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Maschinen- und Technologiehandel, Landesgremium

Urheberrechtsabgabe: Neue Tarife per 1.2.2024

Tarife von der Verwertungsgesellschaft austromechana

Lesedauer: 2 Minuten

Die Verwertungsgesellschaft austromechana hat uns informiert, dass sie mit Geltung ab 1.2.2024 die aus dem Anhang ersichtlichen Tarife für bestimmte Speichermedien, und zwar:  

  • Spielekonsolen mit integriertem Speicher 
  • Digitale Spielzeuge mit integriertem Speicher 
  • Virtual Reality-Brillen und Datenbrillen mit integriertem Speicher 
  • Mediacenter bzw. Media-Server, mächtige Multimedia-Festplatten, netzgebundener Speicher (NAS) und vergleichbare Systeme 

geltend macht.

Worum geht es? 

Kurz gesagt ist die Einhebung von Speichermedienvergütung dann vorgesehen, wenn Speichermedien in Österreich in den Verkehr kommen, die insbesondere für Privatkopien geeignet sind.  

Schuldner der Speichermedienvergütung ist der Erstinverkehrbringer, also das Unternehmen, das erstmals Speichermedien in Österreich in den Verkehr bringt. Allerdings haften die weiteren Handelsstufen als "Bürge & Zahler". 

Zu den neuen Tarifen 

Bei den veröffentlichten Tarifen handelt es sich weder um mit den Gremien abgestimmte Tarife, noch wurden diese von einer Behörde oder einem Gericht festgelegt – es handelt sich im Wesentlichen um die "Wunschtarife" der austromechana. 

Die Gremien vertreten dazu die Ansicht, dass die geforderten Tarife deutlich zu hoch sind, soweit nicht überhaupt davon auszugehen ist, dass bloß ein geringfügiger Nachteil entsteht – und damit keine Speichermedienvergütung anfällt. Jedenfalls wäre zunächst aber eine konkretere Definition erforderlich.  

Hinweis: Die Vergütungspflicht oder Vergütungshöhe der vom Gesamtvertrag Leerkassettenvergütung 2010 bzw. Gesamtvertrag „Neue Medien“ 2015 erfassten Medien ändert sich nicht. 

Was sollen/können Sie nun tun? 

Es ist zu befürchten, dass die austromechana nach ihrer Tarifbekanntgabe auch Klagen gegen mehrere – oder testweise nur gegen einzelne – Handelsbetriebe erheben wird, falls keine Meldung oder Zahlung erfolgt. Wir empfehlen daher folgendes Vorgehen: 

Schritt 1: Informationsbeschaffung 

Zunächst sollten Sie eruieren, ob Sie Erstinverkehrbringer der jeweiligen Produkte sind.  

Kontaktieren Sie auch die austromechana (Kontaktinfos auf https://www.akm.at/kontakt/), um nachzufragen, welche Produkte diese konkret als vergütungspflichtig ansieht. 

Schritt 2: Meldung  

Soweit Sie daher Erstinverkehrbringer der jeweiligen Produkte sind, sollten Sie zur Risikominimierung erwägen, die nach § 90a Abs 1 UrhG erforderliche Meldung (Art & Stückzahl) jeweils innerhalb von 15 Tagen nach jedem Quartal (der nächste Termin wäre somit der 15. April) an die austromechana zu schicken. Sie sollten in Ihrer Meldung aber klarstellen, dass die Meldung unpräjudiziell ist – und insbesondere kein Anerkenntnis einer Meldepflicht oder Vergütungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach ist. 

Schritt 3: Entscheidung über Zahlung 

Schließlich müssen Sie in Hinblick auf die bestehende Rechtsunsicherheit über die Zahlungspflicht und insbesondere über die Höhe der "angemessenen Vergütung" für die oben angeführten Produktkategorien entscheiden, ob und in welcher Höhe Sie eine Zahlung leisten – außer es erfolgte ohnehin bereits eine Zahlung an die austromechana durch Ihren Lieferanten.  

Es bestehen grundsätzlich die folgenden Handlungsalternativen

  1. Sie zahlen nicht oder weniger als den geforderten Tarif 
  2. Sie zahlen den geforderten Tarif vorbehaltlos 
  3. Sie zahlen den geforderten Tarif (oder einen niedrigeren Betrag) unter Vorbehalt 

Wir haben ausführliche Informationen (PDF) für Sie zusammengestellt.

Wichtiges Update (Stand April 2024)

Wir befinden uns derzeit in einem Schlichtungsverfahren mit den Verwertungsgesellschaften zur Speichermedienvergütung.

Wir haben von der Verwertungsgesellschaft austromechana folgende Information zu den mit 1.2.2024 veröffentlichten Tarifen erhalten: Die Verwertungsgesellschaft muss auf die Meldung der (importierten) Mengen der "ganz neuen Medien" bis zum 15.4.2024 bestehen, aber wird vorerst (bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens) nicht auf Zahlung bestehen.

Weiterführende Infos finden Sie hier sowie auf der Website der austromechana.   

Stand: 09.04.2024