Finanzdienstleister, Fachgruppe

Blockchain, Krypto-Assets und virtuelle Währungen

Kryptowährungen und Wissenswertes z.B zu Bitcoin, Mining, Token und MiCA

Lesedauer: 4 Minuten

Inhalt

  1. Krypto-Glossar und Literaturtipps
  2. Leitfaden und Checkliste zu Krypto-Assets
  3. Virtuelle Währungen und Dienstleister virtueller Währungen
  4. Geldwäscheprävention und Registrierungspflicht von Dienstleister virtueller Währungen
  5. Abgrenzung der möglichen Gewerbeberechtigungen
  6. FinTech und FinTech-Navigator
  7. Digital Finance Package (MiCA)
  8. Wissenswertes

Wichtiger Hinweis:

Die Rechtslage im Zusammenhang mit Krypto-Assets (virtuelle Währungen, Kryptowährungen) unterliegt einem stetigen Wandel. Für gewisse Geschäftsmodelle kann aber sogar eine Konzession der Finanzmarktaufsicht notwendig sein (siehe Informationen dazu auf www.fma.gv.at – Stichwort „Virtuelle Währungen“ und „Securtiy Token“). Für eine Beratung zu konkreten Geschäftsmodellen empfehlen wir, sich an einen Rechtsexperten Ihrer Wahl (z. B. Rechtsanwalt) zu wenden.


1. Krypto-Glossar und Literaturtipps

Begriffe wie Blockchain, Krypto-Assets oder virtuelle Währung finden zunehmend Anwendung im heutigen Sprachgebrauch. Aber was versteht man eigentlich darunter? Der Fachverband Finanzdienstleister gibt im Krypto-Glossar einen kleinen Einblick in die „Krypto-Welt“. Zur Nachlese bzw näheren Befassung zum Thema befinden sich im Anschluss noch Literaturtipps.

2. Leitfaden und Checkliste zu Krypto-Assets

Unterstützt von Frau Dr. Jeannette Gorzala, Rechtsanwältin bei Stadler Völkel Rechtsanwälte, soll der Leitfaden zu Krypto-Assets einen Überblick über die Begriffe und mögliche Gewerbeberechtigungen geben. Zusätzlich wurde eine Fragen-Checkliste zu Krytpo-Assets entwickelt, welche Fragen sich ein Verbraucher im Zusammenhang mit Krypto-Assets stellen soll.

3. Virtuelle Währung und Dienstleister virtueller Währungen

Mit Umsetzung der 5. Geldwäsche-Richtlinie im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (§ 2 Z 21 FM-GwG) wird erstmalig eine Definition der „virtuellen Währung“ erfasst.

„Virtuelle Währungen: eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

Zudem werden Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen definiert , dazu gehören im Wesentlichen:

  • „Wallet-Provider“ (oder Verwahrungsdienstleister oder Anbieter von elektronischen Geldbörsen): Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, um virtuelle Währungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen
  • „Umtausch-Plattformen“ (elektronische Wechselstuben): den Tausch von virtuellen Währungen in Bargeld (Fiatgeld) und umgekehrt;
  • „Handelsplattformen“: Tausch einer oder mehrerer virtueller Währungen untereinander;
  • die Übertragung von virtuellen Währungen;
  • die Zurverfügungstellung von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen.

4. Geldwäscheprävention und Registrierungspflicht von Dienstleistern virtueller Währungen

Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen (siehe unter Punkt 2)  unterliegen seit 10.1.2020 einer gebührenpflichtigen Registrierungspflicht.  Der Registrierungsantrag ist in elektronischer Form an die FMA zu richten (reg.virtuellewaehrungen@fma.gv.at). Der Eintrag wird auf der Homepage der FMA in der Unternehmensdatenbank veröffentlicht.

Tipp: Die konkreten bekanntzugebenden Informationen und Unterlagen können Sie der Homepage der FMA entnehmen, unter www.fma.gv.at, Stichwort: Registrierung von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen.

Damit zählen diese Dienstleister auch zu den „Verpflichteten“ nach dem FM-GwG, welche Sorgfalts- und Meldepflichten im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu beachten haben, im Konkreten:

  • Pflicht zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität und des wirtschaftlichen Eigentümers (Know-Your-Customer-Prinzip)
  • Bewertung der Geschäftsbeziehung
  • Laufende Überwachung der Transaktionen und Geschäftsbeziehung
  • Meldepflicht bei Verdachtsfällen
  • Risikoanalyse/-bewertung

Die FMA prüft grundsätzlich die Einhaltung der Bestimmungen des FM-GwG sowie der Geldtransfer-VO. Für jene Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen, die nicht im Inland erbracht werden, sind die jeweiligen nationalen Bestimmungen zu berücksichtigen.

5. Abgrenzung der möglichen Gewerbeberechtigungen

Die Rechtslage im Zusammenhang mit Kryptowährungen unterliegt einem stetigen Wandel. Derzeit gibt es zu Tätigkeiten (wie z.B. dem Mining oder Handel) wenig bis kaum Aussagen oder gar Regulierungen dazu. Dennoch kann es sein, dass für gewisse Geschäftsmodelle eine Gewerbeberechtigung oder aber eine Konzession der Finanzmarktaufsicht notwendig ist.

Anfragen richten Sie direkt an:

  • FMA, wenn eine Konzession für Ihr Geschäftsmodell notwendig ist, www.fma.gv.at (siehe auch Stichwort „Virtuelle Währungen“ und „Securtiy Token“), FinTech-Navigator bzw FMA-Kontaktstelle FinTech).
  • Fachgruppe Finanzdienstleister (Ihres Bundeslandes), wenn eine Beratung/Vermittlung von Kryptowährungen in Betracht gezogen wird
    (Gewerbe: Gewerbliche Vermögensberatung)
  • Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation, wenn es um das Anwerben von Kunden für Zurverfügungstellung ihrer Rechnerleistung (Mining) geht (Gewerbe: Ankündigungsunternehmen)
  • Fachgruppe für Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie (Ihres Bundeslandes, www.ubit.at), sofern Softwareanwendungen für Dritte programmiert oder Rechenzentrumsdienstleistungen angeboten werden, die Dritten in Bezug auf Blockchainanwendungen dienen. Dies kann im Rahmen des IT-Berufsbild für das freie Gewerbe „Dienstleistungen der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (IT Gewerbe)“ erfolgen.
  • Fachgruppe Gewerbliche Dienstleister: Gewerbe „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte“, wenn reine Vermittlungstätigkeiten stattfinden, wenn z.B. die Vermittlung von Rechenleistungen von Kunden zu Miningfirmen stattfinden und ein Entgelt für die Vermittlung ausbezahlt wird.

Folgende Tätigkeit bedürfen unserer Ansicht derzeit keine Gewerbeberechtigung:

  • Wenn jemand für sich selbst Kryptowährungen wie z.B. Bitcoins schürft, ist davon auszugehen, dass keine gewerbliche Dienstleistung für andere erbracht wird und daher keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
  • Wenn ein elektronisches Zahlungssystem implementiert und angeboten wird, ist die Tätigkeit voraussichtlich konzessionspflichtig.

Für eine Beratung zu konkreten Geschäftsmodellen empfehlen wir, sich an einen Rechtsexperten Ihrer Wahl (z.B. Rechtsanwalt) zu wenden.

6. FinTech und FinTech-Navigator

Die FMA hat eine Kontaktstelle FinTech eingerichtet, mit welcher Sie bei Fragen zu Konzessionspflicht, Prospektpflicht, Compliance oder Geldwäschevorschriften, Ablauf von FMA-Verfahren und Kosten Kontakt aufnehmen können.

Beim FinTech-Navigator finden Sie untere anderem weiterführende Informationen wie z. B. auch zu virtuellen Währungen.

7. Digital Finance Package (MiCA)

Die Europäische Kommission hat am 24.9.2020 im Rahmen des Digital Finance Packages ein umfassendes Rahmenwerk zur Regulierung und Stärkung der digitalen Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors präsentiert, das auch das Legislativpaket zu Markets in Crypto Assets (MiCA) enthält: COM(2020) 593 final – Legislativvorschlag zu Markets in Crypto-Assets + Anhang.

8. Wissenswertes

Steuerliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (virtuellen Währungen wie etwa Bitcoins) ist auf der Website des Bundesministerium für Finanzen (BMF) nachzulesen.

Folgende Artikel des Fachverbands enthalten Informationen zu Kryptowährungen:

Aktuelle Kryptowährungen

Zu einer Liste aktueller Kryptowährungen gelangt man unter http://coinmarketcap.com

Warnungen

Die europäischen Aufsichten (ESMA, EBA und EIOPA) haben bereits Warnungen zu virtuellen Währungen herausgegeben. In den Warnungen wird insbesondere auf das hohe Risiko mangels Regulierung beim Kauf solcher (wie z.B. Bitcoins) aufmerksam gemacht.

Stand: 11.10.2022