Lebensmittelhandel, Landesgremium

Kundmachung der Novelle Batterienverordnung (BatterienVO)

Informationspflicht für Verkäufer von Batterien gem. Novelle BatterienVO

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13.03.2023

Die Novelle der Batterienverordnung im BGBl II RIS - BGBLA_2021_II_311 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 (bka.gv.at) wurde kundgemacht. 

Bekannterweise müssen bereits jetzt Letztvertreiber von Gerätebatterien, also auch der Lebensmitteleinzelhandel, Altbatterien von Letztverbrauchern unentgeltlich zurücknehmen (gem. §9 Abs. 1 Z.4 Batterienverordnung). Diesbezüglich existiert auch schon bisher eine Informationspflicht (§7 Abs. 2):

(„Letztvertreiber von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben Letztverbraucher über die Möglichkeit der Rücknahme von Geräte- und Fahrzeugaltbatterien an ihren Verkaufsstellen zu informieren.“)

Diese Informationspflicht wird nun in §9 Abs. 1a erweitert bzw. konkretisiert:  

„(1a) Letztvertreiber von Gerätebatterien haben die Letztverbraucher an gut sichtbarer Stelle, nach Möglichkeit im Kassenbereich des Geschäftslokals, über die unentgeltliche Rücknahme von Gerätealtbatterien deutlich und verständlich zu informieren. Weiters haben Letztvertreiber von Gerätebatterien gut erkennbare Sammelbehälter für Gerätealtbatterien an einer gut zugänglichen und gut sichtbaren Stelle im Geschäftslokal aufzustellen. Soll die unentgeltliche Rücknahme von bestimmten Gerätealtbatterien direkt bei einem Mitarbeiter und nicht über den Sammelbehälter erfolgen, ist zusätzlich darüber im Geschäftslokal gut sichtbar und verständlich zu informieren.“

In Verhandlungen mit dem Ministerium konnte erreicht werden, dass diese Verpflichtung nun flexibler gestaltet ist als im Begutachtungsentwurf vorgesehen. Diese neue Verpflichtung tritt mit 1.1.2022 in Kraft.

Die anderen Änderungen in der Novelle sollten für den Lebensmittelhandel nur von untergeordnetem Interesse sein. Es werden zusätzliche Regelungen bzgl. Bestellung von Bevollmächtigten (wie in der EAG-VO) in der BatterienVO (§ 25a, § 25b und § 25c) festgeschrieben. Auch diese treten mit 1.1.2022 in Kraft.