Kollektivvertrag für das Güterbeförderungs- und Kleintransportgewerbe
Aktuelle Kollektivvertrags(rahmen)texte, Löhne, Gehälter und Zusatzinformationen
Lesedauer: 18 Minuten
Kollektivverträge für das Güterbeförderungsgewerbe 2020
Erhöhungen: | Änderungen/Anpassungen: | |
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Arbeiter
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+ 2,5 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), KV-Zulagen und KV-Lehrlings-entschädigungen
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Artikel IV: Grundsätzliche Bestimmungen NEU: 8. Dienstnehmern ist es ausdrücklich verboten, Vorrichtungen zu betätigen oder eigenmächtig zu installieren, die vorhandene Assistenzsysteme außer Kraft setzen, deaktivieren oder so zu betätigen, so dass deren ordnungsgemäße Wirkungsweise außer Kraft gesetzt und die Verkehrssicherheit gefährdet wird.
Artikel VIa: sonstige arbeitszeitrechtliche Bestimmungen
NEU: lit. e*): Falls eine derartige Unterbrechung vom Kontrollgerät automatisch mit dem „Bettsymbol“ aufgezeichnet wird, ist die manuelle Eingabeverpflichtung des Lenkers damit erfüllt, sofern die automatische Aufzeichnung zutreffend ist. Andernfalls hat der Fahrer die automatische Aufzeichnung durch manuelle Eingabe jenes Symbols, welches seiner tatsächlichen Tätigkeit entspricht, zu korrigieren.
Bisherige lit. e*) wird zu lit. f*)
Artikel IX: Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
NEU: lit. h) der erste Schultag des leiblichen Kindes oder eines Kindes mit dem der Angestellte in einem gemeinsamen Haushalt lebt: 1 Tag.
Artikel XI: Auflösung des Dienstverhältnisses
NEU - Ergänzung bei 3. […] Mit Wirkung 01.01.2021 gilt: Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des österreichischen Güterbeförderungsgewerbes wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Güterbeförderungsgewerbe um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB handelt. Abweichend von § 1159 (2) ABGB beträgt die Kündigungsfrist daher:
Artikel XVIII: Anrechnung von Karenzzeiten
NEU: 2. Für Geburten ab dem 01.08.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl 68/2019 (MSchG) in Verbindung mit § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).
Lohn- und Zulagenordnung-A.
[…] Für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit sind Vordienstzeiten, die bei anderen Arbeitgebern als Berufskraftfahrer mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin zurückgelegt wurden, maximal bis zu 15 Jahren anzurechnen. Der Dienstnehmer hat hierzu prüfbare, schriftliche Nachweise über einschlägige Vordienstzeiten zu erbringen. Ab dem der Erbringung der Nachweise folgenden Monat ist der Arbeitnehmer gemäß der nachgewiesenen Vordienstzeiten entsprechend in die Lohnordnung einzustufen. Diese Regelung gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben.
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Angestellte
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In Umsetzung der 1.500 € Mindestgehalt:
Beschäftigungsgruppen 1b-c, 2 b-c, 3 a-c, 4 a-c: Erhöhung der KV-Gehälter im Ausmaß von +2,5 Prozent (keine IST-Gehälter!)
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Artikel V: Normalarbeitszeit
Neu: 2.2.1. Am Ende des Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben können im Ausmaß von max. 20 Stunden in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.
Artikel VII – Ruhetage
Infolge der Novellierung von § 7 Abs 3 ARG (Entfall) iVm der Neuregelung des „persönlichen Feiertags“ (§7a ARG) wird die „Karfreitags-Bestimmung“ ersatzlos gestrichen Artikel X – Auflösung des Dienstverhältnisses NEU: 3. Gemäß § 20 Absatz 3 AngG kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder am Letzten eines Kalendermonats endet.
Aus Gründen der Lesbarkeit wird die derzeitige Ziffer 2 zu Ziffer 1 und Ziffer 1 zu Ziffer 2. Artikel XIII – Lehrlingsentschädigung und Weiterverwendung
Änderung der Referenz-Beschäftigungsgruppe auf BG 2a
Artikel XV – Gehaltsregelung
NEU: 10. Für Geburten ab dem 01.08.2019 richtet sich die die Anrechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl 68/2019 (MSchG) in Verbindung mit § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).
Der bisherige Punkt 10. wird somit NEU zu Punkt 11. Dadurch muss der Verweis auf diese Bestimmung im Artikel II – Geltungsbereich entsprechend angepasst werden: Dieser KV gilt mit Ausnahme von Artikel XV Punkt 11. nicht für Praktikantinnen/Praktikanten, die aufgrund [...].
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Kleintransporteure
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In Umsetzung von 1.500 € Mindestlohn gelten seit 1.1.2020 folgende Bruttomonatslöhne:
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Artikel IX. Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagsarbeit, Ruhetag NEU: "Mit Wirkung 1. April 2020 gilt für die Samstagsnachmittagsarbeit folgende Bestimmung:
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Fahrradboten gültig ab 01.01.2020 | Bruttomonatslohn: € 1.506,14 | Es handelt sich um einen komplett neuen Kollektivvertrag. |
Kollektivverträge für das Güterbeförderungsgewerbe 2019
Arbeiter (konzess. Gütbefgew.) | Angestellte (konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe) | Kleintransporteure (Arbeiter im KT-Gewerbe) | |
Gültig ab: | 1.1.2019 | 1.1.2019 | 1.1.2019 |
Erhöhungen: | + 3,0 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST- Löhne!), KV-Zulagen und KV- Lehrlingsentschädigungen Erhöhung des Zuschlages auf Sonderzahlungen (UZ und WR) auf 25 Prozent (zuvor 20 Prozent, Art. XIII) | Einigung über die Anhebung der KV-Gehälter auf 1.500 € Mindestgehalt bis 1.1.2020 Beschäftigungsgruppen 3c, 4b, 4c: Erhöhung der KV-Gehälter im Ausmaß von +2,7 Prozent Beschäftigungsgruppen 1c, 2c, 3a, 3b, 4a: Erhöhung der KV-Gehälter im Ausmaß von +3,1 Prozent (keine IST-Gehälter!) | In Umsetzung von 1.500€ Mindestlohn gelten seit 1.1.2019 folgende KV- Bruttomonatslöhne: a) 1.441,34 € b) 1.454,68 € c) 1.463,25 € d) 1.478,87 € e) 1.497,65 € |
Änderungen/ | Artikel VI (redaktionelle Anpassung): 4. Für Arbeitnehmer, die nicht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges eingesetzt werden, darf im Sinne des § 7 (3) AZG die Gesamtarbeitszeit (Normalarbeitszeit und Überstunden) auf 60 Wochenstunden sowie 12 Stunden pro Tag ohne behördliche Genehmigung verlängert werden, wobei Ziffer 3 sinngemäß gilt. Artikel VIa Für sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG entfällt gemäß § 5 Abs. 3 Ziffer 2 der Lenkprotokollverordnung die Aufzeichnung aller sonstigen Arbeitszeiten und der Gesamtdauer der Lenkzeit. Artikel IX (redaktionelle Anpassung): 1. Für die Fortzahlung des Lohnes bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Für alle sonstigen Dienstverhinderungen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). 2. Nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von mindestens vier Wochen hat der Dienstnehmer bei Eintritt eines der nachstehend aufgezählten sonstigen Dienstverhinderungsgründe Anspruch auf Freistellung von der Arbeit im nachstehenden Umfang und auf Fortzahlung des Lohnes: […] Artikel X (redaktionelle Anpassung): 1. Für den Urlaub des Dienstnehmers gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes. […] Artikel XVIII – Anrechnung von Karenzzeiten (NEU) Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach dem MSchG sowie VKG werden für Geburten ab dem 1.1.2019 im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Monaten auf Lohnvorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen sowie Entgeltfortzahlung (EFZ) im Krankheitsfall (Unglücksfall) angerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1.1.2019 im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich zu. | Artikel V – Normalarbeitszeit 2.1.1. Der festgelegte Durchrechnungszeitraum beträgt 26 Wochen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes beträgt höchstens 48 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit beträgt höchstens 10 Stunden. Zeitguthaben müssen in ganztägigen oder zusammenhängenden Zeiträumen innerhalb des festgelegten Durchrechnungszeitraumes verbraucht werden. Artikel VIII – Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung NEU: lit j) der erste Schultag des leiblichen Kindes oder eines Kindes mit dem der Angestellte in einem gemeinsamen Haushalt lebt … 1 Tag Artikel XV – Gehaltsregelung Punkt 9 NEU: Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach dem MSchG sowie VKG werden für Geburten ab dem 1.1.2019 im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Monaten auf Gehaltsvorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen sowie EFZ im Krankheitsfall (Unglücksfall) angerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1.1.2019 im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich zu. Der bestehende Punkt 9. wird NEU zu Punkt 10. |
Kollektivverträge für das Güterbeförderungsgewerbe 2018
Arbeiter (konzess. Gütbefgew.) | Angestellte (konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe) | Kleintrans-porteure(Arbeiter im KT-Gewerbe) | |
Gültig ab | 1.1.2018 | 1.1.2018 | 1.1.2018 |
Erhöhungen | + 2,7 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), Zulagen, Lehrlingsentschädigungen und Tabelle 1 (Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland) | Einigung über die Anhebung der KV-Gehälter auf 1.500€ Mindestgehalt bis 1.1.2020 Beschäftigungsgruppen 3c, 4b, 4c: Erhöhung der KV-Gehälter im Ausmaß von +2,6 Prozent Beschäftigungsgruppen 2c, 3b, 4a: Erhöhung der KV-Gehälter im Ausmaß von +3,0 Prozent (Keine Ist-Gehälter!) | In Umsetzung von 1.500€ Mindestlohn gelten seit 1.1.2018 folgende Bruttomonatslöhne: a) 1.376,34 € b) 1.392,04 € c) 1.406,97 € d) 1.428,86 € e) 1.454,03 € |
Änderungen | Klarstellung bei Artikel XIII –Sonderzahlungen für Professionisten NEU „Punkt 8.: Neu: Aufnahme der gesetzlichen Bestimmungen gem. § 14 (1) Gefahrgutbeförderungs-gesetzverordnung in den KV: „§ 14. (1) Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG haben als Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen sicherzustellen, dass Lohn- und Zulagenordnung Lohnkategorie 1: „Hilfsarbeiter, Garagenarbeiter, Traktorfahrer, Mitfahrer und Kraftfahrer für Lkw bis 3,5 t Gesamtgewicht, sowie Staplerfahrer“ | Artikel V – Normalarbeitszeit NEU Punkt 2: 2.1. Durchrechnungs-zeitraum und wöchentliche Normalarbeitszeit 2.1.1. Der festgelegte Durchrechnungszeitraum beträgt höchstens 10 Wochen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungs-zeitraumes beträgt höchstens 48 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit beträgt höchstens 10 Stunden. Es wird empfohlen, Zeitguthaben – soweit möglich - in zumindest ganztägigen Zeiträumen innerhalb des festgelegten Durchrechnungs-zeitraumes zu verbrauchen. 2.1.2. Durch Betriebsvereinbarung kann der Durchrechungszeitraum auf höchstens 52 Wochen ausgedehnt werden. Es wird empfohlen, Zeitguthaben – soweit möglich - in diesen Fällen in mehrtägigen Zeiträumen innerhalb des festgelegten Durchrechnungs-zeitraumes zu verbrauchen. 2.2. Abbau von Zeitguthaben 2.3. Jugendliche: Die Bestimmungen über die durchrechenbare Normalarbeitszeit sind auch auf Jugendliche im Sinne des KJBG anzuwenden. Die Tagesarbeitszeit darf jedoch 9 Stunden nicht überschreiten. Artikel VIII – Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung NEU: lit i) beim erstmaligen Antreten zum letzten Teil der Führerschein-prüfung für die Klassen B oder C 1 Tag Artikel XV – Gehaltsregelung Punkt 7: Für die Vorrückung in die nächsthöhere Berufsaltersgruppe wird die erste Karenz im Dienstverhältnis, die zwischen dem 1.1.2014 und dem 31.12.2017 beginnt, bis zum Höchstausmaß von insgesamt 9 Monaten angerechnet. Punkt. 8. NEU: Für die Vorrückung in die nächsthöhere Berufsaltersgruppe wird die erste Karenz im Dienstverhältnis, die ab dem 1.1.2018 beginnt, bis zum Höchstausmaß von insgesamt 12 Monaten angerechnet. Der bestehende Punkt 8. wird NEU zu Punkt 9. | Artikel VI. Arbeitszeit – 2. Wöchentliche Höchstarbeitszeit a) Lenker von Kraftfahrzeugen Gemäß § 13b AZG sind zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulässig. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26 Wochen umfassenden Durchrechnungs- zeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten […] Artikel VI: Arbeitszeit Neu: 9. Lenkprotokoll (Fahrtenbuch) Gemäß § 5 Abs. 3 Ziffer 2 der Lenkprotokoll-verordnung entfällt die Aufzeichnung aller sonstigen Arbeitszeiten und der Gesamtdauer der Lenkzeit. |
Kollektivverträge für das Güterbeförderungsgewerbe 2017
Arbeiter (konzess. Gütbefgew.) | Angestellte (konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe) | Kleintrans-porteure (Arbeiter im | |
Gültig ab | 1.1.2017 | 1.1.2017 | 1.1.2017 |
Erhöhungen | + 2,7 % auf KV- Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), Zulagen und Lehrlingsentschädigung | +2,8 % auf KV-Gehälter und Lehrlingsentschädigungen (Keine Ist-Gehälter!) | + € 0,20 auf die KV- Stundenlöhne (keine IST-Löhne!) |
Änderungen | Ergänzungen bei Punkt 8. Einsatzzeit bei Artikel VIa – sonstige arbeitszeitrechtliche Bestimmungen Neu: Punkt 7. bei Artikel XIII- Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration: Artikel XVI – Abfertigung Buchstabe A: Anrechnung von Vordienstzeiten als Berufskraftfahrer mit Lehrabschlussprüfung max. bis 15 Jahre Die Erschwerniszulage „Umstellen/Umtragen von Klavieren“ wird gestrichen. | Einfügung von Punkt 5 bei Artikel VI –Mehrarbeitsleistung – Sonn- und Feiertagsarbeit Unter bestimmten Voraussetzungen ist während der Feiertagsruhe die Planung und Disposition bei der Abwicklung von Kundenaufträgen im internationalen Verkehr, soweit die damit zusammenhängenden Tätigkeiten für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich sind, zulässig. Neu: Punkt 1. bei Artikel X – Auflösung des Dienstverhältnisses Neu: Punkt 5. bei Artikel XII- Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration: Artikel XIII – Lehrlingsentschädigung und Weiterbildung Ergänzung von Punkt 6. sowie Einfügung von Punkt 8 bei Artikel XV – Gehaltsregelung | Neu: Punkt 7. bei Artikel XIII- Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration: |
Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2015
Arbeiter (konzess. Gütbefgew.) |
Angestellte |
Kleintrans- porteure (Arbeiter im KT-Gewerbe) |
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Gültig ab | 1.1.2015 | 1.1.2015 | 1.5.2015 |
Erhöhungen | + 2,0 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), Zulagen und Lehrlingsentschädigung Die Zeit für die Weiterbildung (C 95) wird hinkünftig im Ausmaß des Grundlohnes (Ist-Stundenlohn) vom Arbeitgeber übernommen. |
+2,1 % auf KV-Gehälter der Beschäftigungsgruppen 1 und 2 |
+ € 0,14 auf die KV- Stundenlöhne (keine IST-Löhne!) Das Tagesgeld wird auf € 26,16 pro Kalendertag (derzeit € 25,80 pro Kalendertag) erhöht. |
Änderungen | Klarstellung der Anrechnungszeiten zur Betriebszugehörigkeit im Rahmen der Lohn- und Zulagenordnung: „Für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit sind Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.“ Einfügung einer neuen Lohnkategorie (5b) für Professionisten (Heraustrennung aus der bisherigen Lohnkategorie 5, jedoch idente Lohnhöhen wie Lohnkategorie alt!) | Artikel VI – Mehrarbeitsleistung Zi. 2 lautet nun wie folgt: „[…] Überstunden in der Zeit von 22 Uhr bis 5.00 Uhr (Nachtüberstunden) sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent des vereinbarten Grundstundenlohnes zu entlohnen.“ Artikel XV, Punkt 7: Bestimmung zur Karenz: Der Anrechnungszeitraum wird von 6 Monate auf 9 Monate geändert. |
Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2014
Arbeiter (konzess. Gütbefgew.) | Angestellte (konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe) | KT (Arbeiter im KT-Gewerbe) | |
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Gültig ab | 1.1.2014 | 1.1.2014 | 1.3.2014 |
Erhöhungen | + 2,5 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), Zulagen und Lehrlingsentschädigung Das Tagesgeld im Inland wird pro Kalendertag auf € 26,40 erhöht (derzeit € 26,16) Die Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland gem. KV-Tabelle 1 werden um jeweils +2,5 % erhöht | + 2,5 % auf KV-Gehälter (keine IST-Gehälter!) | + € 0,18 auf die KV- Stundenlöhne (keine IST-Löhne!) |
Änderungen | Artikel XVII, lit. a – Weiterbildung gemäß Güterbeförderungsgesetz: | Artikel V, Zi. 2 - Erhöhung des Ausmaßes der Durchrechnung: „Die Wochenarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von 8 Wochen bis zu 45 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet.“ |
Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2013
Arbeiter (konzess. Gütbefgew.) |
Angestellte (konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe) |
KT (Arbeiter im KT-Gewerbe) |
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Gültig ab | 1.1.2013 | 1.1.2013 | 1.3.2013 |
Erhöhungen | + 3,5 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), Zulagen und Lehrlingsentschädigung | + 3,5 % auf KV-Gehälter (keine IST-Gehälter!) | + € 0,20 auf die KV- Stundenlöhne (keine IST-Löhne!) |
Änderungen |
Artikel VIa Ziffer 8: Neuformulierung der Einsatzzeit und erläuternde Bemerkungen in einem neuen Anhang 2 Artikel V, Ziffer 2 - Umformulierung der Normalarbeitszeit: "Die Normalarbeitszeit soll nicht vor 5 Uhr beginnen und soll um 20 Uhr,..." Lohn- und Zulagenordnung, Buchstabe D, lit.b - Zulage bei Übersiedlungen: die Übersiedlungszulage wird ersatzlos gestrichen |
Artikel VI, Zi. 2 – Mehrarbeitsleistung "Überstunden in der Zeit von 21 Uhr (vormals 20 Uhr) bis 5.00 Uhr (Nachtüberstunden) sind ...“ Artikel XV, Zi. 6 – Gehaltsregelung Artikel XII – Sonderzahlungen Festschreibung der Stichtagsperiode analog der Regelung im KV Güterbeförderung Arbeiter. |
Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2012
Arbeiter (konzess. Gütbefgew.) |
Angestellte (konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe) |
KT (Arbeiter im KT-Gewerbe) |
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Gültig ab | 1.1.2012 | 1.1.2012 | 1.3.2012 |
Erhöhungen | + 3,5 % auf KV-Löhne (keine IST-Löhne!), Zulagen und Lehrlingsentschädigung | + 3,6 % auf KV-Gehälter (keine IST-Gehälter!) | + € 0,23 auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!) |
Änderungen | Artikel XIII Ziffer 2: Erhöhung der Sonderzahlungen von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration: 4,33 KV-Normalwochenlöhne, erhöht um 20 Prozent statt bisher 15 Prozent |
Artikel V Ziffer 2: Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes der Normalarbeitszeit auf 4 Wochen (vormals 3 Wochen)
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Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2011
Arbeiter (konzess. Gütbefgew.) |
Angestellte (konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe) |
KT (Arbeiter im KT-Gewerbe) |
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Gültig ab | 1.1.2011 | 1.1.2011 | 1.3.2011 |
Erhöhungen | + 2,3 % auf KV-Löhne (keine IST- Löhne!), Zulagen und Lehrlingsentschädigung | + 2,3 % auf KV-Gehälter (keine IST-Gehälter!) | + € 0,19 auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!) Taggeld erhöht auf € 25,80 (von € 25,20) |
Änderungen | Für Kraftfahrer, die überwiegend in der Tankstellenbelieferung und für Endverbraucher im Mehrproduktenbetrieb eingesetzt sind, bei der Beförderung von Dieselkraftstoff, Vergaserkraftstoff und Heizöl wird eine neue Lohnkategorie ab 1.1.2011 eingeführt (Lohnkategorie 7) | Artikel VI, 4. Überstunden-entlohnungen müssen innerhalb von 6 Monaten (vormals 4!) nach dem Tag der Überstundenleistungen schriftlich – bei sonstigem Verfall – geltend gemacht werden. | Ausgleich für geleistete Nachtarbeit fällt weg => Artikel VI a. Gemäß § 14 Abs. 4 AZG gebührt aus arbeitsorganisatorischen Gründen für geleistete Nachtarbeit kein Ausgleich. |
Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2010
Arbeiter (konzess. Gütbefgew.) |
Angestellte (konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe) |
KT(Arbeiter im KT-Gewerbe) | |
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Gültig ab | 1. 1. 2010 | 1. 1. 2010 | 1. 1. 2010 |
Erhöhungen |
+ 1,0 % auf KV-Löhne (keine ISTLöhne!), Zulagen und Lehrlingsentschädigung |
+ 1,0 % auf KV-Gehälter (kein IST-Gehälter!) | + 1,5 % auf KV-Löhne (keine ISTLöhne!) |
Änderungen |
Vereinbarung über die Teilung der Weiterbildungskosten (gem. § 19b GütbefG.). |
Neuregelung der Entlohnungs-bestimmung für 24.12. und 31.12. |
Kollektivvertrag für das konzessionierte Güterbeförderungsgewerbe 2009
Arbeiter (konzess. Gütbefgew.) |
Angestellte (konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe) |
KT (Arbeiter im KT-Gewerbe) |
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Gültig ab | 1. 1. 2009 | 1. 1. 2009 | 1. 1. 2009 |
Erhöhungen | + 4,1 % auf KV-Löhne (keine ISTLöhne!), Zulagen und Lehrlingsentschädigung Zulage für Möbeltransporte 4,52 Euro/Einsatztag |
+ 4, 1 % auf KV-Gehälter (kein IST-Gehälter!) |
+ 22 Cent linear in allen KVStundenlohnklassen (keine ISTLöhne!) Taggeld erhöht auf insgesamt 25,20 Euro (von 24 Euro) |
Änderungen | Regelung der Tages- und Nächtigungsgelder (Sicherung der Steuerfreiheit) Neuformulierung bzw. Klarstellung der Sonderzahlungsbestimmungen Präzisierung Begriff "Arbeitsbereitschaft“ Neuformulierung (Präzisierung) der Zulage für Möbeltransporte Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Revision des KV (Verbesserung des KV) Anpassung des Musterdienstzettels an die aktuelle Gesetzeslage |
Regelung des Tagesgeldes (Sicherung der Steuerfreiheit) Neuformulierung bzw. Klarstellung der Sonderzahlungs-bestimmungen Präzisierung Begriff "Arbeitsbereitschaft“ Anpassung des Musterdienstzettels an die aktuelle Gesetzeslage |
Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2008
Arbeiter (konzess. Gütbefgew.) |
Angestellte (konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe) |
KT (Arbeiter im KT-Gewerbe) |
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Gültig ab | 1. 1. 2008 | 1. 1. 2008 | 1. 1. 2008 |
Erhöhungen | + 3,3 % auf KV-Löhne (keine IST-Löhne!) und Zulagen
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+ 3, 3 % auf KV-Gehälter (kein IST-Gehälter!)
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+ 20 Cent linear in allen KVLohnklassen (keine IST-Löhne!)
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Änderungen | Einführung der 12-tel Regelung bei Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland
Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur genauen Definition von "Arbeitsbereitschaft“ |
Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2007
Arbeiter (konzess. Gütbefgew.) |
Angestellte (konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe) |
KT (Arbeiter im KT-Gewerbe |
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Gültig ab | 1. 1. 2007 | 1. 1. 2007 | 1. 1. 2007 |
Erhöhungen | + 3 % auf den KV-Lohn (kein ISTLohn) | + 2,6 % auf die KV-Gehälter (keine IST-Gehälter) | + 2,5 % auf den KV-Lohn (kein IST-Lohn) |
Änderungen | Kein Ausgleich für Nachtarbeit (=Arbeit zwischen 0:00 – 4:00 Uhr) Tagesarbeitszeit (bei geleisteter Nachtarbeit) darf 10 Stunden überschreiten Erhöhung Durchrechnung auf 26 Wochen Wöchentliche Höchstarbeitszeit in Einzelwochen 60 Stunden (sofern 48 Stunden Wochenarbeitszeit in der Durchrechnung nicht überschritten werden) Erhöhung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 auf 55 Stunden (bei Arbeitsbereitschaft) keine Änderung bei den Diäten |
Bei gleitender Arbeitszeit Verlängerung der Normalarbeitszeit auf 10 Stunden möglich Bei Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage kann die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden. Folgende Regelung wurde aus dem KV gestrichen: Die Normalarbeitszeit soll nicht vor 5 Uhr beginnen und muss um 20 Uhr, an Samstagen um 15 Uhr, beendet sein. Ausgenommen sind Angestellte in Schichtbetrieben mit anderer Arbeitseinteilung (Art. V) |
Lenkzeit neu: 9 Stunden, 2x/Woche 10 Stunden; Einzelwoche 56 Stunden, Doppelwoche 90 Stunden Tägliche Ruhezeit: 11Stunden max. Einsatzzeit 14 Stunden Ausgleich für Nachtarbeit ( jede Tätigkeit > 1 Stunde zwischen 0:00 – 4:00 Uhr) innerhalb von 14 Tagen Durchrechnung 17 Wochen Wöchentliche Höchstarbeitszeit 60 Stunden in Einzelwochen (sofern 48 Stunden Wochenarbeitszeit in der Durchrechnung nicht überschritten werden) Klarstellung Lohnkategorie - gilt für Lenker bis 3,5 t hzG sowie alle sonstigen Arbeiter keine Änderung bei den Diäten |
Stand: 04.06.2020