Lohnordnung Glasbe- und Verarbeitung, Flachglasschleiferei, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2016

Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag


zum Kollektivvertrag der glasbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe vom 1. Jänner 1990. 

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

I. Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:

1. räumlich: für das gesamte Gebiet der Republik Österreich

2. fachlich: für die industriellen Betriebe der Glasbe- und -verarbeitung einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe 

3. persönlich: für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge 

II. Lohnrechtlicher Teil

1. Glasschleifer mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt ........ € 2.083,70 

2. Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt .... € 1.928,38 

3. Qualifizierte Arbeiter ........ € 1.740,86

4. Arbeiter, angelernt ........... € 1.599,42

5. Hilfsarbeiter ..................... € 1.476,17 

Lehrlingsentschädigung 

Die Lehrlingsentschädigung beträgt pro Monat 

im 1. Lehrjahr ................................... 25 %
im 2. Lehrjahr ................................... 35 %
im 3. Lehrjahr ................................... 46 %
im 4. Lehrjahr ................................... 58 %

des kollektivvertraglichen Monatsbezuges (siehe Punkt 22) der Lohngruppe 2, Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt.

Dem Lehrling sind die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, zu bevorschussen und im Fall eines positiven Abschlusses so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internatsaufenthaltes entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt.

Günstigere Regelungen werden davon nicht betroffen

Nachtarbeitszulage 

Die Nachtarbeitszulage beträgt ...... € 2,1886
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 218,86) 

Nachmittagsschichtzulage 

Die Nachmittagsschichtzulage beträgt ...... € 0,7048
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 70,48)

In den Flachglasschleiferbetrieben wird weiterhin Nässezulage im Ausmaß von 5 % der jeweiligen Grundvergütung gemäß Punkt 25 gewährt. 

Essensvergütung 

Sind Kraftfahrer bzw. mitfahrende Arbeitnehmer auf Grund der ihnen aufgetragenen Fahrten außerhalb des Arbeitsortes verhindert, im Betrieb das Mittagessen einzunehmen, so erhalten sie, sofern die Abwesenheit die Zeit zwischen 11.30 und 14 Uhr umfaßt, eine Essensvergütung von ...... € 13,48

Dauert die Abwesenheit im Sinne des vorhergehenden Satzes länger als 8 Stunden, beträgt die Essensvergütung insgesamt ...... € 22,70

Dauert eine solche Abwesenheit länger als 12 Stunden und ist diese mit einer beantragten und genehmigten Übernachtung verbunden, so beträgt die Essensvergütung insgesamt ...... € 30,14

III. Erhöhung der Monatsbezüge (Ist-Erhöhung) 

1. Die Monatsbezüge sind um 1,35 %, mindestens jedoch um EUR 25,- zu erhöhen.

Die innerbetrieblichen Zulagen sind um 1,4 % zu erhöhen.

2. Freizeitoption: 
Statt eines Teiles oder der gesamten Erhöhung der Ist-Löhne um 1,35 % kann durch eine Betriebsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit zu vereinbaren; in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien (Rahmenvereinbarung).

Bei Vollzeitbeschäftigung und vollständiger Nutzung der Freizeitoption entsteht pro Monat bei Arbeiternehmerinnen bzw. Arbeitnehmern mit einer 38 Stunden Woche ein Freizeitanspruch von mindestens 2 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil davon. 

Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch (z. B. Präsenz-, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes, erweiterte BetriebsratsBildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch). 

Die Freizeit ist auf einem eigenen Zeitkonto zu erfassen, dessen Stand der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer monatlich zu übermitteln ist.

Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene Freizeit ist ausgeschlossen. Die Freizeit verfällt nicht durch Zeitablauf; auf die Freizeit kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht verzichten. Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung. 

Die Freizeit ist im Einvernehmen zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der Freizeit ist für jede Stunde 1/165 (38 Stunden Woche) des Monatsbezugs gemäß Rz 24 Arbeiterkollektivvertrag zu zahlen. 

Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der Freizeit vor oder nach dem nächsten Urlaub, Feiertag oder einer Freistellung bei anderen Entgeltfällen gemäß Rz 69ff des Arbeiterkollektivvertrags angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die Freizeit frühestens 4 Wochen später in einem von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gewählten Zeitraum verbraucht wird. 

Für Zeiträume, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der Freizeit aus der Freizeitoption nicht vereinbart werden. 

Ablauf:
Die Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit 1.6.2016 um 1,35 % (Ist-Erhöhung) zu erhöhen.

Der angestrebte Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist gemeinsam bis 30.9.2016 im Betrieb bekannt zu geben (z. B. durch Aushang). Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bis 15.10.2016 die Möglichkeit, gegenüber dem Unternehmen die Absicht zu bekunden, diese Option zu wählen.

Bis 31.10.2016 kann eine Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen der Freizeitoption abgeschlossen werden. Wird bis 31.10.2016 eine solche Betriebsvereinbarung abgeschlossen, besteht für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Interesse schriftlich bekundet haben, die Möglichkeit, bis 15.11.2016 einzelvertraglich die Anwendung der Freizeitoption zu vereinbaren. Kommt bis 15.11.2016 eine derartige Einzelvereinbarung zustande, ist der Lohn der betroffenen Arbeitnehmerin bzw. des betroffenen Arbeitnehmers mit 1.1.2017 um die Ist-Erhöhung von 1,35 % zu verringern. Ab diesem Zeitpunkt sind die Freizeitgutschriften vorzunehmen. 

Für die schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien in Betrieben ohne Betriebsrat gilt dies sinngemäß. 

Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren Lohn bei Anwendung der Freizeitoption unter den Mindestlohn zum 1.6.2016 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen. 

Wird mit einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer nach Anwendung der Freizeitoption eine Änderung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit vereinbart, gilt: Die Entstehung des Freizeitanspruches ist ab dem Zeitpunkt der Änderung der Normalarbeitszeit im Verhältnis des Ausmaßes der Änderung der Arbeitszeit anzupassen. Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Freizeitanspruch aus der Freizeitoption ist weder bei einer Verringerung noch bei einer Erhöhung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit anzupassen. 

Nicht konsumierte Freizeit ist vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten Freizeit ist für jede Stunde 1/165 (38 Stunden Woche) des Monatsbezugs gemäß Rz 24 Arbeiterkollektivvertrag heranzuziehen.

IV. Rahmenrechtliche Änderungen 

Im Protokoll wird folgender Text als Punkt 10. neu eingefügt:

"Von den Kollektivvertragspartnern wird die Auszahlung eines Jubiläumsgeldes analog zu den Angestellten der Glasindustrie empfohlen. Eine Evaluierung der Empfehlung ist nach drei Jahren vorgesehen."

V. Geltungsbeginn 

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.

Der lohnrechtliche Teil vom 10. Juni 2015 tritt außer Kraft. Der lohnrechtliche Teil gilt bis 31. Mai 2017.


Wien, am 25. Mai 2016

FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE

Der Obmann:

Dkfm. Johannes Schick e.h.

Der Geschäftsführer: 

MMag. Alexander Krissmanek e.h.


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Produktionsgewerkschaft

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer e.h.

Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach e.h.


Der Sekretär: 

Franz Stürmer e.h.