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© Armin Klauser
Handelsagenten, Landesgremium

Handelsagentenbrunches "Mein Weg in die Pension"

Lesedauer: 1 Minute

14.11.2023

Reges Interesse löste das Thema der heurigen Handelsagentenbrunches bei Niederösterreichs Handelsagenten aus. Rund 90 KollegInnen stellten Pensionsexpertin Mag. Christa Kocher im Rahmen eines Frühstücks sehr detaillierte Fragen zu ihrem persönlichen Weg in die Pension.  

Erster Tipp der Expertin: Fangen Sie rechtzeitig an, sich über Ihren Pensionsantritt Gedanken zu machen! Rechtzeitig ist rund 5 Jahre vor dem geplanten Pensionsantritt, längerfristige Aussagen sind auf Grund möglicher Änderungen im Pensionsrecht oft nicht aussagekräftig. Erkundigen Sie sich über die Antrittsvoraussetzungen (Altersgrenzen, erforderliche Versicherungszeiten) und stellen Sie sicher, dass in Ihrem Versicherungsverlauf alle Zeiten erfasst sind. „Gerade bei Frauen fehlen oft die Kindererziehungszeiten, aber auch Präsenzdienstzeiten bei Männern sind immer wieder nachzutragen. Lassen Sie sich ausrechnen, ob eine Aufstockung der ersten drei Jahre auf die Höchstbeitragsgrundlage Sinn macht!“ Die eigentliche Antragstellung kann formlos grundsätzlich am Tag vor dem Pensionsstichtag erfolgen, um aber keine Auszahlungslücke zu riskieren sollte sie zwei bis drei Monate vorher erfolgen.

Viele KollegInnen stellten auch die Frage nach der Möglichkeit, über den Pensionsantritt hinaus weiter zu arbeiten.

Hier stellte Mag. Kocher klar: Bei Antritt der Alterspension (65 Jahren bei Männern, bis 31.12.2023 noch 60 Jahre bei Frauen) ist ein Weiterarbeiten neben der Pension problemlos möglich. Bei allen Arten von vorzeitiger Alterspension ist ein Zuverdienst nur bis zur sogenannten Kleinunternehmergrenze möglich. 

Was das konkret bedeutet und warum das im Regelfall eine zumindest vorübergehende Tätigkeitsunterbrechung erfordert, löste bei vielen KollegInnen intensive Nachfragen aus.  

Gremialgeschäftsführer Armin Klauser wies im Zusammenhang mit dem Antritt einer vorzeitigen Alterspension auch auf die Problematik hin, dass eine Kündigung aus Altersgründen grundsätzlich nur bei Antritt der regulären Alterspension den Ausgleichsanspruch überhaupt auslöst. Weiter betonte er, dass eine Übergabe des Handelsvertretervertrages an einen Nachfolger der Zustimmung des Geschäftsherrn bedarf.  

Obmann Karl Gerstl und sein Stellvertreter Mauritz Großinger wiesen auch noch auf den Service der Wirtschaftskammer Niederösterreich hin, sich seine Pension und die Auswirkungen der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten konkret berechnen zu lassen.