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Sparte Industrie

Bildung

Lesedauer: 8 Minuten

07.05.2024

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Die beklagte Arbeitnehmerin wurde von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin auf Rückerstattung von 5.400,-- an Ausbildungskosten geklagt, weil die Arbeitnehmerin die Ausbildung schuldhaft nicht erfolgreich abgeschlossen habe.

Die in Serbien geborene und seit 2011 in Österreich lebende Beklagte war bei der Klägerin von 1.2.2017 bis 15.5.2021 als Pflegeassistentin tätig. Es war Wunsch der Beklagten, die Ausbildung zur Diplom-Krankenschwester nachzuholen. Sie entschied sich für eine ausschließlich nebenberuflich zu absolvierende Ausbildung. Die Beklagte meldete sich in einem Institut für die Ausbildung vom 21.2.2020 bis 18.2.2021 mit Kosten von 5.400,-- auf Rechnung der Arbeitgeberin an.

Die Arbeitsvertragsparteien schlossen eine "Rückzahlungsvereinbarung für externe Bildungsmaßnahmen" ab, die ua. die Klausel enthält, dass die Dienstnehmerin für den Fall, dass diese die Ausbildung nicht abschließen bzw. aus welchen Gründen auch immer vorzeitig beenden sollte, der Dienstgeberin die Gesamtkosten zur Gänze zu erstatten hat, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass der Abbruch aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen (z.B. schwerer Krankheit) erfolgt ist. Weiters wurde vereinbart, dass ua. im Fall einer Dienstgeberkündigung aufgrund schuldhaften Verhaltens die Dienstnehmerin die Gesamtkosten ersetzen muss.

Im Frühjahr 2020 legte die Beklagte erfolgreich zwei Einzelprüfungen ab. Vom 12.12.2020 bis 20.1.2021 war sie im Krankenstand. Es fehlten ihr im Jänner 2021 noch das vierte Praktikum und zwei weitere Einzelprüfungen. Die Beklagte meinte erstmals im Jänner 2021 nach ihrem Krankenstand, sie brauche mehr Zeit zum Lernen, begründete dies ua. auch mit ihrer Corona-Erkrankung. Eine Unterbrechung der Ausbildung wurde nicht genehmigt.

Im Februar 2021 fieldie Beklagte bei den zwei verbleibenden Prüfungen durch, dies wurde der Arbeitgeberin vom Institut noch am selben Tag mitgeteilt. Der Beklagten selbst wurde nicht deutlich vermittelt, dass die Prüfungen negativ waren. Sie ging davon aus, dass sie Pathologie bestanden hatte und schickte ein E-Mail an die Arbeitgeberin, dass sie die Prüfung absolviert habe, und noch eine Prüfung, die Diplomprüfung und das Diplompraktikum fehlten. Durch dieses E-Mail fühlte sich die Arbeitgeberin einer großen Unaufrichtigkeit der Beklagten ausgesetzt, weshalb die Beklagte am 1.3.2021 gekündigt wurde.

Während der Kündigungsfrist begann die Beklagte ihr Diplompraktikum. Letztlich brach sie die Ausbildung ab. Durch die Verlängerung der Ausbildung über das geplante eine Jahr hinaus entstanden Zusatzkosten für die Beklagte.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von  2.700,--, das Mehrbegehren wies es ab. Das Berufungsgericht änderte das Urteil in eine gänzliche Klageabweisung ab.

Der OGH erachtete die Revision mangels hinreichender Rechtsprechung des OGH zur Rückforderung der Kosten einer iSv § 2 Abs 1 AVRAG "nicht erfolgreich absolvierten Ausbildung" für zulässig.

In der Sache bestätigte der OGH die Rechtsansicht des Berufungsgerichts mit der folgenden (zusammengefassten) Begründung:

§ 2d AVRAG regelt den "Ausbildungskostenrückersatz". Ausbildungskosten sind nach der Legaldefinition in § 2d Abs 1 Satz 1 AVRAG "die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann". Nach § 2d Abs 2 AVRAG ist eine Rückerstattung "nur hinsichtlich von Ausbildungskosten nach Abs 1 in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig".

Nach der Rechtsprechung muss bei einer Ausbildung, die eine Abschlussprüfung beinhaltet, idR auch diese Prüfung bestanden werden, um eine "erfolgreich absolvierte Ausbildung" iSd § 2d AVRAG annehmen zu können (vgl OGH 11.1.2024, 8 ObA 74/23z, ARD 6895/XX/2024). Eine solche Ausbildung lag hier vor. Mangels positiven Abschlusses aller nötigen Prüfungen (und Praktika) hat die Beklagte die von ihr begonnene, ihr von der Klägerin finanzierte Ausbildung demnach mangels anderer Ausgangspunkte nicht iSv § 2d Abs 1 AVRAG "erfolgreich absolviert".

Weil das Gesetz bloß für den Fall der erfolgreichen Absolvierung einer Ausbildung die Möglichkeit vorsieht, eine Rückerstattungsvereinbarung abzuschließen, besteht nach allgemeiner Ansicht bei fehlendem erfolgreichen Ausbildungsabschluss im Rahmen einer solchen Vereinbarung grundsätzlich keine Rückerstattungspflicht.

Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten besteht bei Fehlen eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses aber nach (zutreffender) allgemeiner Ansicht in der Literatur dann, wenn ihn der Arbeitnehmer schuldhaft vereitelt hat. In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer nämlich nach allgemeinem Schadenersatzrecht dem Arbeitgeber zur Rückzahlung verpflichtet.

Ein "schuldhaftes Vereiteln" liegt nach der Literatur bereits vor, wenn das Unterbleiben des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung darauf zurückzuführen ist, dass sich der Arbeitnehmer nicht hinreichend um ihn bemüht, beispielsweise zu wenig gelernt hat (siehe ua Geiblinger, ASoK 2013, 227). Dies erscheint dem OGH jedenfalls dann als zutreffend, wenn es dem Arbeitnehmer möglich und zumutbar war, sich besser vorzubereiten, und er die Notwendigkeit dazu auch erkennen hätte müssen. Bloßes Unvermögen, z.B. zufolge körperlicher oder geistiger Unfähigkeit, stellt hier hingegen kein Verschulden des Arbeitnehmers dar.

Aus dem bloßen Umstand, dass eine Prüfung nicht bestanden wurde, lässt sich noch nicht auf ein Verschulden schließen. Das Scheitern eines Kandidaten bei einer Prüfung kann z.B. auch darauf zurückzuführen sein, dass er in der Prüfungssituation ein - als solches unverschuldetes - "Blackout" hat oder dass er zwar zeitlich betrachtet "viel gelernt" hat, ihm aber einfach körperliche, geistige oder sonstige - etwa sprachliche - Voraussetzungen für das "Begreifen" des Lernstoffs und somit einen positiven Prüfungserfolg fehlen.

Für die schuldhafte Vereitelung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung ist der Arbeitgeber beweispflichtig. Dass die Beklagte zu den Prüfungen angetreten ist und auch gelernt hat, stellt die Arbeitgeberin nicht in Zweifel. Es wurde auch nicht festgestellt, dass die Beklagte in der Zeit, in der sie nicht krank war, "zu wenig lernte". Was tatsächlich die Ursache für das Nichtbestehen der Prüfungen aus Gesundheits- und Krankenpflege sowie Pathologie war, blieb im Dunkeln. Damit ist die Arbeitgeberin ihrer Beweispflicht für ein schuldhaftes Vereiteln des erfolgreichen Ausbildungsabschlusses durch die Beklagte nicht nachgekommen.

Auch dass die Beklagte die restlichen Praktikumstunden nicht mehr ableistete und zu den noch notwendigen restlichen Prüfungen nicht mehr antrat, ist ihr nicht vorzuwerfen. Sie war in dieser Zeit bereits von der Klägerin wegen deren irrigen Annahme, die Beklagte wäre hinsichtlich ihres Prüfungserfolgs unaufrichtig gewesen, gekündigt worden, und die Klägerin hatte ihre nach einer mehrwöchigen Erkrankung gestellte Bitte nach einer Ausbildungsunterbrechung bzw. Ermöglichung von mehr Zeit zum Lernen für die bevorstehenden letzten Prüfungen kurzerhand abgelehnt. Dass die Beklagte anders als andere Arbeitnehmer der Klägerin, die zuvor beim selben Institut erfolgreich dieselbe Ausbildung absolvierten, den mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Erschwerungen ausgesetzt war, maß die Arbeitgeberin - dabei insoweit ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin verletzend - offenbar keine Relevanz bei. Zudem war die Beklagte mit angesichts der Höhe ihres Gehalts nicht geringen Kosten für die eingetretene Ausbildungsverlängerung konfrontiert, obgleich ihr seitens der Arbeitgeberin im Dezember 2019 gesagt wurde, dass die Klägerin "die Kosten" - also alle Kosten - übernehmen werde. Es war der Beklagten im Lichte dieser Gesamtsituation schlicht unzumutbar, weiterhin den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung anzustreben.

Zumal der Beklagten damit kein Verschulden am ausgebliebenen Erfolg ihrer Ausbildung nachgewiesen wurde, kann der eingeklagte Rückzahlungsanspruch jedenfalls nicht schadenersatzrechtlich begründet werden.

Die Vereinbarung verstößt auch gegen § 879 ABGB:

Zum einen spricht bereits ein Umkehrschluss aus § 2d Abs 2 Satz 1 AVRAG gegen die Zulässigkeit einer Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer auch bei von ihm nicht verschuldetem Unterbleiben eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses dem Arbeitgeber die von ihm getragenen Ausbildungskosten zu ersetzen hat. Eine Rückerstattung ist ja "nur hinsichtlich von Ausbildungskosten nach Abs 1 [...] zulässig". Dass bei fehlendem Verschulden des Arbeitnehmers von diesem kein Rückersatz verlangt werden kann, ergibt sich auch aus der aus § 2d Abs 4 AVRAG ersichtlichen Wertung.

Zum anderen ist es ein zwingender arbeitsrechtlicher Grundsatz, dass den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag lediglich die Verpflichtung trifft, sich entsprechend seiner Qualifikation und Ausbildung zu bemühen, die versprochenen Dienste zu leisten. Genauso schuldet der Arbeitnehmer allein die Bemühung zum erfolgreichen Abschluss einer vom Arbeitgeber finanzierten (und vom Arbeitnehmer akzeptierten) Ausbildung. Dem Arbeitnehmer vertraglich auch für den Fall, dass ihn am Nichtabschluss der Ausbildung kein Verschulden trifft, eine Rückzahlungspflicht aufzuerlegen, stünde mit dem genannten arbeitsrechtlichen Grundsatz in Konflikt, fällt das Risiko, für die zu erbringende (hier Neben-)Leistung (hier: Absolvieren einer Ausbildung) geeignete Personen auszuwählen, doch in die Risikosphäre des Arbeitgebers.

Nach dem Wortlaut der Vereinbarung kann die Arbeitgeberin von der Arbeitnehmerin die Rückzahlung der Ausbildungskosten auch dann verlangen, wenn diese am ausgebliebenen erfolgreichen Ausbildungsabschluss kein Verschulden trifft. Wird - wie hier - auch für das unverschuldete Unterbleiben des erfolgreichen Ausbildungsabschlusses eine Rückersatzpflicht der Arbeitnehmerin vereinbart, so ist die Rückersatzvereinbarung jedenfalls insofern nach § 879 ABGB unwirksam. Auch auf die geschlossene Vereinbarung kann daher das Klagebegehren nicht gestützt werden.

OGH 15. 2. 2024, 8 ObA 82/23a

War Home-Office vor Corona nur ein wenig beachtetes Arbeitsmodell, ist dieses seit März 2020 schlagartig und branchenunabhängig zum Alltag in der betrieblichen Praxis avanciert. Dieses Onlineseminar stellt die Neuerungen umfassend dar und es werden Tipps zur betrieblichen Umsetzung gegeben.

  • Home-Office -> erstmals gibt es dazu eine gesetzliche Definition
  • Darf der Arbeitnehmer ins Home-Office geschickt werden?
  • Wer muss den Home-Office Arbeitsplatz einrichten?
  • Möglichkeit zum Abschluss einer Home-Office Betriebsvereinbarung
  • Gilt das Arbeitszeitrecht auch in den eigenen 4 Wänden?
  • Haftungsrecht im Home-Office
  • Unfall im Home-Office -> Freizeit- oder Arbeitsunfall?
  • Beendigung/Widerruf von Home-Office
  • Homeoffice-Pauschale aus Arbeitgeber und Arbeitnehmersicht
  • Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto
  • Ausgaben für digitale Arbeitsmittel und ergonomisch geeignetes Mobiliar

Termin/Ort: Mittwoch, 5.6.2024: 14:00 – 16:00 Uhr, online
Trainer: Mag. Dr. Andreas Gattinger, WKOÖ 
Preis: € 79,-- für WKOÖ-Mitglieder
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Wappnen Sie sich mit dem rechtlichen Know-How (inkl. den aktuellsten Entscheidungen rund um das Thema Krankenstand), das Sie für den richtigen, sicheren und selbstbewussten Umgang mit Krankenstandsfällen benötigen.

  • Fehlende Krankmeldung -> Was sind die Rechte des Arbeitgebers?
  • Verdacht auf Krankenstandsmissbrauch -> Was kann der Arbeitgeber tun?
  • Entgeltfortzahlungskontingente -> Wie lange ist ein Krankenstand zu bezahlen?
  • Ausfallsprinzip – Was ist im Krankenstand weiter zu zahlen?
  • Arbeitnehmer hat den Krankenstand selbst verschuldet -> Was sind die Konsequenzen?
  • Kündigung im Krankenstand – Achtung Risiko!
  • Ausländische Krankmeldungen? – Was ist hier zu beachten?

Termin/Ort: Mittwoch, 12.6.2024: 14:00 – 16:00 Uhr, online
Trainer: Dr. Andreas Gattinger, WKOÖ 
Preis: 79,-- für WKOÖ-Mitglieder
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