Blättchen mit Schriftzug News hängen auf Seil mit Wäscheklippen, im Hintergrund Holzmaserung
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Gewerbliche Dienstleister, Fachgruppe

Aktuelles für die Berufszweige der Fachgruppe gewerbliche Dienstleister

Brancheninformation speziell für Wien

Lesedauer: 10 Minuten

10.10.2023

Einladung Webinar zum Thema „Einsatz nachhaltiger Biomasse unter RED II

Am 20. Oktober 2023 findet ein Online-Webinar zum Thema „Einsatz nachhaltiger Biomasse unter RED II“ statt.

Die sogenannte RED II – die EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (2018/2001) – regelt u.a. die zu erfüllenden Voraussetzungen, damit Energie (Strom und Wärme), welche aus forstlicher Biomasse gewonnen wird, als erneuerbar bzw. nachhaltig gilt – also auf die europäischen Zielsetzungen zB im RED- oder ETS-Bereich anrechenbar ist.

Ablauf

  • 13:00 Uhr     Teil 1: Rechtliche Rahmenbedingungen zur Umsetzung der RED II
    Paul Ehgartner, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
    Michael Gössl / Andrea Jany, Umweltbundesamt
  • 14:00 Uhr     Teil 2: Vorstellung des SURE-Zertifizierungssystems
    Thomas Siegmund, SUSTAINABLE RESOURCES Verification Scheme GmbH (SURE)

Anmeldungen sowie Fragen sind bis 19.10.2023 an sabine.mitsche@wko.at zu übermitteln. Der Teilnahmelink wird zeitnah vor dem Webinar an die registrierten Teilnehmer ausgesendet.

Bereits im Vorfeld übermittelte Fragen werden direkt in das Webinar integriert und somit bestmöglich beantwortet. Natürlich wird es aber auch im Rahmen des Webinars Raum für Fragen geben.


Agrarserviceunternehmern: Nachfrage nach Lehrberuf

Mitgliederumfrage


Antrag Energiekostenpauschale 

Dieser Antrag kann nun online vom 8.8. bis 30.11.23 unter www.energiekostenpauschale.at gestellt werden.

Ist im Unternehmensserviceportal/USP für das Unternehmen keine ÖNACE hinterlegt, gelangt man nicht zu dem Antragsformular, sondern es wird die Meldung „Nicht förderbar - Derzeit ist kein Branchencode (ÖNACE) im USP eingetragen.“ angezeigt. Daher muss zuerst bei der Statistik Austria eine ÖNACE beantragt werden, um dann die Pauschale beantragen zu können.

Details/Screenshots zur Unterstützung.


SAG-Antragstellung ab 08.08.2023

Der Antrag auf Förderung nach dem SAG 2022 kann ab 8.8.2023 bis 30.9.2023 beim aws eingebracht werden. Im Anschluss daran bzw. nach Prüfung der Förderungsvoraussetzungen durch den aws erfolgt nach positiver Entscheidung die Auszahlung der Förderung bis spätestens 31.12.2023. 

Nähere Details zur Antragstellung finden sich nunmehr auf der Seite des aws. 

Hintergrund:

Am 1.6.2023 wurde in einer Sondersitzung des Nationalrats das Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022) beschlossen.

Mit dem SAG 2022 soll auf der Grundlage der EU-Emissionshandelsrichtlinie und der Beihilfenleitlinie ein teilweiser Ausgleich für die im Jahr 2022 angefallenen indirekten CO2-Kosten geschaffen werden.

Gegenstand der Förderung sind erhöhte indirekte CO2-Kostenbelastungen in Anlagen der im Anhang 1 des SAG 2022 angeführten (Teil-) Sektoren, unabhängig davon, ob eine Anlage dem EU-Emissionshandel unterliegt oder nicht. Die erhöhten indirekten CO2-Kostenbelastungen sind als jene Kosten definiert, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen. Die Höhe der Förderung ist mit 75 Prozent der indirekten CO2-Kosten begrenzt und ist anhand der durch die Leitlinien vorgegebenen Ermittlungsformel (Anhang 2) zu bemessen.

Förderberechtigt sind Unternehmen aus den in Anhang 1 genannten Sektoren, die einen anlagenspezifischen Jahresstromverbrauch im Kalenderjahr 2022 von mehr als 1 GWh nachweisen können. Die Förderung wird für die erhöhten indirekten CO2-Kosten des darüber hinausgehenden Jahresstromverbrauch einer Anlage gewährt.

Erfreulich ist, dass es gelungen ist, den Ausschluss zwischen Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz (SAG 2022) und Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) aufzuheben. Es ist daher nunmehr bei Bezug einer Förderung nach UEZG auch eine Förderung nach SAG bis zu den beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen möglich.

Für jene Fälle, in denen eine Förderung nach UEZG für 2022 nicht beantragt wurde, um eine Förderung nach SAG in Anspruch zu nehmen, wird intensiv eine Lösung gefordert. 


Agrarserviceunternehmer: Begleitung von Mähdreschern und landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen

Zu Fragen der Vorgangseise bei der Bewilligung und Durchführung von Sondertransporten werden vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) regelmäßig Anordnungen für einen einheitlichen Vollzug an die zuständigen Landesbehörden erteilt. Diese sind im sogenannten SOTRA-Gesamterlass zusammengefasst, der regelmäßig aktualisiert wird.

Die aktuelle Fassung des SOTRA-Gesamterlasses (PDF), Version 5, sieht u. a. für die Begleitung von Mähdreschern und anderen landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen Änderungen vor. Durch diesen Erlass werden einige Problemfelder der Praxis behoben und praxistauglichere Überstellungen während der Erntearbeit bei gleichzeitiger Einhaltung der Sicherheitsstandards ermöglicht.

Hier die Eckpunkte der neuen Regelungen (Seiten 19–20):

  1. Neue Regelung für die Begleitung von Mähdreschern und anderen landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen bei Überstellungen (Pkt. 7, 7.1, 7.2 und 7.3):
    1. Eine Eigenbegleitung ist durch geeignetes Personal in einem vorausfahrenden mehrspurigen Fahrzeug (hzG von nicht mehr als 3.500 kg, gelbrote Warnleuchte, entsprechendes Absicherungsmaterial – siehe Pkt. 7.2) möglich.
    2. Die Lenkerin bzw. der Lenker muss die deutsche Sprache beherrschen, über genaue Ortskenntnisse verfügen und über den Inhalt des Bescheides informiert sein.
    3. Die Kosten für die Begleitung sind von der Bewilligungsinhaberin bzw. vom Bewilligungsinhaber zu tragen.
    4. Bei Fahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr muss zwischen der landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine und dem Begleitfahrzeug ein ausreichend großer Abstand eingehalten werden (Näheres siehe Pkt. 7.1).
    5. An Begleitfahrzeugen sind bei Überstellungen generell keine Anhänger zulässig.
    6. Sind zwei Begleitfahrzeuge vorgeschrieben, hat eines vor, das andere hinter der landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine, jeweils in ausreichendem Abstand zu fahren, wobei für beide Fahrzeuge zumindest das Abblendlicht zu verwenden ist.
  2. Neue Regelung für die Begleitung von Mähdreschern und anderen landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen während der Arbeitsvorgänge von Feld zu Feld (Pkt. 8 und 8.1):
    1. Bei der Überstellung von Mähdreschern und anderen landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen während der Arbeitsvorgänge von einem Feld zum nächsten Feld sind verschiedenste Zufahrtswege zu befahren.
    2. Aufgrund der in Pkt. 8. genannten Gründe kann bei der Begleitung eines Mähdreschers oder einer anderen landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine, während der Arbeitsvorgänge von Feld zu Feld im örtlichen Nahbereich (bis 10 km), auch eine Zugmaschine (Traktor) mit maximal einem Anhänger als Begleitfahrzeug vorgeschrieben werden. Das gilt jedenfalls auf Feld- und Güterwegen.
    3. Aus Sicht des BMK bestehen keine Bedenken, wenn diese Art der Begleitung auch auf wenig befahrenen Gemeinde- oder Landesstraßen vorgeschrieben wird, sofern diese auf kurzer Strecke befahren bzw. überquert werden.
    4. Ob diese Art der Begleitung auf Gemeinde- oder Landesstraßen durchgeführt wird, ist von der zuständigen Stelle der jeweiligen Landesregierung zu beurteilen.
    5. Sofern eine Zugmaschine eingesetzt wird, darf diese die in § 52 KDV festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschreiten. Weiters ist eine gelbrote Warnleuchte am Fahrzeug zu montieren und entsprechendes Absicherungsmaterial vorzusehen – siehe Pkt. 8.1.

Hinweis

Für  die Begleitung von Mähdreschern und anderen landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen ist grundsätzlich eine Bewilligung bei der zuständigen Landesbehörde einzuholen. In einzelnen Bundesländern werden durch die Landesbehörde ergänzende Maßnahmen wie beispielsweise die Kennzeichnung „SONDERTRANSPORT“ (Bundesland Steiermark) vorgeschrieben. Es ist daher stets auf die Vorgaben laut gültigem Routengenehmigungsbescheid zu achten.


Energiekostenpauschale - vier Gewerbebranchen der gewerblichen Dienstleister neu zugelassen

Aufgrund technischer Probleme bei der Umsetzung des Webportals zur Energiekostenpauschale wurden im April beim Selbst-Check der Energiekostenpauschale folgende Branchen des FVGD als NICHT einreichberechtigt ausgewiesen:

  • Agrarserviceunternehmer (ÖNACE 01.61-0 Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen)
  • Forstunternehmer (ÖNACE 02.20-0 Holzeinschlag, bzw. ÖNACE 02.40.0 Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag)
  • Sprachdienstleister (ÖNACE 74.30-0 Übersetzen und Dolmetschen)
  • Zeichenbüros (ÖNACE 71.12-0 Ingenieurbüros)

Nach dementsprechenden Interventionen des Fachverbandes, die mit Unterstützung der Bundessparte Gewerbe und Handwerk und der zuständigen Fachabteilung der WKÖ beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eingebracht worden sind, wurden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen und die aktuelle Website mit entsprechendem Hinweis zur Änderung der Antragsberechtigung ergänzt:
www.energiekostenpauschale.at

Nunmehr sollte daher bei allen Branchenmitgliedern des Fachverbandes (ausgenommen Wärmeversorgung) die grundsätzliche Antragsberechtigung im Rahmen des Selbst-Checks korrekt ausgewiesen werden.

Gefördert werden grundsätzlich alle gewerblichen EPUs und KMUs mit einem Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2022 zwischen 10.000 und 400.000 Euro. Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1. Februar 2022 und endet mit 31. Dezember 2022, wobei zwischen drei Förderperioden gewählt werden kann.

Sobald die Förderrichtlinien mit den konkreten Informationen zum Antragszeitpunkt und zur Förderhöhe veröffentlicht werden, werden wir wieder informieren.


Besitzer:innen eines Vertriebenenausweises können künftig bewilligungsfrei jede beliebige Beschäftigung in Österreich aufnehmen

Der Fachverband darf Sie darüber informieren, dass der Sozialausschuss im Parlament in der Sitzung am 23.3.2023 auf Antrag von Frau Abg. zum NR Tanja Graf und Frau Frau Abg. zum NR Barbara Neßler eine Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) auf den Weg gebracht hat, die folgende für die Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes erfreulichen Änderungen beinhaltet:

Erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt für vertriebene Ukrainer:innen

Vertriebene Ukrainer:innen werden danach gänzlich vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen. Besitzer:innen eines Vertriebenenausweises können somit künftig bewilligungsfrei jede beliebige Beschäftigung in Österreich aufnehmen.
Damit wird auch endlich die vom Fachverband eingebrachte Forderung umgesetzt, dass diese Personengruppe zukünftig auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung beschäftigt werden kann.

Begründet wird der Schritt damit, dass die Integration jener Vertriebenen, die einen dauerhaften Verbleib am österreichischen Arbeitsmarkt anstreben, beschleunigt werden soll. Gleichzeitig setzen sie auf Kontrollen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, um sicherzustellen, dass Ukrainer:innen zu fairen Lohn- und Arbeitsbedingungen unter Einhaltung von Kollektivverträgen und anderer gesetzlicher Vorgaben beschäftigt werden. Laut Vertriebenen-Verordnung haben geflüchtete Ukrainer:innen jedenfalls noch bis 4. März 2024 ein automatisches Aufenthaltsrecht in Österreich.

Die Änderung des AulBG wird Ende März vom Nationalrat beschlossen, sodass das Gesetz voraussichtlich Mitte April 2023 in Kraft treten wird. Eine Information dazu folgt.


Erleichterungen bei Rot-Weiß-Rot Karte

Mit der Novellierung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wird außerdem der Zugang zur Rot-Weiß-Rot-Karte in zwei Teilbereichen erleichtert:

  • Stammsaisonniers müssen künftig nur noch Deutschkenntnisse in A1 – statt wie bisher in A2 – nachweisen, um Zugang zur Rot-Weiß-Rot-Karte zu bekommen. Dabei handelt es sich um die Umsetzung einer wichtigen Forderung, die seitens der Berufsgruppe der Forstunternehmer an den Fachverband herangetragen wurde.
  • Weiters werden bei Schlüsselkräften, Fachkräften in Mangelberufen und Start-up-Gründer:innen auch Sprachkenntnisse in den Sprachen Französisch, Spanisch und Bosnisch-Kroatisch-Serbisch (BKS) auf B1-Niveau im Punktekatalog mit fünf Punkten Berücksichtigung finden.

Herabsetzung von Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen aufgrund steigender Energiekosten.

Demnach ist eine Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50% des bisher festgesetzten Betrages u.a. dann möglich, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3% beträgt (Berechnung analog zur Härtefallregelung gemäß § 27 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 – NEHG 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, basierend auf Vorjahreswerten). Die Gesamtkosten können vereinfacht ermittelt werden, indem vom Umsatz der Gewinn abgezogen wird (bzw. im Verlustfall der Umsatz um den Verlust erhöht wird).

Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch niedriger oder mit Null festzusetzen, bleibt unberührt. Voraussetzung dafür ist der substantiierte Nachweis der konkreten Betroffenheit, der zu überprüfen ist.


Aktuelles


Bewachungsgewerbe

Sozialfonds Bewachungsgewerbe - Kontodaten zur Beitragszahlung und Klarstellung zur Bemessungsgrundlage

Der Verein zur Errichtung des Sozialfonds Bewachungsgewerbe (SF BG) wurde am 24. Jänner 2022 mit der ZVR-Zahl 1205076725 im Vereinsregister eingetragen.

Gemäß § 30 Abs 3 des Kollektivvertrages für Wachorgane im Bewachungsgewerbe haben alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die dem fachlichen Geltungsbereich gemäß § 1 Abs 2 dieses Kollektivvertrages unterliegen, für die von ihnen beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einen Beitrag an den Sozialfonds zu entrichten.

Dieser beträgt ab dem 1.1.2022 0,20 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage gemäß § 49 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021. Dies gilt sowohl hinsichtlich jener Arbeiter und Arbeiterinnen, welche nicht während des gesamten Kalenderjahres durchgehend beschäftigt sind als auch hinsichtlich geringfügig beschäftigter Arbeiter und Arbeiterinnen.

Die Zahlungen sind von jedem Arbeitgeber und jeder Arbeitgeberin direkt an den Sozialfonds zu leisten und unaufgefordert monatsweise abzuführen. Die Beiträge zum SF BG sind daher am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonates fällig und unaufgefordert binnen 15 Tagen auf das Konto des SF BG einzuzahlen.

Nachstehend die Daten des Kontos der Bankverbindung des SF BG, an das die Beiträge einzuzahlen und die auch auf der FV-Website und der  KV-Datenbank der WKO der WKO abrufbar sind:

Volksbank Wien | IBAN: AT55 4300 0498 0030 3007 | BIC: VBOEATWW

Verwendungszweck: Sozialfonds Bewachungsgewerbe-Beitrag für Kalendermonat ../Kalenderjahr ….

Verwendungszweck-Kurzform: SF BG-Beitrag KM ../KJ ….

Die Errichtung des „Sozialfonds Bewachungsgewerbe“ ist als Teil einer Gesamteinigung des KV-Abschlusses im Bewachungsgewerbe zum 1.7.2021 zu sehen, die unter anderem folgende, für die Mitglieder des Bewachungsgewerbes entscheidende Eckpunkte beinhaltet hat: 

  • Die Branchensozialpartner stellen übereinstimmend fest, dass es sich beim Bewachungsgewerbe um eine Branche handelt, in der Betriebe überwiegen, die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
  • Die bestehende Kündigungsregelung des § 19 KV BG bleibt daher auch nach dem in Kraft treten der gesetzlichen Angleichung der Kündigungsfristen (§ 1159 ABGB idF des BGBl I 153/2017) bis zum 31.12.2021 in Geltung.
  • Ab 1. Jänner 2022 gelten auf die branchenspezifischen Gegebenheiten Rücksicht nehmende Kündigungsregelungen.

Bemessungsgrundlage im Sinne von § 30 Abs 3 des Kollektivvertrages für Wachorgane im Bewachungsgewerbe sind das Entgelt (Geld- und Sachbezüge) gem. § 49 Abs 1 ASVG und die Sonderzahlungen gemäß § 49 Abs 2 ASVG.

Feststellung einer Kostenerhöhung für das Bewachungsgewerbe 2022


Novelle 3. Covid-19 NotMV


Erstinformation zum neuen KV Agrarservice

KV für ArbeiterInnen im Gewerbe Agrarservice - Kurzkommentar/Servicedokumente