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Krankengeld für Unternehmer

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Selbstständige Krankengeld beziehen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sind. Eine Übersicht.

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Aktualisiert am 25.10.2023

Seit 2013 haben viele Unternehmer bei längerer Krankheit Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Pflichtversicherung. Voraussetzungen für diese Unterstützungsleistung sind:

  • Nach dem GSVG krankenversichert und aufgrund lang andauernder Krankheit oder infolge eines Unfalls arbeitsunfähig,
  • persönliche Arbeitsleistung ist zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig und
  • keine oder weniger als 25 Mitarbeiter (auch Teilzeitkräfte).

Dauer und Höhe des Anspruchs

Der Anspruch auf Unterstützungsleistung besteht nur bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit von mehr als 42 Tagen. Die Leistung gebührt rückwirkend ab dem vierten Tag der Erkrankung für maximal 20 Wochen für dieselbe Krankheit. Danach entsteht ein neuer Anspruch für dieselbe Krankheit erst wieder, wenn in der Zwischenzeit mindestens 26 Wochen einer gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen. Unabhängig vom Einkommen werden täglich 33,98 Euro ausbezahlt (2023, wird jährlich valorisiert). Die Geldleistung ist als Betriebseinnahme zu versteuern.

Antragstellung und Meldefrist

Die Leistung muss bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) beantragt werden. Dafür ist eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Es gibt genaue Meldefristen: Die Arbeitsunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen ab Beginn vom Arzt bestätigt werden (maximal vier Wochen rückwirkend). Die Meldung an die SVS muss dann binnen zwei Wochen nach der ärztlichen Fest¬stellung passieren - das entsprechende Formular gibt es auf der SVS-Homepage. Es beinhaltet auch den Antrag auf die Unterstützungsleistung. Vertragsärzte können die Krankmeldung auch elektronisch über das e-card-System senden.  Bei längerem Krankenstand ist die Arbeitsunfähigkeit alle 14 Tage vom Arzt (per Formular) zu bestätigen und binnen sieben Tagen (ab Bestätigung) der SVS vorzulegen. Ein Spitals-, Kur-oder Genesungsaufenthalt gilt als Erstmeldung. Bei Nichteinhalten der Meldefristen ruhen die Geldleistungen bis zum Zeitpunkt einer späteren Meldung.

Freiwillige Zusatzversicherung

Hat der Unternehmer eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen, so kann er daraus schon ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beziehen - unabhängig von der Dauer des Krankenstandes.