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It's Showtime: Förderrichtlinien zur Modeschau-Förderaktion

Vergabe von  Z u s c h ü s s e n

Förderrichtlinien des Landesgremiums des Handels mit Mode und Freizeitartikeln zur Vergabe von Zuschüssen

Einleitung

Das Landesgremium NÖ des Handels mit Mode und Freizeitartikeln will seine Mitglieder bei der Organisation und Abhaltung von Publikumsmodeschauen und dgl. mit einem freiwilligen, maximalen Förder-Einzelbetrag von € 500,- als Zuschuss unterstützen.


Dafür werden folgende Richtlinien festgelegt:

Personenkreis und Förderungswürdigkeit

Förderbar sind alle Mitgliedsunternehmen aus den Branchenzweigen des Einzelhandels mit Textilien, Schuhen, Sportartikeln, Korbwaren und Kinderwagen und Vermietung von Fahrrädern und Sportartikeln oder Sportgeräten, Leder-, Galanterie- und Bijouteriewaren sowie kunstgewerblichen Artikeln, die zum Zeitpunkt der Antragstellung

  • seit mindestens einem Jahr Mitglied im Landesgremium sind,
  • die Grundumlagen regelmäßig bezahlt haben und diesbezüglich keine Rückstände haben.

Ausschließungsgründe: Konkurseröffnung oder Sanierungsverfahren zum Zeitpunkt der Einreichung. Der Antragsteller hat in seinem schriftlichen Ansuchen zu bestätigen, dass kein Konkurs oder Sanierungsverfahren über sein Vermögen bzw. die juristische Person eröffnet oder anhängig ist.

Anträge/Gesamtabrechnung

Anträge zur Förderung sind spätestens 1 Monat nach der Veranstaltung beim
Landesgremium des Handels mit Mode und Freizeitartikeln, schriftlich unter Verwendung des Formulars zur Gesamtabrechnung einzureichen und haben eine Kontoverbindung zu enthalten. Das Risiko des Einlangens trägt die Antragsteller:in.

Mit dem Antrag ist eine genaue Projektbeschreibung inkl. der netto Kostenaufschlüsselung mit entsprechenden Rechnungskopien vorzulegen. Das
Landesgremium kann das Beibringen einer persönlichen Darstellung und Erläuterung des Projekts verlangen.

Die Antragsteller:in ist verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu
machen und die zur Beurteilung seines Ansuchens erforderlichen Begründungen und Unterlagen dem Antrag beizulegen. Das Landesgremium hat ein Rückforderungsrecht des Förderbetrages, wenn Angaben wahrheitswidrig getätigt oder verschwiegen wurden.

Prüfung des Antrags

Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin des Landesgremiums überprüft das schriftliche Ansuchen und legt den Antrag mit einem Vorschlag über die Höhe der Unterstützung der Gremialobfrau vor.

Diese entscheidet gemeinsam mit einem/r von ihm bestimmten Obmannstellvertreter:in und der Geschäftsführer:in durch Mehrheitsbeschluss.
Ist eine der Genannten befangen, ist er von der Mitwirkung an der Entscheidung
ausgeschlossen. Umlaufbeschlüsse sind zulässig, auch hier genügt die einfache Mehrheit.

Die Entscheidungen erfolgen autonom, gegen die Entscheidungen besteht kein
Rechtsmittel.

Den Entscheidungen sind die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des
Landesgremiums zu Grunde zu legen; der Nutzen des Projekts für die Branche und die zu erwartende Werbewirkung sind zu berücksichtigen.

Auf Gewährung einer Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.

Ausmaß der Förderung

Die Zuerkennung eines Zuschusses ist pro Kalenderjahr und Mitglied nur einmal möglich
und mit einem Höchstbetrag von € 500,--beschränkt.
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge nach Eingangsdatum. Die
Auszahlung des Förderbetrages erfolgt nach Abschluss des Projektes bzw. nach
Übermittlung einer Endabrechnung.

Grundsätze für die Zuerkennung

  • Größtmögliche Beteiligung von Mitgliedern des NÖ Landesgremiums am Projekt, wobei sämtliche beteiligten Unternehmen über die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammerorganisation verfügen müssen;
  • Werbewirksamkeit für den Handel mit Mode- und Freizeitartikeln in NÖ;
  • Bekanntgabe des genauen Veranstaltungstermins an das Landesgremium mindestens vier Wochen vorher;
  • Veranstaltungen in Kooperation mit Werbegemeinschaften, Kaufmannschaften und dgl. sind förderbar.

Hinweis

Vor Erstellung des Ansuchens wird eine telefonische Rücksprache mit der Geschäftsstelle des Gremiums empfohlen. Sämtliche Förderunterlagen sind auf der Homepage des Landesgremiums unter http://wko.at/noe/mode-freizeit
Geltung.

Die Förderaktion läuft bis auf Widerruf.

Stand: