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Lohnordnung Oberbekleidung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2025

Gültigkeit:
1.7.2025 - 30.6.2026
Gilt für:
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidung-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, Herren- und Knabenoberbekleidungsindustrie, Damenoberbekleidungsindustrie, Kinderbekleidungsindustrie und Lederoberbekleidungsindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.

I. Geltungsbereich

a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg.

b) fachlich: Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Herren- und Knabenoberbekleidungsindustrie, der Damenoberbekleidungsindustrie, der Kinderbekleidungsindustrie und der Lederoberbekleidungsindustrie im obigen räumlichen Geltungsbereich.

c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.

II. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2025 in Geltung.

III. Erhöhung der Zeitlöhne

Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab 1. Juli 2025 um 2,6 % jedoch max. um € 120,00 erhöht. Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich der Maximalbetrag aliquot entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit. Der so erhöhte Istlohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2025 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.

IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen Leistungsprämien

Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum 1. Juli 2025 um 2,6 %, jedoch max. um € 120,00 zu erhöhen.

V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien

Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen ( Akkordrichtsätze ) zum 1. Juli 2025 so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 2,6 % erhöhen.
Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 2,6 %, der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.
Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4.
RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.

VI. Urlaubszuschuss

Der Urlaubszuschuss 2025 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.

VII. Lohntarif

Seit 1. Juli 2025 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

Lohngruppe IEuro
Einfache Arbeiten, zu deren Durchführung keine oder nur geringe Fachkenntnisse erforderlich sind, Hilfsarbeiten, Bediener(in), Ausheften, Stempeln, Etiketten einnähen, Knopf anzeichnen, Packen, Sortieren
Nur bei GUMMI und REGEN: Handnähen, Stanzen von Kleinteilen
10,99
Lohngruppe IIEuro
Einfache Arbeiten, zu deren Durchführung durchschnittliche Fachkenntnisse erforderlich sind, Ausfertigen, Futter staffieren, Heften, anreihen, Knopf annähen,
Hilfskräfte im Zuschnitt, wie z.B. Auflegen von Stoffen und Schnitten nach Schnittlagebildern, Aufteilen der Schnitteile, Einrichten, Vorrichten
11,04
Lohngruppe IIIEuro
Alle Maschinnäharbeiten, soweit nicht in anderen Lohngruppen angeführt
Nur bei GUMMI und REGEN: Einrichten
11,14
Lohngruppe IVEuro
Arbeiten die mit entsprechender Praxis und Fachkenntnissen geleistet werden können.
Knopflochnähen
Nur bei HAKA: Taschen nähen (passepoilieren, Patten einnähen, Stoffbesatz annähen)
Nur bei DOB: Dämpfen auf Formbürsten
11,22
Lohngruppe VEuro
Arbeitnehmer mit einer branchenbezogenen Berufsausbildung (abgeschlossene Lehre) oder Tätigkeiten zu deren Durchführung eine entsprechend längere Praxis als angelernte(r) Arbeiter(in) erforderlich ist.
Ärmel einnähen (ein-, verheften), Kragen aufsetzen, Casur staffieren (ohne Spezialmaschine)
Nur bei GUMMI und REGEN: Arbeiten an 6-Faden-Zusammensetzmaschine, Schweißmaschine, Kleben
11,29
Lohngruppe VIEuro
Arbeiten, zu deren Durchführung neben den fachlichen Kenntnissen auch die entsprechenden Fähigkeiten erforderlich sind,
Futter schneiden, Futter bügeln, Zwischenbügeln, Nähte ausbügeln, Kanten flachbügeln
Nur bei HAKA: Fassionieren
Nur bei GUMMI und REGEN: Handbügeln
11,37
Lohngruppe VIIEuro
Arbeiten, zu deren Durchführung neben den fachlichen Kenntnissen auch besondere Fähigkeiten erforderlich sind,
Herausschneiden (auch nach Schnittlagebildern), Stanzen
11,43
Lohngruppe VIIIEuro
Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung umfassende Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind,
Abbügeln, Formbügeln (an Kragen, Vorderteil, Rückenteil, Hose), Maschinbügeln auf Dampf- oder sonstigen Pressen, Zwischenprüfen und Teilprüfen
11,50
Lohngruppe IXEuro
Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung umfassende Fachkenntnisse, die durch abgeschlossene Lehrzeit und entsprechende Praxis oder auf andere Weise erworben werden, erforderlich  sind, Springer(in)
Nur bei HAKA: Mustermachen, Alleinanfertigung ganzer Kleidungsstücke 
Nur bei DOB: Anfertigung der Kollektionsmuster
11,60
Lohngruppe XEuro
Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung besondere Eignung und Fähigkeiten erforderlich sind,
Abänderungsschneider(in), korrigieren anfallender Fehler,
Zuschneider(in) der (die) nach vorhandenen Schnitten auf Stoff und Papier (Pausen) zeichnet und herausschneidet
Nur bei GUMMI und REGEN: Werkstättenleiter(in)
11,66
Lohngruppe XIEuro
Besonders verantwortliche Arbeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Unterweisung und Beaufsichtigung der übrigen Arbeitskräfte erfordern, Bandleiter(in), Gruppenleiter(in), Endfertigungskontrolle, Übernehmen11,75
Lohngruppe XIIEuro
Fahrer(in) mit Mechanikerprüfung,

Heizer(in) geprüft, Mechaniker(in), Elektriker(in), Sonstige Professionisten

Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %.

11,50
Sonstige Arbeitskräfte:Euro
Fahrer(in) ohne Mechanikerprüfung11,43
Geschäftsdiener(in),Portier(in)10,99

Prämienlöhne sind für alle Beschäftigten ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne Unterschied des Alters und des Geschlechtes festzusetzen.

Alle die Näharbeiten betreffenden Tätigkeitsmerkmale sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, auf maschinelle Fertigung bezogen. 

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 2,8 % zu erhöhen.

VIII. Lehrlingseinkommen

Lehrlingseinkommen bei zweijähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlichEUR1.022,00
im 2. Lehrjahr monatlichEUR1.196,00
Lehrlingseinkommen bei drei-/vierjähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlichEUR887,00
im 2. Lehrjahr monatlichEUR1.022,00
im 3. Lehrjahr monatlichEUR1.196,00
im 4. Lehrjahr monatlichEUR1.398,00

IX. Kilometergeld – Verrechnung für Personenkraftwagen

Geändert wird in Anhang 4, "A) Kilometergeld"

§ 1 (3) Kilometergeld

Die Höhe des Kilometergeldes beträgt ab 1. Juli 2025:

bis 10.000 km€ 0,50
ab 10.001 bis 15.000€ 0,456
ab 15.001 bis 20.000€ 0,43
darüber€ 0,42

Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebührt jeweils ab dem Überschreiten der angeführten Kilometeruntergrenzen.

Wien, am 2. Juni 2025

FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Der Obmann: 

DI Thomas Menitz

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser

Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

Der Berufsgruppenvorsitzende:

Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,
Gewerkschaft PRO-GE

Der Bundesvorsitzende:

Reinhold Binder

Der Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Gerald Cuny-Kreuzer