AdobeStock_79241353adobe.stockeyetronic_220915
© AdobeStock_79241353adobe.stockeyetronic_220915
Sparte Industrie

Steuern

Lesedauer: 2 Minuten

07.05.2024


Freigrenze für Sonderzahlungen wird rückwirkend erhöht!

Die Freigrenze für Sonderzahlungen wird rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2025 enden, von 2.100 Euro auf 2.447 Euro erhöht. Übersteigen die sonstigen Bezüge diese Freigrenze, soll (bei einem Jahressechstel bis 25.000 Euro) die Steuer maximal 30 Prozent der 2.330 Euro (statt bisher 2.000 Euro) übersteigenden Bemessungsgrundlage betragen. Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer so bald wie möglich eine Aufrollung, jedoch spätestens bis 30. Juni 2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.



Weitere Artikel zum Thema Steuern

Das BMF hat am 29.4.2024 zwei Fragen zur Mitarbeiterprämie 2024 beantwortet:

  • Laut Kollektivvertrag (regulärer Stichtag 1.5.) werden ab 1.5.2024 6,05 Prozent auf die Mindestlöhne und -gehälter aufgeschlagen. Dazu kommt eine Mitarbeiterprämie in Höhe von 120 Euro, die einmalig oder in Teilbeträgen ausbezahlt werden kann und ab 1.11.2024 werden auf den Lohn/das Gehalt ab 1.5.2024 weitere 2 Prozent aufgeschlagen. Die 120 Euro entsprechen auf den Monat gerechnet nicht den 2 Prozent ab 1.11.2024.
  • Laut Kollektivvertrag (regulärer Stichtag 1.5.) wird ab 1.5.2024 eine Mitarbeiterprämie bezahlt von X Euro, die einmalig oder in Teilbeträgen ausbezahlt werden kann und ab 1.1.2025 kommt es zu einer Lohn-/Gehaltserhöhung mit Y Prozent.

Kann in solchen Fällen die Mitarbeiterprämie steuerfrei geleistet werden?

Antwort BMF: Die Voraussetzungen gemäß § 124b Z 447 EStG können erfüllt sein, wenn es in diesem Kollektivvertrag üblich ist, dass die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgehälter

mit 1.11. (bei Frage 1) bzw. mit 1.1. des Folgejahres (bei Frage 2)

nochmals erhöht werden. In allen anderen Fällen liegt hingegen nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt eine bereits beschlossene Gehaltserhöhung vor, aus der die Mitarbeiterprämie „herausgerechnet“ wird und es fehlt am Wesen einer zusätzlichen Zahlung, weshalb die Voraussetzung für eine steuerfreie Mitarbeiterprämie nicht erfüllt ist.

Neue Gesetze, die Rechtsprechung der Höchstgerichte und Erlässe des BMF führen jedes Jahr zu gravierenden Änderungen im Umsatzsteuerrecht. Bei immer mehr Prüfungen durch die Finanzverwaltung wird die Umsatzsteuer nachträglich vorgeschrieben bzw. der Vorsteuerabzug versagt. Dadurch werden ursprünglich profitable Geschäfte zu Verlusten.

  • Gesetzliche Neuerungen für das Jahr 2024
  • Steuerschuld kraft Rechnungslegung § 11 Abs 12 UStG
  • Befristeter Umsatzsteuersatz von 0 Prozent auf Photovoltaikmodule und Nebenleistungen
  • Einfuhrumsatzsteuer trotz Zollverfehlung
  • Aufzeichnung-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten für Zahlungsdienstleister gemäß § 18a UStG
  • VIDA (Update)
  • Aktuelle praxisrelevante Rechtsprechungen der österreichischen Gerichte und des EuGH
  • Steuerbefreiung für die Vermietung von Betriebsvorrichtungen und Maschinen
  • Unbrauchbare Gegenstände – Keine Vorsteuerberichtigung
  • Berichtigung der Umsatzsteuer für uneinbringliche Forderungen
  • Keine Begründung einer festen Niederlassung durch Lohnfertiger
  • Direkte Rückforderung zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer
  • Kein Dreiecksgeschäft bei ungültiger UID-Nummer des Empfängers
  • Dreiecksgeschäft bei nachträglicher Ausstellung einer korrekten Rechnung möglich
  • Keine Unternehmereigenschaft bei Mitgliedern eines Verwaltungsrates
  • Unternehmereigenschaft freier Dienstnehmer
  • Steuerschuld kraft Rechnungslegung bei Fake Rechnungen des Arbeitnehmers
  • Kein Reihengeschäft bei Transport ins Zwischenlager
  • Aktuelle Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen und Highlights aus Betriebsprüfungsfeststellungen
  • Sanierbarkeit missglückter Reihen- und Dreiecksgeschäfte
  • Typische Prüfungsfeststellungen zu Überlassung von Elektro KFZ/Fährrädern an Mitarbeiter:innen und Geschäftsführer:innen
  • Grenzen der Steuerbefreiung für Photovoltaikmodule und Nebenleistungen aus Sicht der Finanzverwaltung
  • Keine Rückzahlung irrtümlich abgeführter Umsatzsteuer wegen Bereicherungsverbot


Termin/Ort:
Do, 16.5.2024, 14:00 – 16:00 Uhr, WIFI Linz

Trainer:
Dr. Hannes Gurtner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei LeitnerLeitner GmbH

Mag. Andreas Feckter, Finanzamt für Großbetriebe (oder FAG), prüfbegleitender Fachbereich

Preis: EUR 79,-- für WKOÖ-Mitglieder; EUR 109,-- für Nicht WKOÖ-Mitglieder

Anmeldung: https://online.wkooe.at/UAK/2024-12116