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Vertragliche Auswirkungen von Materialpreissteigerungen und Lieferengpässen

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Lesedauer: 1 Minute

13.03.2023

Aufgrund der aktuellen weltwirtschaftlich angespannten Situation als Folge der COVID-19-Pandemie kommt es derzeit zu Rohstoffpreisanstiegen und damit zusammenhängenden Preissteigerungen oder vermehrt zu Lieferschwierigkeiten bei Materialien und Produkten. Problematisch werden diese Entwicklungen, wenn der Handwerker als Auftragnehmer einen (Dienstleistungs-)Vertrag zu erfüllen hat. Wir zeigen Ihnen, wie mit Lieferunregelmäßigkeiten oder Preissteigerungen im Hinblick auf die Erfüllung von bestehenden Verträgen umzugehen ist.

Eine allgemein gültige Handlungsempfehlung kann es dahingehend nicht geben, weil es immer auf die konkreten Vertragsbedingungen ankommt. Eine Beurteilung der jeweiligen rechtlichen Situation ist nur nach Prüfung des jeweiligen Vertrages möglich. Dennoch lassen sich abstrakt die daraus entstehenden Mehrkosten und Folgen der Leistungsstörung jeweils einer Seite (Auftraggeber/Kunde und Auftragnehmer/Handwerker) der Vertragsbeziehung zuordnen: 

1. Anwendung der Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) 

Die entsprechenden Regelungen des ABGB greifen, wenn keine (anderslautenden) vertraglichen Festlegungen getroffen wurden. Gemäß ABGB fallen unabwendbare Ereignisse als höhere Gewalt (z.B. Ausbruch von Epidemien oder Pandemien) in die neutrale Sphäre, die grundsätzlich dem Auftragnehmer zuzuordnen ist. Dies gilt aber nicht, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet nachkommen. Oder, wenn der Unternehmer infolge von Verzögerungen wegen Lieferengpässen nicht oder nicht gemäß Vereinbarung seinen (Erfüllungs-)Pflichten nachkommen kann, ihn somit kein Verschulden trifft. Eine Vertragsstrafe fällt gemäß ABGB nur bei Verschulden an oder ist nur dann zu leisten, wenn sie verschuldensunabhängig vertraglich vereinbart wurde.

2. Vereinbarung von ÖNORM B 2110/2118 

Anders verhält es sich, wenn die Anwendung der ÖNORM B 2110/2118 vereinbart wurde. Nach Pkt. 7.2.1. der ÖNROM sind Ereignisse der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen, wenn sie entweder

  •  die vertragsgemäße Ausführung der Leistung objektiv unmöglich machen oder
  •  zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom Auftragnehmer nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind.


Unvorhersehbare Materialpreissteigerungen und Lieferengpässe, hervorgerufen durch Folgen der Covid-19-Pandemie, sind unvorherseh- und unabwendbare Ereignisse, die sich der Disposition des Auftragnehmers jedenfalls entziehen.

Grundsätzlich sollte es also darauf ankommen, ob in Ihren Aufträgen die ÖNORM B2110 vereinbart wurde.


Weitere Details zu Lieferengpässen, etc. können Sie auch dem übersichtlichen Merkblatt entnehmen. 


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