Kino-, Kultur und Vergnügungsbetriebe, Fachgruppe

Infoblatt für Schausteller

Fachgruppe Wien der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe

Lesedauer: 2 Minuten

16.11.2023
  • Vergnügungsbetriebe
  • Betriebe pratermaessiger Art

Die Tätigkeit der Schaustellerbetriebe ist im Wiener Veranstaltungsgesetz bzw. im Wiener Veranstaltungsstättengesetz geregelt. 

Schaustellertätigkeiten, welche im Umherziehen ausgeübt werden, sind bewilligungspflichtige Veranstaltungen. Auf einem festen Standort ausgeübte Schaustellertätigkeiten (z.B. Wiener Volksprater oder Böhmischer Prater) sind nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz anmeldepflichtig.

Der Schausteller darf die Geschäftstätigkeit erst beginnen, wenn eine Bewilligung des Amtes der Wiener Landesregierung vorliegt.

Aufgrund der Bewilligungserteilung wird man kraft Wirtschaftskammergesetz Mitglied der Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Wien der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft.

Tätigkeitsbereich

Der ambulante Schausteller übt seine Tätigkeit im Regelfall im Umherziehen aus. Er darf diese Tätigkeit erst nach Erteilung der Bewilligung durch die 
MA 36 (Veranstaltungsreferat) der Wiener Landesregierung ausüben. Zu den Schaustellerbetrieben (Schaustellergeschäften) gehören neben Karussells, Ringelspiele, Autodroms, Schießbuden und Geisterbahnen eine riesige Auswahl verschiedenster Geschäfte.

Die Betriebe erfordern eine spezielle Form der Betriebsstättengenehmigung, welche im Wiener Veranstaltungsstättengesetz geregelt ist. Bewilligungen aus einem anderen Bundesland werden unter gewissen Voraussetzungen anerkannt.

Veranstaltungsbetriebsstätte

Der Schaustellerbetrieb bedarf nach dem Wiener Veranstaltungsstättengesetz einer Genehmigung der Betriebsstätte für die Betriebsanlage als solche (z.B. Autodrom) sowie der Betriebsstätte im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit vor Ort (die Aufstellung auf einem bestimmten Platz erfordert eine Platzkommissionierung).

Die Genehmigung von Betriebsanlagen darf nur unter Zugrundelegung des technischen Gutachtens und allenfalls einer statischen Berechnung von einem Sachverständigen oder Ziviltechniker, aus der die Standsicherheit und die Betriebssicherheit der Anlage hervorgeht, erfolgen.

Für die Durchführung von Veranstaltungen erfolgt auch eine Prüfung der Betriebsstätte und der Betriebseinrichtungen durch die MA 36. Veranstaltungen dürfen nur in Betriebsstätten und Betriebsanlagen durchgeführt werden, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die gesundheits- bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen sowie betriebstechnischen Erfordernisse zur Durchführung derartiger Veranstaltungen genehmigt wurden.

Für die Genehmigung der betriebstechnischen Erfordernisse bei ambulanten und standortgebundenen Geschäften ist die MA 36 zuständig.

Informationen zu der Eignungsfeststellung von Veranstaltungsstätten und mobilen Anlagen finden Sie unter diesem Link der MA36.

Veranstaltungsbewilligungen

Das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung oder Anmeldung ist vom Antragsteller an die MA 36, 1200 Wien, Dresdner Str. 75, zu richten.

Die persönliche Bewilligung

Diese ist für alle Veranstaltungen im Umherziehen (wie z.B. Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe etc.) notwendig.


Nähere Informationen zur Bewilligung finden Sie unter diesem Link.


Die mobile Anlage selbst benötigt

  • entweder eine Eignungsfeststellung durch die Stadt Wien oder eine rechtskräftige Bewilligung einer anderen Behörde und Vorlage eines Gutachtens.
  • vor der Aufstellung eine Anzeige samt Bestätigung über die Eignung des Aufstellungsortes.
  • vor der Inbetriebnahme eine Bestätigung durch Sachverständige oder einer fachkundigen Person über die ordnungsgemäße Aufstellung der Anlage.

Auflagen für die Ausübung

Der Bewilligungsinhaber, Pächter oder Geschäftsführer muss während der Dauer der Veranstaltung am Veranstaltungsort anwesend sein.

Überwachung bewilligungspflichtiger Veranstaltungen

Im Hinblick auf die örtliche gesundheits-. bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Erfordernisse ist die MA 36 zuständig.

Im Hinblick auf die örtliche Sicherheitspolizei im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizei ist die Bundespolizei zuständig.

In betriebstechnischer Hinsicht, wenn es sich um besondere technische Einrichtungen der Betriebsstätte handelt, ist die MA 36 zuständig.

Dienstaufsichtsbehörde bezüglich der Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes ist die MA 7.

  • Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgt
    automatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer ist ab dem Datum der Anmeldung pensions-, kranken- und unfallversichert. 

  • Binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erfolgen.