Clamping
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Freizeit- und Sportbetriebe, Fachgruppe

Campingplatz

Infoblatt: Wohnwagen, Wohnmobil, Mobilheim und Caravaning

Lesedauer: 4 Minuten

03.01.2024

Der Betrieb eines Campingplatzes bedarf einer Errichtungs- wie auch Fertigstellungsanzeige nach dem NÖ Campingplatzgesetz. Diese Anzeige ist beim jeweiligen Bürgermeister bzw. bei Städten mit eigenem Statut beim Magistrat einzubringen. Erfolgt von Seiten der Behörde nach Überprüfung des Campingplatzes keine Untersagung, kann dieser in Betrieb genommen werden.

Eine zusätzliche Betriebsanlagengenehmigung ist nicht notwendig.

Die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer ergibt sich für den Betreiber eines Camping-platzes aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes (WKG) bzw. durch die explizite Aufzählung der Campingplatzbetreiber als Mitgliedsbetriebe in der Anlage zu § 2 WKG.

Tätigkeitsumfang

Die Sonderbestimmungen für Campingplätze ergeben sich aus dem NÖ Raumordnungsgesetz und der NÖ Bauordnung.

Campingplätze dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als Grünland-Campingplatz gewidmet sind.

Ein Campingplatz ist eine touristische Einrichtung, die für einen

  • Zeitraum von mehr als einer Woche
  • einem zehn Personen übersteigenden Kreis von Erholungssuchenden zum
  • Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und Mobilheimen, und zum
  • Abstellen von Kraftfahrzeugen dient.

Der Anteil der für Dauercamper zur Verfügung stehenden Flächen auf einem Campingplatz darf nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zur Verfügung stehenden Flächen betragen.

Als Fläche für Dauercamper auf einem Campingplatz ist die Summe jener Standplätze anzusehen, auf denen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und Mobilheime länger als sechs Mo-nate hindurch aufgestellt werden.

Der Umsatzsteuersatz für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hierfür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, wurde mit 1.11.2018 auf 10 % gesenkt.

Flächenwidmung

Campingplätze dürfen nur auf Flächen der Widmungsart Grünland – Campingplatz eingerichtet werden. Für diese Widmung Grünland - Campingplatz ist ein Beschluss des Gemeinderates der jeweiligen Gemeinde erforderlich.

Die Widmungsart Grünland – Campingplatz darf nur auf solche Flächen festgelegt werden

  • die den Verbotsbestimmungen gem. § 15 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz nicht widersprechen
  • das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen,
  • die eine zweckmäßige Lage und Erreichbarkeit sowie eine funktionsgerechte Verkehrserschließung aufweisen
  • auf denen eine geordnete Wasserversorgung/-entsorgung sowie Abfallentsor-gung möglich ist
  • und wo es durch den Betrieb des Campingplatzes zu keiner Beeinträchtigung ei-ner benachbarten Nutzung kommt.

Widmungs- und Nutzungsart des für den Campingplatz in Aussicht genommenen Grund-stücks ist dem Flächenwidmungsplan, als Teil des örtlichen Raumordnungsprogramms (Verordnung der Gemeinde) zu entnehmen.

Der Entwurf dieses Programms liegt vor Erlassung der Verordnung durch den Gemeinderat sechs Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht auf. Jedermann ist be-rechtigt zum Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogramms schriftlich Stellung zu neh-men.

Das örtliche Raumordnungsprogramm bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Umwidmungen erfordern meist einen längeren Zeitraum, dies ist bei der Planung zu be-rücksichtigen. Ersuchen auf Sonderwidmung sind an den Gemeinderat zu richten.

Errichtungsverbote

Campingplätze dürfen auf folgenden Flächen nicht errichtet werden:

  • Flächen, die bei 100jährigen Hochwasser überflutet werden
  • Flächen, die eine ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes aufweisen oder deren Grundwasserhöchststand über dem unveränderten Geländeniveau liegt
  • Flächen, die rutsch-, bruch-, steinschlag-, wildbach- oder lawinengefährdet sind
  • Flächen deren Grundwasserspiegel höher liegt als der Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen
  • Flächen, die als Altlasten oder Verdachtsflächen im Sinn des Altlastensanierungsgesetzes erfasst wurden

Dauercamping

Der Anteil der für Dauercamper zur Verfügung stehenden Flächen auf einem Campingplatz darf nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zur Verfügung stehenden Fläche betragen.

Als Fläche für Dauercamping auf einem Campingplatz ist die Summe jener Standplätze anzurechnen, auf denen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und Mobilheime länger als sechs Monate hindurch aufgestellt werden.

Der Gemeinderat darf bei der Widmung eines Campingplatzes das angeführte Höchstausmaß der für Dauercamper zur Verfügung stehenden Standplätze entsprechend herabsetzen oder diese Standplätze gänzlich verbieten, wenn

  • eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft zu erwarten ist oder
  • die hierfür erforderliche Infrastruktur (zB Wasserversorgung und –entsorgung, Verkehrserschließung) nicht sichergestellt werden kann.

Die Aufstellung von Mobilheimen auf Campingplätzen, soweit dies nach anderen NÖ Lan-desvorschriften zulässig ist, zählt gem. § 17 Ziffer 13 NÖ Bauordnung zu den bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Vorhaben.

Genehmigung des Campingplatzes

Wird ein Campingplatz neu errichtet, sollte der erste Weg zur zuständigen Baubehörde sein um die Baugenehmigung sowie die Benützungsbewilligung zu erlangen. Dies setzt voraus, dass das in Aussicht genommene Areal nach der Flächenwidmung und den Bebauungsvorschriften für die Errichtung des Campingplatzes geeignet ist.

Alle baulichen Anlagen und landesspezifischen Bestimmungen der Bauordnung (wie Kabinen, Kästchen, Duschen, Toiletten etc.) müssen der Bauordnung entsprechen. Dazu können noch spezielle Regelungen nach dem jeweiligen Veranstaltungsgesetz kommen.

Da der Betrieb eines Campingplatzes nicht unter die Gewerbeordnung fällt, ist keine Be-triebsanlagengenehmigung notwenig, sondern reicht eine Errichtungs- wie auch Fertigstel-lungsanzeige nach dem NÖ Campingplatzgesetz bei der Gemeinde aus.

Sollte zusätzlich zur reinen Vermietung eine gastronomische- oder Handelstätigkeit ausgeübt werden, sind dafür eine Gewerbeberechtigung und eine Betriebsanlagengenehmigung not-wendig.

Unbedingt zu empfehlen ist die Überprüfung der Unterlagen vor Abgabe bei der Bezirksver-waltungsbehörde am Bausprechtag. Dieser wird regelmäßig durch Sachverständige bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) abgehalten.

Unternehmensgründung

Zur Unternehmensgründung besteht ein umfangreiches Beratungsangebot:

  • Gründerservice
    Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet Unternehmensgründern, Betriebsnachfolgern und Franchisenehmern professionelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum. 
  • Bezirksstelle
    Der Erstansprechpartner für viele Fragen des Gewerbetreibenden ist neben der Gründungsberatung die Bezirksstelle. Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Bezirksstelle: Gesellschaftsform – Förderungen – Gewerbeberechtigung – Sozialversicherung – Betriebsübergabe. 
  • Unternehmerservice
    Das Unternehmerservice der Wirtschaftskammer bietet Mitgliedern und Unternehmensgründern ein vielfältiges Angebot auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Management, Technologie und Innovation sowie ökologische Betriebsberatung. 
  • Sozialversicherung
    Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgt automatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer ist ab dem Datum der Anmeldung pensions-, kranken- und unfallversichert. Weitere Informationen finden Sie unter: www.svs.at. Beachten Sie auch die Kleinunternehmerregelung: Für Kleinunternehmen gibt es besondere Regelungen bei der Kranken- und Pensionsversicherung.
  • Finanzamt
    Binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erfolgen.
    Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Webistes:

Gesetzestexte

Die geltenden Bundesgesetzblätter und Landesgesetzblätter sind unter: http://www.ris.bka.gv.at und http://www.bgbl.at/ abrufbar.