rote Muster Eintrittskarte mit dem weißen Aufdruck TICKET.
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Kino-, Kultur und Vergnügungsbetriebe, Fachgruppe

Kartenbüro

Infoblatt: Theaterkartenbüro, Kartenverkauf, Ticketservice

Lesedauer: 4 Minuten

22.04.2024

Kartenbüro

Der Betrieb eines Kartenbüros ist ein freies Gewerbe, welches lediglich einer Anmeldung bei der Gewerbebehörde bedarf.

Freies Gewerbe bedeutet, dass außer den allgemeinen Voraussetzungen für den Gewerbe-antritt weder ein Befähigungsnachweis noch weitere spezielle Voraussetzungen erforderlich sind.

Gewerbebehörde ist die nach dem Standort des Betriebes zuständige Bezirksverwaltungs-behörde. Diese ist die Bezirkshauptmannschaft oder bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

Durch die Gewerbeberechtigung erwirbt das Kartenbüro aufgrund des Wirtschaftskammer-gesetzes die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer.

Tätigkeitsumfang

Kartenbüros befassen sich mit dem Verkauf oder mit der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art. Hierzu zählen Theater- und Konzertveranstaltungen, Gesangsdarbietungen, Belustigungen, Ausstellungen, Sportveranstaltungen udgl.

Beim Verkauf oder der Vermittlung des Verkaufs von Eintrittskarten dürfen nur Karten, die mit dem Aufdruck oder der handschriftlichen Angabe des Kassenpreises versehen sind, abgegeben werden. Auch auf den Anweisungen, durch welche das Kartenbüro den Kunden berechtigt, die Karten beim Veranstalter direkt zu beziehen, muss der Kassenpreis ersichtlich sein. 

  • Kartenverkauf
    Als Kassenpreis gilt der Eintrittspreis zuzüglich sonstiger Beträge, die von jedem Käufer beim unmittelbaren Einkauf dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung (Theater-, Konzert-, Sportveranstalter) zu entrichten ist.

    Wenn die Besorgung oder Vermittlung von Eintrittskarten übernommen aber nicht ausgeführt wird, darf keine Vergütung verlangt oder angenommen werden. Zuzüglich zur Vergütung für die Besorgung oder Vermittlung ist ein Ersatz der Barauslagen wie Spesen für Telegramm, Ferngespräch etc. möglich.

    Beim Kartenverkauf ist es verboten Eintrittskarten oder Anweisungen an Personen abzugeben, die die Karten nur zur geschäftlichen Weiterverwendung erwerben wollen; die übliche Abgabe an gleichartige Unternehmer oder Reisebüros ist jedoch gestattet.

  • Mehrwertsteuer
    Mit 01.01.2016 wurde der Umsatzsteuersatz für Eintrittskarten für Sportveranstaltungen von vormals 20 % auf den neuen, begünstigten USt.-Satz von 13 % gesenkt.

    Seit 01.05.2016 gilt dieser Steuersatz von 13 % USt. auch für Eintrittskarten für Kulturveranstaltungen.

    Somit unterliegen Eintrittskarten für Kultur- und Sportveranstaltungen nun einem einheitlichen Umsatzsteuersatz von 13 %.

    Aus Sicht der Kartenbüros unterliegt der Kartenverkauf dann nicht demselben Mehrwertsteuersatz wie der Karteneinkauf, wenn zB Theaterkarten von gemeinnützigen Veranstaltern weiterverkauft werden, da diese dem begünstigten Umsatzsteuersatz von 10 % unterliegen oder Veranstalter in den Fällen des § 6 Abs. 1 Z. 24 und 25 UStG. ganz von der USt. befreit sind. Das Kartenbüro hat aber den Umsatzsteuersatz von 13 % zu verrechnen.

    Die Vermittlungsprovision unterliegt dem normalen Umsatzsteuersatz von 20 %. 

  • Kartenverkauf durch Reisebüros
    Reisebüros mit einer vollen Berechtigung sowie Busreiseveranstalter dürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit eines Pauschalangebotes, zB Theaterfahrten, Karten verkaufen, ohne eine eigene Gewerbeberechtigung für Kartenbüros zu erwerben.

    Auch der gesonderte Verkauf von Karten wird den Reisebüros im Rahmen des zusätzlichen Nebenrechtes des § 32 GewO 1994 ermöglicht, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben.

  • Betriebsstätten
    Für jede (weitere) Betriebsstätte ist eine Gewerbeberechtigung anzumelden. Kartenbüros sind verpflichtet ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese hat zumindest den Namen des Gewerbetreibenden und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen, unmissverständlichen Hinweis auf das Kartenbüro in gut sichtbarer Schrift zu enthalten. 

  • Namensführung bei Kartenbüros
    Betreiber eines Kartenbüros haben eine ganz konkrete Namensführung zu beachten. Natürliche Personen haben Familienname und zumindest einen Vornamen zu verwenden. Im Firmenbuch eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts haben den Firmenwortlaut zu verwenden. Namensänderungen sind binnen 4 Wochen der Behörde anzuzeigen.

Gewerbeanmeldung

Allgemeine Voraussetzungen für den Gewerbeantritt

  •  Eigenberechtigung (Volljährigkeit)
  • Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen:
    • gerichtliche Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen 
    • wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen
  • Österreichische Staatsbürgerschaft, EWR Staatsbürgerschaft, Staatsangehörige aus Staaten mit entsprechenden Staatsverträgen bzw. mit rechtsgültigen Aufenthaltstiteln in Österreich

Unterlagen zur Gewerbeanmeldung

  • Reisepass
  • Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen, die nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnen
  • Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis, Schul- oder Arbeitszeugnisse) oder festgestellte individuelle Befähigung (ausgenommen bei freien Gewerben - hier sind keinerlei Befähigungsnachweise erforderlich)
  • Niederlassungsnachweis bzw. Aufenthaltserlaubnis zu selbstständigen Erwerbszwecken bei nicht EU-Bürgern 
  • Firmenbuchauszug bei Gesellschaften (GmbH, AG, OG, KG), nicht älter als sechs Monate

Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten werden aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister zur Verfügung gestellt.

Gewerbebehörde ist die für den Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).

Unternehmensgründung

Zur Unternehmensgründung besteht ein umfangreiches Beratungsangebot:

  •  Gründerservice
    Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet Unternehmensgründern, Betriebsnachfolgern und Franchisenehmern professionelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum. Bei Erstanmeldung des Gewerbes erhält ein Neugründer beim Gründerservice die wichtige Neugründerbestätigung (NEUFÖG) der Wirtschaftskammer für den Wegfall aller staatlichen Gründungskosten wie Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben. Weitere Infos unter: www.gruenderservice.at 
    Die Gründungsberatung erfolgt im Wege der Bezirksstelle der Wirtschaftskammer.

  • Bezirksstelle
    Der Erstansprechpartner für viele Fragen des Gewerbetreibenden ist neben der Gründungsberatung die Bezirksstelle. Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Bezirksstelle: Gesellschaftsform – Förderungen – Gewerbeberechtigung – Sozialversicherung – Betriebsübergabe. Informationen zu den Bezirksstellen finden Sie unter: www.wko.at/noe/bezirksstellen.

  • Unternehmerservice
    Das Unternehmerservice der Wirtschaftskammer bietet Mitgliedern und Unternehmensgründern ein vielfältiges Angebot auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Management, Technologie und Innovation sowie ökologische Betriebsberatung. Weitere Informationen finden Sie unter: www.wko.at/noe/foerderservice.

  • Sozialversicherung
    Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgt automatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer ist ab dem Datum der Anmeldung pensions-, kranken- und unfallversichert. Weitere Informationen finden Sie unter: www.svs.at.

  • Finanzamt
    Binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erfolgen. Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Homepages: