Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe

Kollektivvertrag für das Güterbeförderungs- und Kleintransportgewerbe

Aktuelle Kollektivvertrags(rahmen)texte, Löhne, Gehälter und Zusatzinformationen

Lesedauer: 18 Minuten

Kollektivverträge für das Güterbeförderungsgewerbe 2020

  Erhöhungen:  Änderungen/Anpassungen:

Arbeiter
(konzessioniertes Güterbeförderungs-gewerbe)
gültig ab 01.01.2020

+ 2,5 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), KV-Zulagen und KV-Lehrlings-entschädigungen

 

Artikel IV: Grundsätzliche Bestimmungen

NEU: 8. Dienstnehmern ist es ausdrücklich verbotenVorrichtungen zu betätigen oder eigenmächtig zu installieren, die vorhandene Assistenzsysteme außer Kraft setzen, deaktivieren oder so zu betätigen, so dass deren ordnungsgemäße Wirkungsweise außer Kraft gesetzt und die Verkehrssicherheit gefährdet wird.

Artikel VIa: sonstige arbeitszeitrechtliche Bestimmungen

NEU: lit. e*): Falls eine derartige Unterbrechung vom Kontrollgerät automatisch mit dem „Bettsymbol“ aufgezeichnet wird, ist die manuelle Eingabeverpflichtung des Lenkers damit erfüllt, sofern die automatische Aufzeichnung zutreffend ist. Andernfalls hat der Fahrer die automatische Aufzeichnung durch manuelle Eingabe jenes Symbols, welches seiner tatsächlichen Tätigkeit entspricht, zu korrigieren.

Bisherige lit. e*) wird zu lit. f*)

Artikel IX: Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

NEU: lit. h) der erste Schultag des leiblichen Kindes oder eines Kindes mit dem der Angestellte in einem gemeinsamen Haushalt lebt: 1 Tag.

Artikel XI: Auflösung des Dienstverhältnisses

NEU - Ergänzung bei 3. […] Mit Wirkung 01.01.2021 gilt: Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des österreichischen Güterbeförderungsgewerbes wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Güterbeförderungsgewerbe um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB handelt. Abweichend von § 1159 (2) ABGB beträgt die Kündigungsfrist daher:

  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von einem Monat bis zu einem Jahr: 1 Woche, 
  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren: 2 Wochen, 
  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit über fünf Jahren: 3 Wochen.

Artikel XVIII: Anrechnung von Karenzzeiten

NEU: 2. Für Geburten ab dem 01.08.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl 68/2019 (MSchG) in Verbindung mit § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).

Lohn- und Zulagenordnung-A.
Betriebszugehörigkeit/Ergänzung:

[…] Für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit sind Vordienstzeiten, die bei anderen Arbeitgebern als Berufskraftfahrer mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin zurückgelegt wurden, maximal bis zu 15 Jahren anzurechnen. Der Dienstnehmer hat hierzu prüfbare, schriftliche Nachweise über einschlägige Vordienstzeiten zu erbringen.

Ab dem der Erbringung der Nachweise folgenden Monat ist der Arbeitnehmer gemäß der nachgewiesenen Vordienstzeiten entsprechend in die Lohnordnung einzustufen.

Diese Regelung gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben.

Angestellte
(konzessioniertes Güterbeförderungs-gewerbe + KT-Gewerbe)
gültig ab 01.01.2020

In Umsetzung der 1.500 € Mindestgehalt:

Beschäftigungsgruppen 1b-c, 2 b-c, 3 a-c, 4 a-c: Erhöhung der KV-Gehälter im Ausmaß von +2,5 Prozent (keine IST-Gehälter!)

Artikel V: Normalarbeitszeit

Neu: 2.2.1. Am Ende des Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben können im Ausmaß von max. 20 Stunden in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.

Artikel VII – Ruhetage

Infolge der Novellierung von § 7 Abs 3 ARG (Entfall) iVm der Neuregelung des „persönlichen Feiertags“ (§7a ARG) wird die „Karfreitags-Bestimmung“ ersatzlos gestrichen 

Artikel X – Auflösung des Dienstverhältnisses

NEU: 3. Gemäß § 20 Absatz 3 AngG kann vereinbart werden, dass die

Kündigungsfrist am 15. oder am Letzten eines Kalendermonats endet.

Aus Gründen der Lesbarkeit wird die derzeitige Ziffer 2 zu Ziffer 1 und Ziffer 1 zu Ziffer 2.

Artikel XIII – Lehrlingsentschädigung und Weiterverwendung

Änderung der Referenz-Beschäftigungsgruppe auf BG 2a 

Artikel XV – Gehaltsregelung

NEU: 10. Für Geburten ab dem 01.08.2019 richtet sich die die Anrechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl 68/2019 (MSchG) in Verbindung mit § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).

Der bisherige Punkt 10wird somit NEU zu Punkt 11. Dadurch muss der Verweis auf diese Bestimmung im Artikel II – Geltungsbereich entsprechend angepasst werden: Dieser KV gilt mit Ausnahme von Artikel XV Punkt 11. nicht für Praktikantinnen/Praktikanten, die aufgrund [...].

Kleintransporteure
(Arbeiter im KT-Gewerbe)
gültig ab 01.04.2020

 

In Umsetzung von 1.500 € Mindestlohn gelten seit 1.1.2020 folgende Bruttomonatslöhne:

  1. € 1.506,34
  2. € 1.520,14
  3. € 1.521,78
  4. € 1.530,63
  5. € 1.542,58

Artikel IX. Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagsarbeit, Ruhetag
Absatz 3 – Karfreitagsregelung wird gestrichen, wodurch die Absätze 4 und 5 zu 3 und 4 werden

NEU: "Mit Wirkung 1. April 2020 gilt für die Samstagsnachmittagsarbeit folgende Bestimmung: 

  1. Gemäß § 12a ARG wird die Beschäftigung für die Zustellung von Produkten, die im stationären oder im Online-Handel vom Letztverbraucher bestellt oder gekauft wurden, am Samstagnachmittag, sofern dies ein Werktag ist, bis 18:00 Uhr zugelassen.
  2. Für die Zeit von 13:00 bis 18:00 gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 %.
  3. Diese Bestimmung ist bis zum nächsten Kollektivvertragsabschluss befristet."
Fahrradboten gültig ab 01.01.2020 

Bruttomonatslohn:

€ 1.506,14

Es handelt sich um einen komplett neuen Kollektivvertrag.

Kollektivverträge für das Güterbeförderungsgewerbe 2019

Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
Kleintransporteure
(Arbeiter im KT-Gewerbe)
Gültig ab:1.1.20191.1.20191.1.2019

Erhöhungen:

+ 3,0 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST- Löhne!), KV-Zulagen und KV- Lehrlingsentschädigungen

Erhöhung des Zuschlages auf Sonderzahlungen (UZ und WR) auf 25 Prozent (zuvor 20 Prozent, Art. XIII)

Einigung über die Anhebung der KV-Gehälter auf 1.500 € Mindestgehalt bis 1.1.2020

Beschäftigungsgruppen 3c, 4b, 4c: Erhöhung der KV-Gehälter im Ausmaß von +2,7 Prozent

Beschäftigungsgruppen 1c, 2c, 3a, 3b, 4a: Erhöhung der KV-Gehälter im Ausmaß von +3,1 Prozent (keine IST-Gehälter!)

In Umsetzung von 1.500€ Mindestlohn gelten seit 1.1.2019 folgende KV- Bruttomonatslöhne: 

a) 1.441,34 €

b) 1.454,68 €

c) 1.463,25 €

d) 1.478,87 €

e) 1.497,65 €

Änderungen/
Anpassungen:

Artikel VI (redaktionelle Anpassung):

4. Für Arbeitnehmer, die nicht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges eingesetzt werden, darf im Sinne des § 7 (3) AZG die Gesamtarbeitszeit (Normalarbeitszeit und Überstunden) auf 60 Wochenstunden sowie 12 Stunden pro Tag ohne behördliche Genehmigung verlängert werden, wobei Ziffer 3 sinngemäß gilt.

Artikel VIa
10. […] (Neu) Lenkprotokoll

Für sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG entfällt gemäß § 5 Abs. 3 Ziffer 2 der Lenkprotokollverordnung die Aufzeichnung aller sonstigen Arbeitszeiten und der Gesamtdauer der Lenkzeit.

Artikel IX (redaktionelle Anpassung):

1. Für die Fortzahlung des Lohnes bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Für alle sonstigen Dienstverhinderungen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

2. Nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von mindestens vier Wochen hat der Dienstnehmer bei Eintritt eines der nachstehend aufgezählten sonstigen Dienstverhinderungsgründe Anspruch auf Freistellung von der Arbeit im nachstehenden Umfang und auf Fortzahlung des Lohnes: […]

Artikel X (redaktionelle Anpassung):

1. Für den Urlaub des Dienstnehmers gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes. […]

Artikel XVIII – Anrechnung von Karenzzeiten (NEU)

Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach dem MSchG sowie VKG werden für Geburten ab dem 1.1.2019 im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Monaten auf Lohnvorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen sowie Entgeltfortzahlung (EFZ) im Krankheitsfall

(Unglücksfall) angerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1.1.2019 im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich zu.

Artikel V – Normalarbeitszeit

2.1.1. Der festgelegte Durchrechnungszeitraum beträgt 26 Wochen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes beträgt höchstens 48 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit beträgt höchstens 10 Stunden. Zeitguthaben müssen in ganztägigen oder zusammenhängenden Zeiträumen innerhalb des festgelegten Durchrechnungszeitraumes verbraucht werden.

Artikel VIII – Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung

NEU: lit j) der erste Schultag des leiblichen Kindes oder eines Kindes mit dem der Angestellte in einem gemeinsamen Haushalt lebt … 1 Tag

Artikel XV – Gehaltsregelung

Punkt 9 NEU: Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach dem MSchG sowie VKG werden für Geburten ab dem 1.1.2019 im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Monaten auf Gehaltsvorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen sowie EFZ im Krankheitsfall (Unglücksfall) angerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1.1.2019 im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich zu.

Der bestehende Punkt 9. wird NEU zu Punkt 10.


 

Kollektivverträge für das Güterbeförderungsgewerbe 2018 

 Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte 
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
Kleintrans-porteure(Arbeiter im
KT-Gewerbe)
Gültig ab1.1.20181.1.20181.1.2018
Erhöhungen+ 2,7 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), Zulagen, Lehrlingsentschädigungen und Tabelle 1 (Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland)

Einigung über die Anhebung der KV-Gehälter auf 1.500€ Mindestgehalt bis 1.1.2020

Beschäftigungsgruppen 3c, 4b, 4c: Erhöhung der KV-Gehälter im Ausmaß von +2,6 Prozent

Beschäftigungsgruppen 2c, 3b, 4a: Erhöhung der KV-Gehälter im Ausmaß von +3,0 Prozent

(Keine Ist-Gehälter!)

In Umsetzung von 1.500€ Mindestlohn gelten seit 1.1.2018 folgende Bruttomonatslöhne:

a) 1.376,34 €
b) 1.392,04 €
c) 1.406,97 €
d) 1.428,86 €
e) 1.454,03 €
Änderungen










Klarstellung bei Artikel XIII –Sonderzahlungen für Professionisten

NEU „Punkt 8.: 
Für Professionisten mit abgeschlossener Lehr-ausbildung– bei ausschließlicher Verwendung aus solche - gelten für die Berechnung des Urlaubs-zuschusses und der Weihnachtsremuneration ausschließlich die in Lohnkategorie 5b. der Lohn- und Zulagenordnung genannten Stunden/ Wochen/Monatslöhne.

Neu: Aufnahme der gesetzlichen Bestimmungen gem. § 14 (1) Gefahrgutbeförderungs-gesetzverordnung in den KV:

„§ 14. (1) Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG haben als Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen sicherzustellen, dass
1. Kosten, die bei ihren Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (§ 49 Abs. 3 Z 23 ASVG und § 26 Z 3 EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/ Arbeitgeberinnen getragen werden und 
2. solchen Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die Zeit eingeräumt wird, die zur Erlangung der Kenntnisse hinsichtlich der in § 11 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 genannten Aufgaben und zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 GGBG nötig ist.“

Lohn- und Zulagenordnung
Einordnung von Staplerfahrern in LK 1

Lohnkategorie 1: „Hilfsarbeiter, Garagenarbeiter, Traktorfahrer, Mitfahrer und Kraftfahrer für Lkw bis 3,5 t Gesamtgewicht, sowie Staplerfahrer“

Artikel V – Normalarbeitszeit

NEU Punkt 2:
2. Durchrechenbare Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann unter den folgenden Bedingungen in einzelnen Wochen eines Durchrechnungs-zeitraumes auf mehr als 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Normalarbeitszeit darf höchstens 10 Stunden betragen.

2.1. Durchrechnungs-zeitraum und wöchentliche Normalarbeitszeit

2.1.1. Der festgelegte Durchrechnungszeitraum beträgt höchstens 10 Wochen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungs-zeitraumes beträgt höchstens 48 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit beträgt höchstens 10 Stunden.

Es wird empfohlen, Zeitguthaben – soweit möglich - in zumindest ganztägigen Zeiträumen innerhalb des festgelegten Durchrechnungs-zeitraumes zu verbrauchen.

2.1.2. Durch Betriebsvereinbarung kann der Durchrechungszeitraum auf höchstens 52 Wochen ausgedehnt werden.

Es wird empfohlen, Zeitguthaben – soweit möglich - in diesen Fällen in mehrtägigen Zeiträumen innerhalb des festgelegten Durchrechnungs-zeitraumes zu verbrauchen.

2.2. Abbau von Zeitguthaben
Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist gemäß § 19f Arbeitszeitgesetz (AZG) festzulegen.

2.3. Jugendliche: Die Bestimmungen über die durchrechenbare Normalarbeitszeit sind auch auf Jugendliche im Sinne des KJBG anzuwenden. Die Tagesarbeitszeit darf jedoch 9 Stunden nicht überschreiten.

Artikel VIII – Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung

NEU: lit i) beim erstmaligen Antreten zum letzten Teil der Führerschein-prüfung für die Klassen B oder C 1 Tag

Artikel XV – Gehaltsregelung

Punkt 7: Für die Vorrückung in die nächsthöhere Berufsaltersgruppe wird die erste Karenz im Dienstverhältnis, die zwischen dem 1.1.2014 und dem 31.12.2017 beginnt, bis zum Höchstausmaß von insgesamt 9 Monaten angerechnet.

Punkt. 8. NEU: Für die Vorrückung in die nächsthöhere Berufsaltersgruppe wird die erste Karenz im Dienstverhältnis, die ab dem 1.1.2018 beginnt, bis zum Höchstausmaß von insgesamt 12 Monaten angerechnet.

Der bestehende Punkt 8. wird NEU zu Punkt 9. 

Artikel VI. Arbeitszeit – 2. Wöchentliche Höchstarbeitszeit

a) Lenker von Kraftfahrzeugen

Gemäß § 13b AZG sind zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulässig. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26 Wochen umfassenden Durchrechnungs- zeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten […]

Artikel VI: Arbeitszeit

Neu: 9. Lenkprotokoll (Fahrtenbuch)

Gemäß § 5 Abs. 3 Ziffer 2 der Lenkprotokoll-verordnung entfällt die Aufzeichnung aller sonstigen Arbeitszeiten und der Gesamtdauer der Lenkzeit.

Kollektivverträge für das Güterbeförderungsgewerbe 2017 

Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte 
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
Kleintrans-porteure

(Arbeiter im
KT-Gewerbe)

Gültig ab1.1.20171.1.20171.1.2017
Erhöhungen+ 2,7 % auf KV-
Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), Zulagen
und Lehrlingsentschädigung
+2,8 % auf KV-Gehälter und Lehrlingsentschädigungen
(Keine Ist-Gehälter!)
+ € 0,20 auf die KV- Stundenlöhne (keine IST-Löhne!)
Änderungen

Ergänzungen bei Punkt 8. Einsatzzeit bei Artikel VIa – sonstige arbeitszeitrechtliche Bestimmungen
Die hinzugefügten Ergänzungen (Punkt 8 b bis e), u.a. zu Teilen der Einsatzzeit, die keine Arbeitszeit darstellen, Unterbrechungen der Arbeitszeit oder zur Dokumentation, entsprechen der bisher gelebten Rechtsaufassung der KV Partner.

Neu: Punkt 7. bei Artikel XIII- Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration:
Bei wechselndem Arbeitszeitausmaß wird die durchschnittlich geleistete Normalarbeitszeit in der Bezugsperiode herangezogen.

Artikel XVI – Abfertigung
Punkt 1:
Bei Tod des Dienstnehmers gebührt der volle Anspruch […] - Streichung von „durch Arbeitsunfall“ 

Lohn- und Zulagenordnung: 
Buchstabe A:
Zusammenrechnung von Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 4 Monate aufweisen.

Buchstabe A: Anrechnung von Vordienstzeiten als Berufskraftfahrer mit Lehrabschlussprüfung max. bis 15 Jahre

Die Erschwerniszulage „Umstellen/Umtragen von Klavieren“ wird gestrichen.

Einfügung von Punkt 5 bei Artikel VI –Mehrarbeitsleistung – Sonn- und Feiertagsarbeit 
(befristet bis zum nächsten KV Abschluss)

Unter bestimmten Voraussetzungen ist während der Feiertagsruhe die Planung und Disposition bei der Abwicklung von Kundenaufträgen im internationalen Verkehr, soweit die damit zusammenhängenden Tätigkeiten für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich sind, zulässig.

Neu: Punkt 1. bei Artikel X – Auflösung des Dienstverhältnisses
Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat, […] danach unterliegt das Arbeitsverhältnis den gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Kündigungs-bestimmungen.

Neu: Punkt 5. bei Artikel XII- Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration:
Bei wechselndem Arbeitszeitausmaß wird die durchschnittlich geleistete Normalarbeitszeit in der Bezugsperiode herangezogen.

Artikel XIII – Lehrlingsentschädigung und Weiterbildung
Neu: Angabe von absoluten Eurobeträgen

Ergänzung von Punkt 6. sowie Einfügung von Punkt 8 bei Artikel XV – Gehaltsregelung
6. Anrechnung von Vordienstzeiten bzw. Berufsjahre im Angestelltenverhältnis
8.Gehaltsregelung für Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren

Neu: Punkt 7. bei Artikel XIII- Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration:
Bei wechselndem Arbeitszeitausmaß wird die durchschnittlich geleistete Normalarbeitszeit in der Bezugsperiode herangezogen.


Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2015

  Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)

Angestellte
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)

Kleintrans-
porteure 
(Arbeiter im KT-Gewerbe)
Gültig ab 1.1.2015 1.1.2015 1.5.2015
Erhöhungen + 2,0 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), Zulagen und Lehrlingsentschädigung
 
Die Zeit für die Weiterbildung (C 95) wird hinkünftig im Ausmaß des Grundlohnes (Ist-Stundenlohn) vom Arbeitgeber übernommen

+2,1 % auf KV-Gehälter der Beschäftigungsgruppen 1 und 2
(Keine Ist-Gehälter!)
 
+1,9 % auf KV-Gehälter der Beschäftigungsgruppen 3 und 4
(Keine Ist-Gehälter!)

+ € 0,14 auf die KV- Stundenlöhne (keine IST-Löhne!)

Das Tagesgeld wird auf € 26,16 pro Kalendertag (derzeit € 25,80 pro Kalendertag) erhöht.

Änderungen Klarstellung der Anrechnungszeiten zur Betriebszugehörigkeit im Rahmen der Lohn- und Zulagenordnung:
„Für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit sind Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.“

Einfügung einer neuen Lohnkategorie (5b) für Professionisten (Heraustrennung aus der bisherigen Lohnkategorie 5, jedoch idente Lohnhöhen wie Lohnkategorie alt!)
Artikel VI – Mehrarbeitsleistung Zi. 2 lautet nun wie folgt: „[…] Überstunden in der Zeit von 22 Uhr bis 5.00 Uhr (Nachtüberstunden) sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent des vereinbarten Grundstundenlohnes zu entlohnen.“

Artikel XV, Punkt 7: Bestimmung zur Karenz: Der Anrechnungszeitraum wird von 6 Monate auf 9 Monate geändert.

Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2014

 Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
KT
(Arbeiter
im KT-Gewerbe)
Gültig ab1.1.2014 1.1.20141.3.2014
Erhöhungen+ 2,5 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), Zulagen und Lehrlingsentschädigung

Das Tagesgeld im Inland wird pro Kalendertag auf € 26,40 erhöht (derzeit € 26,16)

Die Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland gem. KV-Tabelle 1 werden um jeweils +2,5 % erhöht
+ 2,5 % auf KV-Gehälter (keine IST-Gehälter!)+ € 0,18 auf die KV- Stundenlöhne (keine IST-Löhne!)
Änderungen

Artikel XVII, lit. a – Weiterbildung gemäß Güterbeförderungsgesetz:
Kostenübernahme, wenn die Weiterbildungsmaßnahmen bei ermächtigten Ausbildungsstätten in Österreich absolviert werden

Artikel XIII – Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration:
Ergänzung im Hinblick auf Lehrverhältnisse

Artikel IX – Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung: Präzisierung von Punkt 2.g: „bei Wohnungswechsel mit eigenem Mobiliar: 2 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 1 Monat ab mittels Meldezettel nachgewiesenem Wohnungswechsel;

Artikel V, Zi. 2 - Erhöhung des Ausmaßes der Durchrechnung: „Die Wochenarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von 8 Wochen bis zu 45 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet.“

Artikel VIII - Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung: Präzisierung von Punkt 2.g:
„bei Wohnungswechsel mit eigenem Mobiliar: 2 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 1 Monat ab mittels Meldezettel nachgewiesenem Wohnungswechsel;

Artikel XV – Gehaltsregelung:
wird um eine Bestimmung zur Elternkarenz ergänzt

 

Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2013

  Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
KT
(Arbeiter
im KT-Gewerbe)
Gültig ab 1.1.2013 1.1.2013 1.3.2013
Erhöhungen + 3,5 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), Zulagen und Lehrlingsentschädigung + 3,5 % auf KV-Gehälter (keine IST-Gehälter!) + € 0,20 auf die KV- Stundenlöhne (keine IST-Löhne!)
Änderungen

Artikel VIa Ziffer 8: Neuformulierung der Einsatzzeit und erläuternde Bemerkungen in einem neuen Anhang 2

Artikel V, Ziffer 2 - Umformulierung der Normalarbeitszeit: "Die Normalarbeitszeit soll nicht vor 5 Uhr beginnen und soll um 20 Uhr,..."

Lohn- und Zulagenordnung, Buchstabe D, lit.b - Zulage bei Übersiedlungen: die Übersiedlungszulage wird ersatzlos gestrichen

Artikel VI, Zi. 2 – Mehrarbeitsleistung "Überstunden in der Zeit von 21 Uhr (vormals 20 Uhr) bis 5.00 Uhr (Nachtüberstunden) sind ...“

Artikel XV, Zi. 6 – Gehaltsregelung
"Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafel gelten alle bei Dienstgebern gemäß Artikel II Ziffer 2 zurückgelegten Berufsjahre.“

Artikel XII – Sonderzahlungen Festschreibung der Stichtagsperiode analog der Regelung im KV Güterbeförderung Arbeiter.

 

Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2012

  Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
KT
(Arbeiter im KT-Gewerbe)
Gültig ab 1.1.2012 1.1.2012 1.3.2012
Erhöhungen + 3,5 % auf KV-Löhne (keine IST-Löhne!), Zulagen und Lehrlingsentschädigung + 3,6 % auf KV-Gehälter (keine IST-Gehälter!) + € 0,23 auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!)
Änderungen Artikel XIII Ziffer 2: Erhöhung der Sonderzahlungen von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration: 4,33
KV-Normalwochenlöhne, erhöht um 20 Prozent statt bisher 15 Prozent
Artikel V Ziffer 2: Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes der Normalarbeitszeit auf 4 Wochen (vormals 3 Wochen)


Artikel XIII, Ziffer 2: Verkürzung der Behalte/Verwendungsfrist von Lehrlingen: Der Lehrberechtigte muss den ausgelernten Lehrling nur mehr 3 Monate (anstatt bisher 6 Monate) weiterverwenden

 

Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2011

  Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
KT
(Arbeiter im KT-Gewerbe)
Gültig ab 1.1.2011 1.1.2011 1.3.2011
Erhöhungen + 2,3 % auf KV-Löhne (keine IST- Löhne!), Zulagen und Lehrlingsentschädigung + 2,3 % auf KV-Gehälter (keine IST-Gehälter!) + € 0,19 auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!)
Taggeld erhöht auf € 25,80 (von € 25,20)
Änderungen Für Kraftfahrer, die überwiegend in der Tankstellenbelieferung und für Endverbraucher im Mehrproduktenbetrieb eingesetzt sind, bei der Beförderung von Dieselkraftstoff, Vergaserkraftstoff und Heizöl wird eine neue Lohnkategorie ab 1.1.2011 eingeführt (Lohnkategorie 7) Artikel VI, 4. Überstunden-entlohnungen müssen innerhalb von 6 Monaten (vormals 4!) nach dem Tag der Überstundenleistungen schriftlich – bei sonstigem Verfall – geltend gemacht werden. Ausgleich für geleistete Nachtarbeit fällt weg => Artikel VI a. Gemäß § 14 Abs. 4 AZG gebührt aus arbeitsorganisatorischen Gründen für geleistete Nachtarbeit kein Ausgleich.

Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2010

  Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
KT(Arbeiter im KT-Gewerbe)
Gültig ab 1. 1. 2010 1. 1. 2010 1. 1. 2010
Erhöhungen

+ 1,0 % auf KV-Löhne (keine ISTLöhne!), Zulagen und Lehrlingsentschädigung

Neuregelung "Abfalltransporte“ – Einsammeln/Be-/Entladung: "bei besonderer körperlichen
Anstrengung und Erschwernis“
Zulage von €12,50 /Arbeitnehmer/Einsatztag

+ 1,0 % auf KV-Gehälter (kein IST-Gehälter!) + 1,5 % auf KV-Löhne (keine ISTLöhne!)
Änderungen

Vereinbarung über die Teilung der Weiterbildungskosten (gem. § 19b GütbefG.).

Neuregelung der Entlohnungsbestimmungen für 24.12
und 31.12

Sprachliche Verbesserung "Erschwernis
bei Möbeltransporten"

Vereinbarung "eigene Lohnkategorie für Tankwagenfahrer“ (Tankstellenbelieferung) ab 2011

Neuregelung der Entlohnungs-bestimmung für 24.12. und 31.12.

Überstunden-entlohnungen müssen innerhalb von 4 Monaten nach dem Tag der
Überstundenleistung schriftlich – bei sonstigem
Verfall – geltend gemacht werden.

Streichung Art. VI Zi 2

 

 Kollektivvertrag für das konzessionierte Güterbeförderungsgewerbe 2009

   Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
 Angestellte
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
 KT
(Arbeiter im KT-Gewerbe)
Gültig ab   1. 1. 2009  1. 1. 2009  1. 1. 2009
Erhöhungen  + 4,1 % auf KV-Löhne (keine ISTLöhne!), Zulagen und Lehrlingsentschädigung

Zulage für Möbeltransporte 4,52 Euro/Einsatztag
 + 4, 1 % auf KV-Gehälter
(kein IST-Gehälter!)
+ 22 Cent linear in allen KVStundenlohnklassen
(keine ISTLöhne!)

Taggeld erhöht auf
insgesamt 25,20 Euro
(von 24 Euro)
Änderungen  Regelung der Tages- und Nächtigungsgelder (Sicherung der Steuerfreiheit)

Neuformulierung bzw. Klarstellung der Sonderzahlungsbestimmungen

Präzisierung Begriff "Arbeitsbereitschaft“

Neuformulierung (Präzisierung) der Zulage für Möbeltransporte

Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Revision des KV (Verbesserung des KV)

Anpassung des Musterdienstzettels an die aktuelle Gesetzeslage
  Regelung des Tagesgeldes
(Sicherung der Steuerfreiheit)

Neuformulierung bzw. Klarstellung der Sonderzahlungs-bestimmungen

Präzisierung Begriff "Arbeitsbereitschaft“

Anpassung des Musterdienstzettels an die aktuelle Gesetzeslage

Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2008

  Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
KT
(Arbeiter im KT-Gewerbe)
Gültig ab 1. 1. 2008 1. 1. 2008 1. 1. 2008
Erhöhungen + 3,3 % auf KV-Löhne (keine IST-Löhne!) und Zulagen


Taggelder Inland auf 26,16 Euro


Auslandsdiäten (Tag und Nacht) Erhöhung der Stufe 2a um 3,3 %

+ 3, 3 % auf KV-Gehälter (kein IST-Gehälter!)


Beschäftigungsgruppe 1a wird auf 1000,- Euro angehoben (zur Erfüllung des "1000 Euro "Mindestlohn“-Abkommens)

+ 20 Cent linear in allen KVLohnklassen (keine IST-Löhne!)


Tagesdiäten auf 24 Euro (von 22 Euro)

Änderungen Einführung der 12-tel Regelung bei Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland


Aliquotierungs- und Abrechnungsregel für die Kosten der Fahrerkarte werden im KV festgeschrieben


Genaue Definition des Dienstortbegriffes im KV-Text (analog zu KV-Autobus)

Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur genauen Definition von "Arbeitsbereitschaft“

   

Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2007

  Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
KT
(Arbeiter im KT-Gewerbe
Gültig ab 1. 1. 2007 1. 1. 2007 1. 1. 2007
Erhöhungen + 3 % auf den KV-Lohn (kein ISTLohn) + 2,6 % auf die KV-Gehälter (keine IST-Gehälter) + 2,5 % auf den KV-Lohn (kein IST-Lohn)
Änderungen Kein Ausgleich für Nachtarbeit (=Arbeit zwischen 0:00 – 4:00 Uhr)

Tagesarbeitszeit (bei geleisteter Nachtarbeit) darf 10 Stunden überschreiten

Erhöhung Durchrechnung auf 26 Wochen

Wöchentliche Höchstarbeitszeit in Einzelwochen 60 Stunden (sofern 48 Stunden Wochenarbeitszeit in der Durchrechnung nicht überschritten werden)

Erhöhung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 auf 55 Stunden (bei Arbeitsbereitschaft)

keine Änderung bei den Diäten
Bei gleitender Arbeitszeit Verlängerung der Normalarbeitszeit auf 10 Stunden möglich

Bei Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage kann die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden.

Folgende Regelung wurde aus dem KV gestrichen:
Die Normalarbeitszeit soll nicht vor 5 Uhr beginnen und muss um 20 Uhr, an Samstagen um 15 Uhr, beendet sein. Ausgenommen sind Angestellte in Schichtbetrieben mit anderer Arbeitseinteilung (Art. V)
Lenkzeit neu: 9 Stunden,
2x/Woche 10 Stunden;
Einzelwoche 56 Stunden,
Doppelwoche 90 Stunden

Tägliche Ruhezeit: 11Stunden
max. Einsatzzeit 14 Stunden

Ausgleich für Nachtarbeit ( jede Tätigkeit > 1 Stunde zwischen 0:00 – 4:00 Uhr) innerhalb von 14 Tagen

Durchrechnung 17 Wochen

Wöchentliche Höchstarbeitszeit 60 Stunden in Einzelwochen (sofern 48 Stunden Wochenarbeitszeit in der Durchrechnung nicht überschritten werden)

Klarstellung Lohnkategorie - gilt für Lenker bis 3,5 t hzG sowie alle sonstigen Arbeiter

keine Änderung bei den Diäten

Stand: 04.06.2020