Information zum KV-Abschluss für Angestellte im Gewerbe, Handwerk und in der Dienstleistung 2022

Gültigkeit:
1.1.2022 - 31.12.2022
Gilt für:
Österreichweit

Die Verhandlung mit der GPA-djp zum Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung führte zum folgenden Ergebnis:

Gehaltsrechtlicher Teil

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter in der

Verwendungsgruppe I ............ um 3,10 %,

Verwendungsgruppe II ........... um 3,10 %,

Verwendungsgruppe III .......... um 2,90 %,

Verwendungsgruppe IV .......... um 2,90 %,

Verwendungsgruppe V  .......... um 2,85 %,

Verwendungsgruppe VI .......... um 2,70 %,

Verwendungsgruppe M I ........ um 2,90 %,

Verwendungsgruppe M II o.F.  um 2,90 %,

Verwendungsgruppe M II m.F. um 2,90 %,

Verwendungsgruppe M III ...... um 2,85 %,

2. Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 3,10%.

3. Erhöhung der Sondervergütung für Nachtarbeit gem. § 6 Abs. 1 RKV um 3,00 %.

4. Aufwandsentschädigungen:

Taggeld gem. § 10 2.b: € 7,92

Taggeld gem. § 10 2.c: € 18,90

Taggeld gem. § 10 2.c: Bauhilfsgewerbe € 18,52

Taggeld gem. § 10 2.d: € 26,40 bzw. € 18,90  

Nächtigungsgeld gem. § 10 2.f: € 12,67

Rahmenrechtliche Änderungen:

In § 2 Abs 2 a wird die Definition des Volontärs geändert und lautet wie folgt:
Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung im eigenen Interesse, ohne Arbeitsverpflichtung im Betrieb, kurzfristig tätig werden, wobei ihnen die zeitliche Gestaltung freisteht und sie begründungslos jede Tätigkeit ablehnen können.

Der Abschluss gilt für alle Bundesinnungen und Fachverbände der Bundessparte Gewerbe und Handwerk gemäß §1 und §2 RKV.

Geltungsbeginn: 1.1.2022

Gehaltstabelle per 1.1.2022 

Verwendungsgruppe I 

 monatliches Mindestgrundgehalt
in Euro
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr1568,92
nach 2 Verwendungsgruppenjahren1568,92
nach 4 Verwendungsgruppenjahren1618,30
nach 6 Verwendungsgruppenjahren1717,69
nach 8 Verwendungsgruppenjahren1817,04
nach 10 Verwendungsgruppenjahren"1916,43
nach 12 Verwendungsgruppenjahren2001,59
nach 15 Verwendungsgruppenjahren2157,75

Verwendungsgruppe II 

 monatliches Mindestgrundgehalt
in Euro
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr1633,18
nach 2 Verwendungsgruppenjahren1735,23
nach 4 Verwendungsgruppenjahren1843,32
nach 6 Verwendungsgruppenjahren1956,52
nach 8 Verwendungsgruppenjahren2069,70
nach 10 Verwendungsgruppenjahren2182,91
nach 12 Verwendungsgruppenjahren2279,92
nach 15 Verwendungsgruppenjahren2457,76

Verwendungsgruppe III 

monatliches Mindestgrundgehalt
in Euro
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr2014,41
nach 2 Verwendungsgruppenjahren2155,43
nach 4 Verwendungsgruppenjahren2296,43
nach 6 Verwendungsgruppenjahren2437,45
nach 8 Verwendungsgruppenjahren2575,92
nach 10 Verwendungsgruppenjahren2716,79
nach 12 Verwendungsgruppenjahren2837,53
nach 15 Verwendungsgruppenjahren3058,89

Verwendungsgruppe IV 

 monatliches Mindestgrundgehalt
in Euro
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr2509,32
nach 2 Verwendungsgruppenjahren2684,96
nach 4 Verwendungsgruppenjahren2860,62
nach 6 Verwendungsgruppenjahren3036,27
nach 8 Verwendungsgruppenjahren3211,92
nach 10 Verwendungsgruppenjahren3387,59
nach 12 Verwendungsgruppenjahren3538,14
nach 15 Verwendungsgruppenjahren3814,17

Verwendungsgruppe V

 monatliches Mindestgrundgehalt
in Euro
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr3137,75
nach 2 Verwendungsgruppenjahren3357,37
nach 4 Verwendungsgruppenjahren3577,02
nach 6 Verwendungsgruppenjahren3796,66
nach 8 Verwendungsgruppenjahren4016,30
nach 10 Verwendungsgruppenjahren4235,97
nach 12 Verwendungsgruppenjahren4424,20
nach 15 Verwendungsgruppenjahren4769,35

Verwendungsgruppe VI

 monatliches Mindestgrundgehalt
in Euro
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr4396,90
nach 2 Verwendungsgruppenjahren4946,49
nach 5 Verwendungsgruppenjahren5496,13

Meistergruppen

Verwendungsgruppe MI 

 monatliches Mindestgrundgehalt
in Euro
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr1934,46
nach 2 Verwendungsgruppenjahren1934,46
nach 4 Verwendungsgruppenjahren2061,04
nach 6 Verwendungsgruppenjahren2187,59
nach 8 Verwendungsgruppenjahren2314,13
nach 10 Verwendungsgruppenjahren2440,71
nach 12 Verwendungsgruppenjahren2549,16
nach 15 Verwendungsgruppenjahren2748,04

Verwendungsgruppe MII

 monatliches Mindestgrundgehalt in Euro ohne abgeschlossener Fachschule
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr2469,98
nach 2 Verwendungsgruppenjahren2469,98
nach 4 Verwendungsgruppenjahren2631,54
nach 6 Verwendungsgruppenjahren2793,15
nach 8 Verwendungsgruppenjahren2954,73
nach 10 Verwendungsgruppenjahren3116,32
nach 12 Verwendungsgruppenjahren3254,84
nach 15 Verwendungsgruppenjahren3508,77
 

monatliches Mindestgrundgehalt in Euro mit abgeschlossener Fachschule

Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr2586,62
nach 2 Verwendungsgruppenjahren2586,62
nach 4 Verwendungsgruppenjahren2755,83
nach 6 Verwendungsgruppenjahren2925,03
nach 8 Verwendungsgruppenjahren3094,22
nach 10 Verwendungsgruppenjahren3263,45
nach 12 Verwendungsgruppenjahren3408,49
nach 15 Verwendungsgruppenjahren3674,45

Verwendungsgruppe MIII

 monatliches Mindestgrundgehalt
in Euro
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr2841,27
nach 2 Verwendungsgruppenjahren2841,27
nach 4 Verwendungsgruppenjahren3027,16
nach 6 Verwendungsgruppenjahren3213,03
nach 8 Verwendungsgruppenjahren3398,93
nach 10 Verwendungsgruppenjahren3584,80
nach 12 Verwendungsgruppenjahren3744,11
nach 15 Verwendungsgruppenjahren4036,22

Lehrlinge

Die monatlichen Lehrlingseinkommen betragen

LehrjahrEuro
im 1. Lehrjahr   642,45
im 2. Lehrjahr   845,88
im 3. Lehrjahr1006,49
im 4. Lehrjahr1338,42

Übergangsbestimmungen zur Gehaltstabelle für die Verwendungsgruppen I - V und MI - MIII:

Für Angestellte, die am 1.1.2004 mindestens die Stufe "nach 12 VwGr.J" erreicht haben, gilt, solange das Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber aufrecht bleibt, anstelle der Stufe "nach 15 VwGr.J" folgendes:

Wird nach dem 31.12.2004 die (bisherige) Stufe "nach 18 Vw.Gr.J" erreicht, erhöht sich der jeweilige monatliche KV-Mindestgrundgehalt "nach 12 VwGr.J"

in VwGr. I u. II ................. um € 180,-

in VwGr.III u. MI .............. um € 200,-

in VwGr. IV, MII u. MIII .... um € 220,-

in VwGr. V ....................... um € 240,-

Erreicht der durch die Übergangsbestimmungen festgelegte Grundgehalt nicht den in der jeweiligen Gehaltstabelle ausgewiesenen Grundgehalt, so ist jedenfalls der Gehalt laut aktueller Gehaltstabelle anzuwenden.


Achtung:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um eine Vorabinformation handelt.

Die verbindliche Textierung ist der Endfassung des (derzeit in redaktioneller Bearbeitung befindlichen) Kollektivvertrags 2022 zu entnehmen!

Sämtliche Änderungen treten erst mit beidseitiger Unterschrift und entsprechender Hinterlegung des Kollektivvertrages in Kraft.