten Rechtslage abweichen kann.
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