Würfel mit Schriftzug Förderung und unterschiedlichen Icons auf Münzen platziert
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Lebensmittelhandel, Landesgremium

Förderprogramm für Lebensmittel-Nahversorger

Lesedauer: 2 Minuten

15.11.2023

Lebensqualität im lokalen Umfeld ist eng mit einer intakten Versorgungsstruktur verbunden. Die selbstständigen Lebensmittel-Kaufleute stellen mit ihrem Engagement in vielen Salzburger Gemeinden einen wesentlichen Beitrag zur Nahversorgung dar und sichern ein Stück Lebensqualität vor Ort. Auf Grund der zentralen gesellschafts-, umwelt- und wirtschaftspolitischen Bedeutung einer intakten Nahversorgung für die Salzburger Bevölkerung, deren Aufrechterhaltung sich aber zunehmend schwieriger gestaltet, unterstützt das Land Salzburg im Rahmen dieses Förderungsprogramms Initiativen und Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Nahversorgungssituation. Förderungsziel ist die Sicherung und Verbesserung der lokalen Versorgung der Wohnbevölkerung mit Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfes durch Erhaltung und Stärkung von Lebensmittel-Nahversorgungsbetrieben sowie durch die Neugründung, Ansiedlung oder Übernahme derartiger Betriebe.

Ein Förderungsantrag ist mittels Vordruck und Angabe der jeweils beantragten Teilförderungsaktion beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 1/02, Postfach 527, 5010 Salzburg, einzureichen.

Wer wird gefördert?

Unternehmen, die Mitglieder des Gremiums „Lebensmittelhandel“ der Wirtschaftskammer Salzburg sind,

  • Jährlicher Jahresumsatz von max. 3 Mio. Euro mit Lebensmitteln
  • Lebensmittelverkaufsfläche max. 600 m²
  • Führung eines vollständigen Lebensmittel-Sortiments
  • Höchstens 10 Betriebsstätten
  • Wirtschaftliche Eigenständigkeit
  • Mitglieder der Innung der „Bäcker“ oder „Fleischer“, sofern sie eine Kern-Nahversorgung in einer Gemeinde erfüllen, in der es keinen Lebensmittel-Vollversorger mehr gibt.

Was wird gefördert?

  • Investitionen
  • Betriebsmittel
  • Innovationen
  • Marketingkonzepte und Beratung

Art und Ausmaß der Förderung

  • Investitionsförderung
    Förderungsvoraussetzung ist, dass die Maßnahmen zur Erhaltung, Stärkung oder Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Nahversorgungsbetriebes durchgeführt werden oder zur Neugründung, Ansiedlung oder Übernahme eines Nahversorgungsbetriebes dienen. Notwendig ist weiters, dass mindestens 25 % der Kosten des Gesamtinvestitionsprojektes (ohne Umsatzsteuer) aus selbst aufzubringenden Geldmitteln, Eigenmaterial oder zu aktivierenden Eigenleistungen oder sonstigen nicht geförderten Mitteln finanziert werden.

    • Förderbare Maßnahmen
      a) Investitionen im Bereich der Geschäftsausstattung im Rahmen der Neugründung, Ansiedlung oder Übernahme eines förderbaren Nahversorgungsbetriebes.
      b) Ausbau eines förderbaren Nahversorgungsbetriebes durch Vergrößerung der Verkaufsfläche für Lebensmittel bis zu 600 m² oder Ausbau der Lagerkapazität.
      c) Modernisierung eines förderbaren Nahversorgungsbetriebes durch Ersatz oder Neuanschaffung der Geräte und der Betriebsausstattung sowie damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende bauliche Maßnahmen. Investitionen in Klimaschutz und Energieeffizienz bzw. energiekostensenkende Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn dafür keine Förderungsmöglichkeit im Rahmen der Richtlinien „Umweltförderung für Betriebe“ der KPC Kommunalcredit Public Consulting GmbH besteht.
      d) Ankauf und Ausstattung von mobilen Lebensmittelläden unter der Bedingung, dass im mobilen Verkaufsladen ein Lebensmittel-Vollsortiment gemäß Punkt 2 c) (mit Ausnahme von Tiefkühlprodukten) geführt wird und nur Orte/Gebiete angefahren werden, in denen kein Lebensmittel-Nahversorger mehr existiert.

  • Betriebsmittelförderung
    Zu Betriebsmittelkrediten (Kontokorrentkrediten) bis zu einem maximalen Rahmen von € 90.000,- (= Förderungsbemessung) kann je Lebensmittel-Nahversorgungsbetrieb bzw.  -betriebsstätte ein 3 %-iger Zinsenzuschuss p.a. mit einer Laufzeit von 5 Jahren gewährt werden, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt werden:

    Betriebsmittelkredite sind vom Förderungsempfänger zur Finanzierung der Handelswaren zu verwenden und vom Kreditinstitut während der Förderungslaufzeit in Höhe der Förderungsbemessung uneingeschränkt zur Ausnutzung zur Verfügung zu stellen. Der Kreditzinssatz darf die in Punkt 4.5 festgelegte Höhe nicht übersteigen.

  • Innovationsprämie
    Zur Erleichterung der Umsetzung herausragender innovativer Ideen für die Wiederherstellung, Sicherung und Stärkung der Nahversorgung kann zusätzlich zur Investitionsförderung gemäß Punkt 4.1 eine Innovationsprämie gewährt werden. Bedingung ist jedoch, dass das innovative Projekt tatsächlich umgesetzt, die Finanzierung dafür nachgewiesen und ein Beitrag zur Nahversorgungssicherung geleistet wird.
    Das Prämienausmaß kann pro Nahversorgungsbetrieb bis zu € 7.000,- betragen und wird im Einzelfall nach Maßgabe der innovativen Besonderheiten, der Umsetzungschancen und der Kosten für die Verwirklichung festgelegt.

  • Sonderförderung für versorgungsgefährdete bzw. unterversorgte Gebiete
    Um die Nahversorgung in versorgungsgefährdeten („Der Letzte im Ort“) bzw. unterversorgten Orten/Gemeinden zu sichern bzw. wieder herzustellen, kann die Erstellung eines Nahversorgungs- bzw. Ortsmarketing-Konzeptes gefördert werden. Weiters können zweckdienliche Beratungsmaßnahmen zur Sicherung des letzten Nahversorgungsbetriebes in einem Ort/Gemeinde unterstützt werden. Weiters kann eine erhöhte Investitionsförderung in Form des „Nahversorgungs-Sicherungsbonus“ gewährt werden.