Berufsdetektive

Bewerbung von Scheinbetriebsstätten

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zulässig

Lesedauer: 1 Minute

04.08.2023

Die Bewerbung von Scheinbetriebsstätten bzw. -standorten war in der Vergangenheit bereits mehrmals Gegenstand von UWG-Verfahren zwischen Berufsdetektiven und stellt nach wie vor einen Missstand in der Branche dar, der dem lauteren Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege steht.

Der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 2 UWG (siehe OGH-Rechtssätze zu § 2 UWG) sowie einer diesbezüglichen OGH-Entscheidung betreffend Detektivunternehmen (4Ob97/05a) sind zu diesem Thema u.a. folgende Grundsätze zu entnehmen: 

  • Die Bewerbung von Scheinbetriebsstätten bzw. –standorten stellt eine irreführende Geschäftspraktik iSd § 2 UWG
  • Angaben über Umfang und Anzahl von Betriebsstätten gehören zu den Angaben "über geschäftliche Verhältnisse" im Sinne des § 2 UWG, weil dieser Umstand von potentiellen Kund:innen als wesentlicher Anhaltspunkt für die Beurteilung der Größe und des Erfolges des betreffenden Unternehmens gewertet wird.
  • Unter einer „weiteren Betriebsstätte“ iSd § 46 Gewerbeordnung (GewO) ist eine örtliche Einrichtung zu verstehen, von der aus außerhalb des Standortes regelmäßig eine zu den Geschäftskreisen gehörige Tätigkeit entfaltet wird.
  • Keine weiteren Betriebsstätten stellen daher z.B. Privatadressen von Beschäftigten des Detektivunternehmens dar, wenn dort keine geschäftliche Organisation betrieben wird, von dort keine Telefongespräche geführt und keine Post entgegengenommen wird; Auch das Fehlen einer äußeren Geschäftsbezeichnung als Hinweis auf das Detektivunternehmen spricht für das Vorliegen einer Scheinbetriebsstätte bzw. eines Scheinstandortes.

Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass es aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zulässig ist, ein Unternehmen durch Angaben über Anzahl und Umfang von Betriebsstätten in der Außendarstellung (z.B. Unternehmenswebsite) größer darzustellen, als es den realen Gegebenheiten entspricht.

Die Berufsdetektive werden daher ersucht, keine Bewerbung von Betriebsstätten bzw. Standorten vorzunehmen, die nicht für die regelmäßige Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit genutzt werden.

Entsprechend dem ausdrücklichen Ersuchen des Bundesausschusses der Berufsdetektive soll bei Vorliegen von konkreten Verdachtsmomenten in derartigen Fällen die Sachlage durch den Pfuscherhebungsbeauftragten für das Gewerbe der Berufsdetektive geprüft und gegebenenfalls wettbewerbsrechtliche Schritte eingeleitet werden.