Information zum KV-Abschluss für Tischler und Holzgestalter 2021

Gilt für:

Stand: 30.4.2020

KV-Abschluss 2021 – Übersicht

Kollektivvertrag für das Holz-und Kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs in der für die Tischler und Holzgestalter geltenden Fassung

gültig ab 1.5.2021

Kündigungsfristen

Die aufgrund der Angleichung von Angestellten und Arbeitern im Gesetz voraussichtlich nunmehr ab 1.7.2021 geregelten langen Kündigungsfristen würden massive Nachteile für die Mitgliedsbetriebe bringen, insbesondere bei Betriebsübergängen und unvorhersehbaren Situationen, die rasche personelle Maßnahmen erfordern. Da diese unverhältnismäßigen langen Kündigungsfristen sogar existenzbedrohend für viele Betriebe sein können, freuen wir uns, dass eine Lösung mit der GBH gefunden werden konnte. Es wird nunmehr im KV festgehalten, dass es sich bei den Tischlern und Holzgestaltern um eine Saisonbranche handelt.

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, voraussichtlich ab 1.7.2021, gelten folgende Kündigungsfristen für diese Berufszweige bei Kündigung durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit:

KündigungFrist
Im ersten Jahr 2 Wochen
nach einem Jahr 3 Wochen
nach 9 Jahren 6 Wochen
nach 22 Jahren 9 Wochen
Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis vom Dienstgeber unter Einhaltung der Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden.

Löhne und Lehrlingseinkommen

Aufgrund der für die Tischler und Holzgestalter (noch) guten wirtschaftlichen Lage und des Aufholbedarfs gegenüber den anderen Holz- bzw. Baunebenbranchen wie z. B. Holzbau war ein entsprechend hoher Abschluss bei den Löhnen für die Jahre 2021 und 2022 zweckmäßig.


2021: Lohnerhöhung bei den Tischlern und Holzgestaltern um 2,10 % ab 1.5.2021.

2022: Lohnerhöhung bei den Tischlern und Holzgestaltern um 0,50 % zuzüglich VPI-Durchschnitt (März 18 – Feb. 19) ab 1.5.2022.

Die bestehenden Parallelverschiebungsklauseln bleiben aufrecht.



Hinweis:
Bei der sog. Parallelverschiebung handelt es sich nicht um eine prozentuelle Ist- Lohnklausel. Es ist die betragsmäßige Erhöhung in Euro (centgenau) der jeweiligen Lohngruppe zu berechnen und dem tatsächlichen Ist-Lohn des Arbeiternehmers zuzurechnen.

Beispiel:
Ein Facharbeiter der LG IV. erhält am 30.4.2021 tatsächlichen Stundenlohn in der Höhe von € 13,00, der entsprechende KV-Mindestlohn in dieser Lohngruppe beträgt am 30.4.2021 € 11,34. Die prozentuelle KV-Erhöhung beträgt ab 1.5.2021 2,10 %. Der KV-Mindestlohn steigt daher ab 1.5.2021 von € 11,34 auf € 11,58, dies entspricht einer betragsmäßigen Differenz von € 0,24, welche dem tatsächlichen Stundenlohn zugerechnet werden muss. Der Facharbeiter im Beispiel muss daher ab 1.5.2021 min. € 13,24 erhalten.

Lehrlinge:

Die stärkere Erhöhung des Lehrlingseinkommens im ersten Lehrjahr soll die Attraktivität des Berufs steigern und die Suche nach neuen Lehrlingen, die die Betriebe derzeit vor große Schwierigkeiten stellt, erleichtern. Die Erhöhung des Lehrlingseinkommen für Lehrling über 18, soll den Umstand Rechnung tragen, dass diese Personen bereits an allen Maschinen eingesetzt werden können und soll die Lehrberufe für Schulabbrecher und Quereinsteiger attraktiver machen.


2021: Grundsätzlich Erhöhung mit dem Prozentsatz wie die Löhne. Das Lehrlingseinkommen des ersten Lehrjahres wird jedoch stärker erhöht und beträgt ab 1.5.2021 € 700,00 für Tischler und Tischlereitechniker und € 666,00 für Holzgestalter.

2022: Erhöhung mit dem Prozentsatz wie die Löhne.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.


Dienstreisevergütungen

Die Regelung betreffend die Dienstreisevergütungen ist inhaltlich gleichgeblieben, das Taggeld wird jedoch wie folgt erhöht:


2021: Von € 1,50 auf € 1,65 innerhalb von 10 km (Luftlinie) bzw. Stadtgrenze in Wien, Graz und Linz ab 1.5.2021.

2022: Von € 1,65 auf € 1,80 innerhalb von 10 km (Luftlinie) bzw. Stadtgrenze in Wien, Graz und Linz ab 1.5.2021.

Die anderen Taggeldsätze bleiben vorerst unverändert.


Anmerkung:
Die Erhöhung befindet sich im steuerfreien Bereich und stellt daher nur eine geringe Belastung für die Mitgliedsbetriebe dar.

Die Sozialpartner werden eine gemeinsame Initiative setzen, um die steuerfreien Taggeldsätze von derzeit bis zu € 26,40 durch eine gesetzliche Änderung auf einen höheren, steuerfreien Betrag anzuheben.

Sonderzahlungen

Es wird die Möglichkeit geschaffen, alternative Fälligkeitszeitpunkte für Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration festzulegen. Die Auszahlung des UZ hat dann jedoch spätestens mit der Junilohnauszahlung (UR) bzw. der WR mit der Novemberlohnauszahlung, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt vereinbart wird, zu erfolgen. Dies bringt mehr Flexibilität in der Praxis für die Betriebe.

Weiters wird die Regelung einer zeitanteiligen Mischberechnung bei einem Wechsel von Voll- auf Teilzeit und umgekehrt aufgenommen. Dies stellt eine faire und sachgerechte Lösung für beide Seiten dar.


Der Urlaubszuschuss beträgt auch im 1. Jahr künftig 4,33 statt wie bisher 3,5 Wochenlöhne.

24. und 31.12.


Der 24.12. und der 31.12. sind künftig bezahlt arbeitsfrei.

Der Abschluss gilt für 24 Monate.

Arbeitsgruppen

Die Sozialpartner einigen sich auf die Einführung einer Arbeitsgruppe zu den Themen flexible Arbeitszeit; Teilzeitbeschäftigung, Anspruch auf 4,33 Wochenlöhne Weihnachtsremuneration mit dem Ziel, bis 1.3.2022 eine Einigung zu erzielen. Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden umgehend Gespräche zur Erhöhung der Taggelder aufgenommen.

Empfehlungen

Weiters wurden mit der GBH folgende (unverbindliche) Empfehlungen vereinbart:

  • Wie bisher in der Praxis gehandhabt, empfehlen die Sozialpartner die Unterbringung bei auswärtiger Nächtigung in Einzelzimmern.
  • Die Sozialpartner empfehlen von der Möglichkeit einer Bonuszahlung als Kompensation für die Belastung durch den Einsatz während der Covidkrise im Ausmaß von mindestens € 300,00 Gebrauch zu machen.

Hinweis: Die Steuerfreiheit einer Coronaprämie ist noch nicht beschlossen, wird jedoch im Nationalrat beantragt werden.

Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter


Hinweis:
Die verbindliche Textierung ist der Endfassung des (derzeit in redaktioneller Bearbeitung befindlichen) Kollektivvertrags 2021 zu entnehmen.