NoVA-Neuregelung für N1-Fahrzeuge ab 1. Juli 2025 – Überblick und rechtliche Einordnung
Befreiung leichter Nutzfahrzeuge (Klasse N1) von der NoVA
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In dem veröffentlichten Regierungsprogramm "Jetzt das Richtige tun. Für Österreich" zu Beginn des Jahres 2025 wurde seitens der Bundesregierung festgehalten, dass es im Zusammenhang mit der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für N1-Fahrzeuge zu Erleichterungen kommen soll. Mit 30.6.2025 wurde diese Absichtserklärung gesetzlich durch das Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2025 kundgemacht, die neuen Bestimmungen sind mit 1.7.2025 in Kraft getreten.
Dieser Beitrag soll einen Überblick über die neuen Bestimmungen geben und ihre Einordnung im aktuellen Rechtsrahmen erleichtern.
Die wesentlichste Änderung betrifft die Definition eines Kraftfahrzeuges im Sinne des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG). Nach der Rechtslage vor dem 1.7.2025 galten Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 (kraftfahrrechtliche Einordnung) als Kraftfahrzeuge im Sinne des NoVAG.
Ab dem 1.7.2025 gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 weiterhin als Kraftfahrzeuge im Sinne des NoVAG, N1-Kraftfahrzeuge allerdings nur dann, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind und eine zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg aufweisen.
Wann ist ein Kfz der Klasse N1 zur Personenbeförderung bestimmt?
Die Frage, wann ein Kraftfahrzeug der Klasse N1 hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, ergibt sich aus dem Gesetzestext.
Zunächst ist festzuhalten, dass Kraftfahrzeuge der Klasse N1 mit bis zu drei Sitzplätzen ab 1.7.2025 nicht mehr als hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt gelten und somit nicht mehr der NoVA-Pflicht unterliegen.
Kraftfahrzeuge der Klasse N1 mit mehr als drei, aber weniger als zehn Sitzplätzen werden weiterhin als hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt angesehen und unterliegen somit grundsätzlich weiterhin der NoVA. Eine Ausnahme von dieser Annahme besteht, wenn Umstände vorliegen, die vermuten lassen, dass die Güterbeförderung im Vordergrund steht.
Im Gesetzestext sind die Kriterien für die Beurteilung von Kraftfahrzeugen der Klasse N1 mit zwei Sitzreihen zur Güterbeförderung festgehalten. Dabei gelten für verschiedene Aufbauten unterschiedliche Kriterien, die erfüllt sein müssen:
- Kastenwagen (geschlossener Aufbau): Kraftfahrzeuge mit mehr als drei, aber weniger als zehn Sitzplätzen sind dann von der NoVA befreit, wenn
- die Seitenscheiben verblecht sind,
- eine klimadichte Trennwand hinter der zweiten Sitzreihe vorhanden ist UND
- im Laderaum ein Würfel mit einer Seitenlänge von einem Meter Platz findet.
- Pritschenwagen (offener Aufbau): Kraftfahrzeuge mit mehr als drei, aber weniger als zehn Sitzplätzen sind dann von der NoVA befreit, wenn
- ein geschlossener Bereich für Passagiere vorhanden ist UND
- eine Ladefläche von der Art eines Lastkraftwagens (mit seitlich klappbaren Bordwänden, ohne Radkästen, auch abnehmbar oder kippbar) besteht.
- Pickups (offener Aufbau): Kraftfahrzeuge mit mehr als drei, aber weniger als zehn Sitzplätzen sind dann von der NoVA befreit, wenn
- eine ausschließlich nach hinten klappbare Bordwand vorhanden ist,
- die innere Länge auf dem Boden der Ladefläche mehr als 50 % des Radstandes beträgt und
- eine einfache Ausstattung vorhanden ist.
Fazit: N1-Kraftfahrzeuge mit bis zu drei Sitzplätzenunterliegen ab 1.7.2025 nicht mehr der NoVA, unabhängig von weiteren Kriterien. Für N1-Kraftfahrzeuge mit mehr als drei, aber weniger als zehn Sitzplätzen sind die genannten Kriterien für die jeweiligen Aufbauten maßgeblich. Sobald diese erfüllt sind, entfällt auch für diese Kraftfahrzeuge die NoVA-Pflicht.
Kriterium "einfache Ausstattung" für Pickup-Fahrzeuge
Die Frage, was genau unter einer "einfachen Ausstattung" zu verstehen ist, wirft in der Praxis einige Fragen auf. Zur Erläuterung wichtiger Fragen hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine eigene Fachinformationsseite zum Kraftfahrzeugbegriff (Anwendungsbereich) des Normverbrauchsabgabegesetzes ab 1. Juli 2025 veröffentlicht.
Dort findet sich unter anderem eine Liste an Ausstattungsmerkmalen, die jedenfalls nicht als einfache Ausstattung im Sinne des NoVAG gelten – siehe Frage: "Wann liegt bei einem Kraftfahrzeug mit ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand (sog. Pickups) und zwei Sitzreihen eine einfache Ausstattung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 26/2025 vor?“
Bei der Formulierung "einfache Ausstattung" handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der wenig Rechtssicherheit bietet. Als Interessenvertretung haben wir uns bewusst gegen eine derart unklare Formulierung ausgesprochen. Das BMF legt den Begriff "einfache Ausstattung" sehr restriktiv aus, weshalb davon auszugehen ist, dass weiterhin ein Großteil der Pickup-Fahrzeuge NoVA-pflichtig bleibt.
Darüber hinaus entfällt mit 1.7.2025 auch die bisherige Berechnungsformel für N1-Kraftfahrzeuge (nähere Details weiter unten). Für die weiterhin NoVA-pflichtigen N1-Kraftfahrzeuge führt dies zu einer Erhöhung der NoVA.
NoVA-Tarif für N1-Kraftfahrzeuge ab 1.7.2025
Im Zuge der NoVAG-Novelle wurde die bisherige Berechnungsformel für N1-Kraftfahrzeuge ersatzlos gestrichen. Diese war im Vergleich zur M1-Berechnungsformel günstiger, da sie einen höheren CO₂-Abzugsbetrag und einen höheren CO₂-Grenzwert für den CO₂-Malus vorsah.
Künftig werden für N1-Kraftfahrzeuge, die weiterhin NoVA-pflichtig sind, der Steuersatz nach der M1-Berechnungsformel ermittelt.
Bis 31.12.2025 bleibt der CO₂-Abzugsbetrag in Höhe von 94 g/km bestehen.
Bei Überschreitung des CO₂-Grenzwerts von 155 g/km wird zusätzlich ein CO₂-Malus von 80 Euro pro g/km fällig.
[CO₂-Emissionswert (g/km) minus CO₂-Abzugsbetrag (g/km)] dividiert durch 5
Die so errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten in Höhe von 350 Euro zu vermindern.
Mehr Informationen zur Berechnung des NoVA-Tarifs in der ab 1. Juli 2025
Übergangsregelung
Für Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1.7.2025 abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 31.12.2025 erfolgt, kann die bis zum 30.6.2025 geltende Rechtslage angewendet werden.
Damit wird sichergestellt, dass Kaufentscheidungen, die unter den bisherigen Voraussetzungen getroffen wurden, nicht nachträglich steuerlich nachteilig behandelt werden. Dies betrifft insbesondere N1-Kraftfahrzeuge, die nach dem 1.7.2025 weiterhin NoVA-pflichtig sind. Unter den genannten Voraussetzungen kann für diese Fahrzeuge bis zum 31.12.2025 weiterhin die (vorteilhafte) N1-Berechnungsformel angewendet werden.
Weitere Informationen zur NoVA-Neuregelung für N1-Fahrzeuge ab 1. Juli 2025 in Bezug auf Vorführkraftfahrzeuge und Tageszulassungen
Exkurs: Zugelassene Gebrauchtfahrzeuge im EU-Ausland
Im Zuge der Diskussion um die Abschaffung der NoVA-Pflicht für N1-Kraftfahrzeuge stellt sich auch die Frage, wie mit Gebrauchtfahrzeugen umzugehen ist, die im Zeitraum zwischen 1.7.2021 und 1.7.2025 im EU-Ausland erstmalig zugelassen wurden.
Grundsätzlich gibt es im NoVAG die Tarifbestimmung, dass für die Bemessung der Steuer die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im EU-Ausland geltende Rechtslage anzuwenden ist.
Das BMF hat klargestellt, dass solche Kraftfahrzeuge mit Stichtag 1.7.2025 nicht mehr der NoVA unterliegen. Begründung: Mit der Lieferung, dem innergemeinschaftlichen Erwerb oder der erstmaligen Zulassung im Inland ab diesem Stichtag wird kein NoVA-Tatbestand gesetzt, somit liegt kein steuerbarer Vorgang vor.
Am 11.9.2025 veranstaltet das Bundesgremium Fahrzeughandel ein Webinar zur Normverbrauchsabgabe. Themen sind unter anderem die Änderungen durch die NOVA 1.7.2025 sowie weitere aktuelle Entwicklungen. → Zur Anmeldung
Hinweise:
Alle Auskünfte erfolgen vom Bundesgremium Fahrzeughandel nach bestem Wissen und Gewissen und basieren auf den zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen. Für die Richtigkeit wird seitens der Wirtschaftskammer Österreich und des Bundesgremiums Fahrzeughandel keine Haftung übernommen.
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