Sanft lächelnde Person mit Brille lehnt über Aktenlade und hält Dokument in einer Hand
© StockPhotoPro | stock.adobe.com

Aufbewahrungspflicht von Geschäftspapieren

Was muss wie lange aufbewahrt werden?

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 22.09.2023

Grundsätzlich sind geschäftliche Aufzeichnungen gemäß Bundesabgabenordnung (BAO) sieben Jahre im Original aufzubewahren. Aus Spezialgesetzen wie etwa dem Umsatzsteuergesetz, das dazu zahlreiche Sonderregelungen kennt, können sich aber auch andere Aufbewahrungsfristen ergeben.

Die Aufbewahrungspflicht betrifft folgende Unterlagen

  • Bücher, Aufzeichnungen, Belege (Rechnungen, Bankbelege, Bankauszüge, Frachtbriefe, Abrechnungen…),
  • Geschäftspapiere (Schrift- und E-Mailverkehr),
  • Monats- und Jahresbelege aus der Registrierkasse, Datenerfassungsprotokolle, Startbeleg,
  • Inventurlisten,
  • Unterlagen für Anlagenkäufe,
  • Lohnverrechnungsunterlagen,
  • sonstige Unterlagen, soweit sie für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind.

Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich folgende Unterlagen aufbewahren

  • Eröffnungsbilanzen,
  • Jahresabschlüsse samt Lageberichten, 
  • Konzernabschlüsse samt Lageberichten,
  • empfangene Geschäftsbriefe und Abschriften der abgesendeten Geschäftsbriefe.

Form der Aufbewahrung

Die Belege können in Papierform, mittels optischer Archivierungssysteme (Mikrofilm, optische Speicherplatte) oder in elektronisch gespeicherter Form aufbewahrt werden. Letzteres ist dann zulässig, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Bei EDV-Buchführung müssen sämtliche Informationen auf elektronischen Datenträgern aufbewahrt werden. Achtung: Unterlagen scannen und auf einen USB-Stick sichern erfüllt die Voraussetzungen für die Aufbewahrungspflicht nicht - es muss z.B. ein WORM-Speicher verwendet werden, der die Unveränderbarkeit der Daten garantiert. 

Zur Aufbewahrungsdauer

Die Sieben-Jahres-Frist läuft ab Ende des Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung vorgenommen wurde. Die Belege des Kalenderjahres 2017 sind somit bis Ende des Kalenderjahres 2024 aufzubewahren. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Sind Verfahren im Zusammenhang mit der Abgabenerhebung anhängig, müssen Belege so lange aufbewahrt werden, als sie für das Verfahren relevant sind.

Konsequenzen bei Verstößen

Aus der Nichtaufbewahrung von Aufzeichnungen und dazugehörigen Belegen kann sich eine Schätzbefugnis durch die Abgabenbehörde ergeben. Vorsätzliche Nichtaufbewahrung von Unterlagen ist eine Finanzordnungswidrigkeit, die eine Geldstrafe von bis zu 5000 Euro nach sich ziehen kann.

Was muss wie lange aufbewahrt werden?

Buchhaltungsunterlagen 7  Jahre
Belege/Rechnungen. 7 Jahre
Unterlagen im Zusammenhang
mit Grundstücken
22 Jahre
Unterlagen im Zusammenhang
mit elektronisch erbrachten
Leistungen an Nicht-Unternehmer
in EU-Staaten
10 Jahre
Aufzeichnungen von Plattformen
im Zusammenhang
mit der Plattformhaftung
10 Jahre


COVID-19-Hilfen

Investitionsprämie10 Jahre
Kurzarbeitsbeihilfe10 Jahre
Härtefallfonds (HFF) 7 Jahre
HFF Phase 110 Jahre
Fixkostenzuschuss I und
FKZ 800.000
 7 Jahre
Ausfallbonus I, II, III 7 Jahre
Verlustersatz 7 Jahre