Steuern und Finanzen
Jänner 2026
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CBAM-Kosten zollwertpflichtig?
Aufgrund konkreter Mitgliederanfragen wurde von der WKÖ beim Zollamt Österreich angefragt, ob CBAM-Kosten dem Zollwert hinzuzurechnen sind. Nachstehend finden Sie die entsprechende Auskunft:
Die Europäische Kommission hat in der 14. Sitzung der Zollexpertengruppe – Fachgruppe Zollwert (CEG-VAL) vom 17.1.2024 ihre Auffassung mitgeteilt, dass die Kosten für den Erwerb dieser Zertifikate NICHT zollwertrelevant sind. Dass diese Kosten für den Erwerb von CBAM-Zertifikaten NICHT zollwertrelevant sind, ergibt sich aus folgenden Gründen:
Diese Kosten sind NICHT
• als Bestandteil in Art 71 UZK explizit genannt.
• als Beförderungskosten für die eingeführten Waren gemäß Art 71 Abs 1 lit e sublit i UZK zu werten, da sie nicht iZm der Beförderung der eingeführten Waren anfallen (anders als bei den EU-ETS Gebühren).
• ein aufgespaltener Kaufpreisbestandteil iSd Art 70 UZK iVm Art 129 Abs 1 UZK-IA. Zwar erfüllen diese Kosten die erste Voraussetzung für einen aufgespaltenen Kaufpreisbestandteil – nämlich den Bezug zu den eingeführten Waren. Jedoch wird die zweite Voraussetzung für einen aufgespaltenen Kaufpreisbestandteil – nämlich Bedingung des Kaufgeschäftes – NICHT erfüllt, weil diese Kosten weder an den Verkäufer noch zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers oder zu Gunsten des Verkäufers entrichtet werden. Damit scheidet die Einbeziehung dieser Kosten in den Zollwert aus.
Die Kosten für die Erhebung der Emissionsdaten durch ein akkreditiertes Unternehmen stehen unmittelbar im Zusammenhang mit den Kosten für den Erwerb der Zertifikate und sind deshalb auch nicht Teil des Zollwerts.
Kurse zur Zollwertermittlung
Mit Wirkung vom 1. Jänner 2026 wurden laut der im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlichten Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen (Amtliche Veröffentlichungen der österreichischen Finanzverwaltung) Zollwertkurse insbesondere für nachstehende wichtige Währungen neu festgesetzt:
Zollwertkurse Jänner 2026