Erläuterungen KV-Erhöhungsregeln laut Kollektivvertragsabschluss für Arbeiter/innen der Metallindustrie 2022

Gilt für:
Österreichweit

Erläuterungen zu den KV-Erhöhungsregeln im KV-Abschluss der eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie vom November 2022


Ziffer 1 des Original-Textes vom KV-Abschluss:
"Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne ab 1.11.2022 (Beilage 1a) in der Grundstufe um 7,0 %. Die Höhe der Vorrückungswerte bleibt unverändert."


Erläuterungen:
Die Erhöhung der Ziffer 1 betrifft nur die Mindestlöhne der Tabelle und bezieht sich auf nach dem 31.10.2022 eintretende Arbeitnehmer:innen. Sog. "KV-Sitzer" – das sind Arbeitnehmer:innen ohne Überzahlung, deren Dienstverhältnis vor dem 31.10.2022 begonnen hat – haben ebenfalls Anspruch auf die Erhöhung nach der Ziffer 2 (siehe unten bzw Beispiel 2). Sehr oft wird der Begriff eines IST-Lohnes auf den Umstand einer bloßen Überzahlung reduziert, was zwar nicht unrichtig, jedoch unvollständig ist. Rechtlicher Hintergrund: Auch „KV-Sitzer“ haben einen IST-Lohn bzw. ein IST-Gehalt im Sinne eines tatsächlich bestehenden Lohnes bzw. Gehaltes (= IST-Zustand). Sieht der KV-Abschluss eine betraglich oder prozentuell stärkere Er-höhung der IST-Löhne als der KV-Löhne vor, was beim KV-Abschluss 2021 und 2022 aus lohnpolitischen Gründen bewusst so vereinbart wurde, dann wandelt sich der „KV-Sitzer-Bezug“ zu einer Überzahlung. 


Ziffer 2 des Original-Textes vom KV-Abschluss:
"Erhöhung der Ist-Löhne ab 01.11.2022 um 5,4 % zuzüglich eines Fixbetrages von € 75,00. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Fixbetrag aliquot entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit."

Erläuterungen:
Die Erhöhung der IST-Löhne ist in 2 Schritten vorzunehmen:

  1. prozentuelle Erhöhung des bestehenden IST-Bezuges um 5,4 % und
  2. betragliche Erhöhung des um 5,4 % erhöhten IST-Bezuges um den Fixbetrag in Höhe von € 75,--.

Kontrollprüfung: Erreichen die so erhöhten Ist-Löhne nicht die neuen Mindestlöhne (Tabelle Beilage 1a), so sind sie entsprechend anzuheben.

Hinweis:
Bei dem Fixbetrag handelt es sich nicht um eine in Raten ausbezahlte Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG, sondern um eine schlichte nachhaltige Erhöhung in Form eines Absolutbetrages, der in den höheren Beschäftigungsgruppen stark degressiv wirkt. Aufgrund der Nachhaltigkeit ist dieser Fixbetrag iHv € 75,-- daher auch in den Folgejahren als ständiger Bestandteil im Rahmen des IST-Bezuges zu gewähren!

Rechenbeispiele

Folgende Rechenbeispiele sollen illustrieren wie korrekt vorzugehen ist:

Beispiel 1:

Arbeiter BG D, nach 2 Jahren, verdient € 2.550,-- im Oktober 2022 (= AN mit Überzahlung)

IST-Erhöhung:              € 2.550,00
+5,4 %  €    137,70
              € 2.687,70
+            €      75,00 Fixbetrag
              € 2.762,70

Der Mitarbeiter verdient ab dem 01.11.2022 € 2.762,70.

Beispiel 2:

Jungfacharbeiter D Grundstufe € 2.398,29 (= sog. "KV-Sitzer", also ohne Überzahlung)

IST-Erhöhung:              € 2.398,29
+5,4 %  €    129,49
              € 2.527,78
+            €      75,00 Fixbetrag
              € 2.602,78

Der Jungfacharbeiter verdient ab dem 01.11.2022 € 2.602,78 und hat eine Überzahlung iHv € 36,61 (neuer KV-Lohn ab 1.11.2023 lt. Tabelle in Beschäftigungsgruppe D Grundstufe: € 2.566,17).

Ergänzende Hinweise:

  • Das Lehrlingseinkommen richtet sich nach den neuen Tabellenwerten ab dem 01.11.2022
  • Leiharbeiter erhalten keinen Fixbetrag, da der Lohn über den Referenzzuschlag AKÜ-Kollektivvertrag geregelt ist.
  • Teilzeitkräfte haben einen aliquoten Anspruch auf den Fixbetrag.
  • Für die Gehälter der Angestellten gilt dieselbe Vorgehensweise bei der Erhöhung.

Ziffer 3 des Original-Textes vom KV-Abschluss:
"Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen mit Ausnahme der Schichtzulagen und der Nachtarbeitszulage um 7,0 % und der Aufwandsentschädigungen um durchschnittlich 7,0 % ab 1.11.2022. (Beilage 1). Die innerbetrieblichen Zulagen werden, sofern sie im Kollektivvertrag namentlich genannt werden, um 7,4 % ab 1.11.2022 erhöht."

Erläuterungen:
Innerbetriebliche Zulagen, die betraglich höher sind als im Kollektivvertrag vorgesehen, sind dann um 7,4 % zu erhöhen, wenn sie im KV namentlich genannt sind, was bedeutet, dass sie Inhalt des Kollektivvertrages sind (z.B. höhere SEG-Zulagen). Innerbetriebliche Zulagen, die es im KV nicht gibt (z.B. eine Zulage für Bereitschaftsdienst), müssen überhaupt nicht erhöht werden, es sei denn, es gibt dazu eine betriebliche Übung (Stichwort: innerbetriebliches Gewohnheitsrecht).


Wien, am 17.11.2022

Arbeitgeber-Abteilung der Bundessparte Industrie