Lohnordnung Sägeindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2020
- Gültigkeit:
- 1.7.2020 - 30.4.2021
- Gilt für:
- Österreichweit
Lohnschema
Lohngruppen | ab 1.7.2020 Stundenlohn in Euro |
---|---|
I. | 13,74 |
II. | 12,99 |
III. | 12,12 |
IV. | 11,66 |
V. | 11,36 |
VI. a | 12,99 |
VI. b | 12,24 |
Lehrlingsentschädigungssätze*)
Bei den Prozentsätzen in der Tabelle kommen die Lehrlingsentschädigungssätze des Absatz (5 a) zur Anwendung.**)
Lehrjahr | |
---|---|
im 1. Lehrjahr | 40 % |
im 2. Lehrjahr | 60 % |
im 3. Lehrjahr | 80 % |
im 4. Lehrjahr | 90 % des Lohnes der Lohngruppe III. |
*) Siehe sinngemäß § 8 Abs. 11 Sägeindustrie.
**) Siehe § 9 Abs. 12 HVI bzw. § 8 Abs. 12. Säge seit 2019 betr. Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden.
Zulagen ab 1.7.2020 in Euro
Bei Fahrten und Arbeiten, die Kraftfahrer und deren Mitfahrer bis 14.00 Uhr in Anspruch nehmen, gebührt ein Kostgeld von ...... 7,85 wenn das Mittagessen vom Betrieb weder zugeführt noch bereitgestellt wird.
Ist dabei auch eine Nächtigung notwendig, so gebührt, wenn vom Betrieb nicht vorgesorgt wird, für Nachtmahl und Frühstück eine weitere Zulage von ...... 9,41
Die Kosten für Nächtigung werden nach betrieblicher Vereinbarung durch Vorlage von Rechnungen vergütet, ansonsten gebühren ...... 12,41
Die Barauslagen für die Einstellung von Kraftfahrzeugen werden gesondert vergütet. Die Zulagen entfallen, wenn der Dienstnehmer offenbar absichtlich die rechtzeitige Rückkehr hinausgezogen hat.
Kraftfahrer, die vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten aufgefordert werden, bei Verlade- oder Entladearbeiten mitzuarbeiten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung von ...... 1,04 für jeden vollen Arbeitstag.