
Verkauf auf Kommission
Kommissionswaren sind immer aufzubewahren, wenn keine Vereinbarung über den Verfall getroffen wurde
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Das Eigentum am Kommissionsgut bleibt aufrecht, und zwar ohne jede zeitliche Befristung. Dies hat zur Folge, dass die Kommissionswaren praktisch für immer aufzubewahren sind, so ferne keine Vereinbarung über den Verfall getroffen wurde. Bei einer Vereinbarung über den Verfall wäre zu beachten, dass dieser nicht in unangemessen kurzer Zeit eintreten darf. Wie lange die Verfallsfrist mindestens sein muss, wird vom Wert der Sachen abhängen, eine Verfallsfrist von 3 Jahren wird wohl in den meisten Fällen angemessen sein. Gerichtsurteile über die Fragen gibt es – soweit überblickbar – nicht.
Nachfrist
Wenn keine Verfallsvereinbarung getroffen wurde, wird man bei unverkäuflichen Sachen in erster Linie den Eigentümer nachweislich auffordern, sich diese abzuholen, wenn dieser erreichbar ist und erst nach Verstreichen einer Nachfrist die Sachen entsorgen.
Wenn der Eigentümer nicht erreichbar ist, wird man aus praktischer Sicht die Zeitspanne abwarten, in der noch damit gerechnet werden kann, dass sich der Eigentümer meldet und erst dann die Sachen entsorgen.
Schadenersatzansprüche
Da diese pragmatische Vorgangsweise rechtlich an sich nicht gedeckt erscheint, ist darauf hinzuweisen, dass dadurch theoretisch Schadenersatzansprüche ausgelöst werden könnten. Es ist daher zu empfehlen, vor der Entsorgung nicht abgeholter Sachen schriftliche Unterlagen über deren Beschaffenheit anzufertigen und diese gemeinsam mit vorhandenen Unterlagen wie Übernahmescheine und dgl. aufzuheben.
Falls ein Schadenersatzanspruch in einem solchen Fall geltend gemacht werden sollte, sind dann Unterlagen vorhanden und man ist nicht nur auf die Behauptungen des Kunden angewiesen. Außerdem können diesem selbstverständlich angemessene Lagergebühren entgegengehalten werden.
Keine Verfallsregelung
Hinsichtlich der zuletzt vorgeschlagenen pragmatischen Lösung ist zu sagen, dass eine derartige Vorgangsweise sehr häufig üblich ist, da die Rechtlage ja keine Verfallsregelung kennt. Konkrete Schwierigkeiten in Richtung von allfälligen Schadenersatzansprüchen sind uns jedenfalls praktisch noch nie untergekommen.
Stand: 02.08.2018