Zum Inhalt springen
Pflanzenkeimling der aus Erde ragt umgeben von weißen Symbolen in Kreisen wie Windrad, im Kreis verlaufende Pfeile, Stromstecker, Haus, Pflanze und Tropfen
© Proxima Studio | stock.adobe.com

Energie und Umwelt

November 2025

Lesedauer: 4 Minuten

27.11.2025

Novelle zum AVG (Großverfahren) ab 1.1.2026

Die am 19.11. 2025 vom Nationalrat einstimmig beschlossene Novelle zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist aus Sicht der Wirtschaft sehr zu begrüßen, da sie eine wirksame Reform der Großverfahrensregelungen im AVG mit deutlicher Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren bringt.

Wesentliche Inhalte der Novelle:  

1. Massive Erleichterungen durch digitale Edikts-Veröffentlichungen:

  • Für Großverfahren wird künftig die elektronische Kundmachungsplattform RIS für die digitale Ediktsveröffentlichung verwendet werden, auf der alle wesentlichen Verfahrensschritte in übersichtlicher Form für jeden verbindlich festgehalten und dokumentiert werden.
  • Entfall der „Ediktalsperre“: Die Kundmachungssperre in der Zeit von jeweils 15. Juli bis 25. August sowie von 24. Dezember bis 6. Jänner ist im Zeitalter der digitalen Vernetzung nicht mehr geboten und wird ersatzlos gestrichen.
  • Öffentliche Kundmachungen werden damit vor allem gegenüber zahlreichen Einzelzustellungen in Verfahren günstiger und attraktiver.
  • Neue Kundmachungsvorschriften: Nur bei der ersten Antragstellung wird die Veröffentlichung eines Hinweises auf das digitale Edikt in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen vorgesehen (nicht mehr eine verpflichtende Einschaltung im kostspieligen redaktionellen Teil) – das führt zu einer deutlichen Kostenersparnis und Erleichterung im Vergleich zur aktuellen Gesetzeslage.  

2. Einstieg in das Großverfahren wird erleichtert:

  • Bereits ab 50 voraussichtlich am Verfahren Beteiligten wird das Großverfahren zur Anwendung kommen - statt wie bisher erst bei 100 Beteiligten.
  • Damit steigt in den nächsten Jahren die Anzahl der Großverfahren mit den vereinfachten Regelungen deutlich an.

 

3. Großverfahren werden in Zukunft besser und einfacher strukturiert:

  • Strukturiertes Verfahren: Der Behörde wird die Möglichkeit eingeräumt, eine Frist für weiteres Parteienvorbringen (spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung) zu setzen, mit der Folge, dass verspätetes Vorbringen im Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist. Damit sollen Verfahrensverschleppungen verhindert werden.
  • Wirksamer Schluss des Ermittlungsverfahrens: Das AVG übernimmt die wesentlich praktikablere Regelung über den Schluss des Ermittlungsverfahrens aus dem UVP-G (§ 16 Abs 3). Damit wird im Gegensatz zur geltenden Rechtslage der verfahrensbeschleunigende Effekt nicht wieder aufgehoben, wenn die Behörde nicht innerhalb von 8 Wochen ab Verkündigung des Schlusses der Ermittlungen den Bescheid erlassen hat. Weiters ist positiv, dass der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche einer Sache erklärt werden kann. Das bewirkt, dass weitere Anträge und Beweismittel zu einem bereits abgeschlossenen Fachbereich nachträglich nicht mehr vorgebracht werden können. Damit werden eine bessere Strukturierung des Verfahrens und ein effizientes Verfahrensmanagement ermöglicht.
  • Verkürzte Auflagefrist: Die bisherige achtwöchige Auflagefrist der Edikt-Schriftstücke wird auf sechs Wochen verkürzt. 
  • Erleichterte Heranziehung von nicht amtlichen Sachverständigen: Mittels eines Abänderungsantrags erfolgt folgende Erleichterung: Nach der neuen Regelung können nicht amtliche Sachverständige immer herangezogen werden, wenn der Antragsteller dies anregt, die Kosten einen von ihm genannten Betrag nicht überschreiten und dadurch eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung zu erwarten ist. Die Regelung gilt künftig nicht nur im Großverfahren.

Inkrafttreten:

Die Novelle tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Für die Verlautbarung von Edikten im RIS ist eine Übergangsbestimmung bis zum Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorgesehen. 

Quelle: Umwelt- und Energiepolitik, WKÖ


WKÖ-Streitner: „Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung darf Betriebe nicht überfordern“

Unternehmer:innen brauchen rasch Rechtssicherheit und praktikable Lösungen

„Unternehmen fühlen sich mit der EU-Entwaldungsverordnung im Stich gelassen. 40 Tage vor Anwendungsbeginn herrscht immer noch Unsicherheit. Kommt die Verschiebung oder nicht? Durch die Sorgfaltspflichten entstehen massive bürokratische und finanzielle Belastungen sowie rechtliche Unsicherheiten für unsere Unternehmen“, erklärte Jürgen Streitner, Leiter der Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), bei einer Podiumsdiskussion am 20. November in Brüssel - einen Tag nach Einigung der Mitgliedsstaaten auf ein Verhandlungsmandat zum Änderungsvorschlag der Kommission. 

Die Veranstaltung wurde von der WKÖ gemeinsam mit der Landwirtschaftskammer Österreich organisiert und widmete sich der geplanten EU-Entwaldungsverordnung (EUDR).  

Breiter Austausch zwischen Politik, Wirtschaft und Landwirtschaft  

Am Podium diskutierten Christine Schneider, Abgeordnete des Europäischen Parlaments (EVP, Deutschland), Monika Hencsey, Direktorin für Grüne Diplomatie und Multilateralismus in der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission, Jürgen Streitner (WKÖ) und Nikolaus Berlakovich, Präsident der Landwirtschaftskammer Burgenland und Erster Vizepräsident des Europäischen Bauernverbands COPA. 

Am Podium wurde die Relevanz des Grundziels, der Reduktion globaler Entwaldung besprochen. Kritisiert wurde jedoch dessen Umsetzung. Ein zentrales Anliegen war dabei die Schaffung von Rechtssicherheit für Unternehmen entlang der Lieferkette.  

Berlakovich: „Dieses Gesetz rettet keine Wälder – es schafft Bürokratie“  

„Österreichische Landwirte sind bereit, nachhaltig und qualitativ hochwertig zu produzieren. Viele davon sind Waldbesitzer und daran interessiert, sowohl die heimischen Wälder als auch die Regenwälder zu erhalten“, betonte Nikolaus Berlakovich. „In dieser Form rettet das Gesetz aber nicht unsere Wälder, sondern schafft unnötige Bürokratie“, so Berlakovich weiter.  

EUDR in aktueller Form stellt Unternehmen vor große Herausforderungen 

Der Ratsvorschlag sieht eine einheitliche Verschiebung der Anwendung der Verordnung bis zum 30. Dezember 2026 vor – für Kleinst- und Kleinunternehmen ist eine Verlängerung bis Juni 2027 vorgesehen. Nun muss das Parlament möglichst rasch seine Position verabschieden, um die Trilogverhandlungen zu starten. 

Sollte keine Einigung im Dezember erfolgen, ist die Verordnung am 30. Dezember 2025 gültig. Die WKÖ hält die Übergangsfristen für sinnvoll, weil es noch viele offene Fragen gibt. „Entscheidend ist, dass noch vor dem geplanten Anwendungsbeginn am 30. Dezember 2025 eine rechtssichere, praxistaugliche Lösung erzielt wird“, so Streitner abschließend. 

Quelle: WKÖ


Save the date: Nachhaltigkeitsclub-Abend "Förderungen 2026" 

Einladung: 29. Jänner 2026, 17- 21 Uhr, Salzburg 

Das umwelt service salzburg und der Nachhaltigkeitsclub Salzburg laden gemeinsam zum Clubabend. Expert:innen der KPC (Umweltförderungen), des Klima- und Energiefonds (Forschungsförderungen) sowie der Innovation Salzburg (Wirtschaftsförderungen) geben uns Einblicke aus erster Hand zu den neuen und breit überarbeiteten Förderungen 2026 in den Bereichen Energie, Umwelt und Kreislaufwirtschaft.  

Halten Sie sich schon jetzt den Termin frei und profitieren Sie vom aktuellsten Wissen zu Landes- und Bundesförderungen und einem inspirierenden Austausch zwischen innovativen, zukunftsgerichteten Unternehmen! Weitere Informationen folgen auf folgender Seite: umwelt service salzburg: Beratung zu Förderungen und Energiesparen, Energieberatung. 

Quelle: umwelt service salzburg