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Sparte Industrie

Umwelt

Lesedauer: 14 Minuten

07.05.2024

Einladung Nachhaltigkeitstag der WKOÖ

Am 5.Juni an 13:00 Uhr wird der zweite Nachhaltigkeitstag der WKOÖ im neuen „Haus der Wirtschaft“ stattfinden. In diesem Bezug stellen sich für Verantwortliche derzeit viele Fragen.

Aus diesem Grund wird es nach einem gemeinsamen Opening einen Vortrag zum Thema „Nachhaltigkeit als Jahrhundertaufgabe- und als Chance für Unternehmen“ unterschiedliche Workshops geben.

In der als Sparte Industrie beschäftigen wir uns derzeit aktiv mit dem Thema „ÖKO- und Circular Design“. So werden wir auch einen eigenen Workshop dazu anbieten. Vorrangig werden wir uns mit den folgenden Fragen beschäftigen:

  • Wie wirkt sich die Produktentwicklung auf nachhaltige und zirkuläre Geschäftsmodelle aus?
  • Wie kann die Vorgehensweise in der Entwicklungsphase nach den Prinzipien der Kreislaufwirtschaft ausgerichtet werden?

Genauere Informationen sowie die Anmeldemöglichkeit finden Sie hier. Wir würden uns freuen Sie bei unserem Workshop begrüßen zu dürfen. Die Teilnahme ist kostenlos.



Weitere Artikel zum Thema Umwelt

ÖVP und Grüne wollen die Länder mit der von ihnen vorgelegten Verfassungsnovelle ausdrücklich dazu ermächtigen, in Angelegenheiten der Raumplanung landesgesetzliche Bestimmungen zu beschließen, die eine Koppelung hoheitlicher Handlungen wie Flächenwidmungen mit privatrechtlichen Vereinbarungen vorsehen. Dabei geht es beispielsweise darum, eine Umwidmung in Bauland mit bestimmten Auflagen wie z.B. der Errichtung eines Radwegs zu verknüpfen.

Konkret soll dem Art 15 Abs 9 B-VG folgender Satz angefügt werden: „In den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung (Art. 118 Abs. 3 Z 9) sind die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, das Zustandekommen eines zivilrechtlichen Vertrages als eine Voraussetzung für hoheitliches Handeln vorzusehen."

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine erhöhte Rechtssicherheit im Bereich der Vertragsraumordnung erzielt werden. Der Landesgesetzgebung soll damit vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. grundlegend VfSlg. 15.625/1999) ermöglicht werden, in der örtlichen Raumplanung eine Koppelung von hoheitlicher Flächenwidmung und privatrechtlicher Vereinbarung vorzusehen.

Der VfGH erachtete in seiner Entscheidung zur Salzburger Vertragsraumordnung aus dem Jahr 1999 den zwingenden Abschluss eines Raumordnungsvertrags für die hoheitliche Widmung von Flächen als Bau- bzw Grünland als verfassungswidrig (VfSlg. 15.625/1999). Fehlt hingegen eine zwingende Verknüpfung, bestehen gegen den Planungsakt keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfSlg. 17.815/2006; 20.009/2015.)

Teile des Schrifttums vertreten, dass das vom VfGH iZm der Salzburger Vertragsraumordnung ausgesprochene absolute Kopplungsverbot nicht jedenfalls greife. Vielmehr sei es zulässig, dass Gemeinden ihre Flächenwidmungen vom Abschluss eines Raumordnungsvertrags abhängig machen, wenn sachliche Gründe für eine derartige Verknüpfung hoheitlicher und privatrechtlicher Maßnahmen sprechen (z.B. Madner/Parapatics,ÖZW 2016,130 (139) mwN; Häusler, Raumentwicklung und Bodenschutz in den jüngsten Novellen der Landesgesetzgeber (Teil II), RdU 2021/82, 161.).

Aufbauend auf der oben genannten Judikatur haben inzwischen fast alle Bundesländer Bestimmungen zur Vertragsraumordnung eingeführt, wobei das Anliegen effektiver Bestimmungen, die gleichzeitig den verfassungsgerichtlich vorgegebenen Kriterien entsprechen, „einen gewissen Balanceakt darstellt“ (vgl. z.B. Häusler, Raumentwicklung und Bodenschutz in den jüngsten Novellen der Landesgesetzgeber (Teil II), RdU 2021/82).

Vor dem Hintergrund der in diesem Zusammenhang bestehenden Rechtsunsicherheit sieht das aktuelle Regierungsprogramm iZm der „Vertragsraumordnung“ Folgendes vor:

S 32 („Wohnen“): „Explizite verfassungsrechtliche Regelung der Vertragsraumordnung zur Erhöhung der Rechtssicherheit (Prüfung der Überführung vom zivilen ins öffentliche Recht).“

S 104 („Gesunde Böden und zukunftsfähige Raumordnung“): „Forcierung der Vertragsraumordnung zur Baulandmobilisierung und Schaffung von neuem nachhaltigen und sozial leistbaren Bauland – Prüfung ggf. notwendiger rechtlicher Klarstellungen.“

Im Zuge der Ausschussbegutachtung des Antrages 3944/A (Änderung des Art 11 Abs 1 Z 3 B-VG, Volkswohnungswesen) legte die Verbindungsstelle der Bundesländer u.a. folgenden Beschluss der Landeshauptleutekonferenz vom 3. April 2024 vor:

„Die Landeshauptleutekonferenz befürwortet, aufbauend auf den Arbeiten der mit Beschluss der Landeshauptleutekonferenz vom 2. Dezember 2022 eingesetzten Arbeitsgruppe, im B-VG an geeigneter Stelle folgende Bestimmung aufzunehmen: „In den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung (Art 118 Abs 3 Z 9) sind die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, das Zustandekommen eines zivilrechtlichen Vertrages als eine Voraussetzung für hoheitliches Handeln vorzusehen.“

Die Unterlagen finden Sie hier:

Antrag

Textgegenüberstellung

Ihre allfällige Stellungnahme senden Sie bitte bis 10.5.2024 an industrie@wkooe.at.

Die EWP Recycling Pfand Österreich GmbH (die ‚Zentrale Stelle‘ iSd EinwegfandVO) hat eine neue Version des Produzenten-Handbuchs mit umfassenden Informationen – etwa zum Registrierungsprozess und zur Kennzeichnung der Gebinde - für Erstinverkehrsetzer (Getränkeproduzenten /Getränkeimporteure) von zukünftig zu bepfandenden Einweggetränkeverpackungen veröffentlicht.

Die untenstehende E-Mail enthält den Link zur überarbeiteten Version des Handbuchs sowie Links zu einschlägigen Informations-Webinaren.

Weitere Infos zum Einwegpfand finden Sie unter https://www.wko.at/abfall/pfandverordnung-einweggetraenkeverpackungen und direkt auf der Seite der Recycling Pfand Österreich unter https://www.recycling-pfand.at/ .

Die Europäische Kommission hat eine Konsultation zu einem Entwurf für eine delegierte Verordnung aufgrund der EU-Abfallverbringungsverordnung gestartet.

Inhalt dieser delegierten Verordnung ist die Festlegung eines Musters für eine Bescheinigung, die von Anlagen, die eine nachfolgende Behandlung von verbrachten Abfällen durchführen, auszustellen ist, wenn die nachfolgende Behandlung in einer anderen Anlage abgeschlossen wurde.

Die Konsultation läuft bis 28. Mai 2024: Verbringung von Abfällen – erforderliche Informationen in Bescheinigungen über die Durchführung der nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung und Beseitigung (europa.eu)

Falls es Anmerkungen zu dem Vorschlag gibt, bitte um Übermittlung allfälliger Rückmeldung bis 21.5.2024 an industrie@wkooe.at zu senden.

Die Richtlinie (EU) 2020/1828 vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (im Folgenden kurz „Richtlinie 2020/1828“ oder „Verbandsklagen-Richtlinie“) wurde am 4.12.2020 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 409/1) veröffentlicht. Sie möchte sicherstellen, dass in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten wirksame prozessuale Mittel zur Verfügung stehen, um unerlaubte Praktiken, welche die Interessen einer großen Zahl von Verbrauchern bedrohen oder schädigen, zu beenden und für Verbraucher überdies in derartigen Konstellationen die Möglichkeit für Abhilfe in jeglicher Form schaffen. …

Mit der gegenständlichen Novelle soll es sog. „Qualifizierten Einrichtungen“ ermöglicht werden, neben den bisher schon bekannten Unterlassungsklagen (allerdings mit einem wesentlich erweiterten sachlichen Anwendungsbereich) auch sog. „Abhilfeklagen“ im kollektiven Interesse der Verbraucher gegen Unternehmen zu erheben.

Das VRUN (Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle) besteht aus fünf Artikeln, Kernelemente sind das Qualifizierte Einrichtungen Gesetz (QEG) sowie die Novelle der Zivilprozessordnung mit ihrem neuen Abschnitt über die kollektive Rechtsverfolgung.

Die Begutachtungsunterlagen finden Sie hier:

Artikel 1

Erläuterung

Textgegenüberstellung

Vorblatt

Ihre allfällige Stellungnahme senden Sie bitte bis 15.5.2024 an industrie@wkooe.at.

Die Verordnung (EU) 2024/1103 enthält Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Haushalts-Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW sowie von gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten, die eine Nennwärmeleistung (des Produkts oder eines einzelnen Segments) von höchstens 300 kW aufweisen. Zudem sind in der Verordnung Ökodesign-Anforderungen an separate zugehörige Regler festgelegt.

Weitere Infos sowie die Links zur Verordnung und weiterführenden Informationen finden Sie im Umweltnews-Beitrag auf wko.at

In Umsetzung der Richtlinie 2020/2184/EU über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch werden die zu ergänzenden Vorgaben für Materialien bzw. Werkstoffen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, mit einer Reihe von Verordnungen und Beschlüssen festgelegt.

Weiteres zu Inhalt, Inkrafttreten, sowie Links zu den Delegierten Verordnungen und den Durchführungsbeschlüssen finden Sie im Beitrag in den Umweltnews.

Die Europäische Kommission hat eine Konsultation zu einem Entwurf für eine delegierte Verordnung aufgrund der EU-Batterienverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien) gestartet.

Inhalt dieser delegierten Verordnung ist die Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des CO2-Fußabdrucks über den gesamten Lebenszyklus von Traktionsbatterien.

Die Konsultation läuft bis 28. Mai 2024: Batterien für Elektrofahrzeuge – Methode zur Ermittlung des CO2-Fußabdrucks (europa.eu)

Geben Sie bitte nach Registrierung ihre Antworten in den Fragebogen ein. Der Fragebogen kann nach Registrierung in deutscher Sprache bearbeitet werden.

Falls Sie die Eintragung nicht selbst machen wollen, übernimmt die WKÖ Ihren Eintragungsvorschlag.

In diesem Fall bitte um Ihre Rückmeldung zum Fragebogen bis 23. Mai 2024 an das Umweltservice (E umweltservice@wkooe.at). Die Rückmeldungen werden gesammelt an die WKÖ weitergeleitet.

Die Verordnung hat zum Ziel den Zugang zu Informationen für die Öffentlichkeit durch die Einrichtung des Portals zu verbessern, die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungen zu erleichtern, Quellen der durch Industrietätigkeiten bedingten Umweltverschmutzung zu ermitteln und die Überwachung der durch Industrietätigkeiten bedingten Umweltverschmutzung zu ermöglichen. Dadurch soll es zur Verhinderung und Verringerung von Umweltverschmutzung kommen.

Die Verordnung beschreibt den Inhalt, Aufbau und Struktur des Portals, das zukünftig vom Europäischen Umweltbüro betrieben werden soll. Die Berichterstattung erfolgt durch die Betreiber an die zuständigen nationalen Behörden. Anhang I und Anhang II legen dazu die Kapazitätsschwellenwerte der Anlagen bzw. die Schwellenwerte für die Schadstoffe fest. Zu melden sind innerhalb einer noch von der Behörde vorzugebenden Frist Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden bzw. Verbringungen von gefährlichen Abfällen. Daten sind zumindest 5 Jahre ab der letzten Berichterstattung bereit zu halten. Die Mitgliedstaaten übermitteln spätestens 11 Monate nach Ende des Berichtsjahres an die Kommission. Spätesten ein Jahr nach Ende des Berichtsjahres sollen mit Unterstützung der Agentur die Daten der Öffentlichkeit zugänglich sein.

Für die Durchführung der Verordnung wird noch ein Leitfaden (Artikel 13) veröffentlicht. Delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge sind gemäß Artikel 16 vorgesehen.

Die Verordnung wurde am 2. Mai 2024 im Amtsblatt L veröffentlicht worden. Sie tritt mit 22. Mai 2024 in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Jänner 2028. Die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2028 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu lesen. Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 weiterhin für die Berichterstattung für das Jahr 2026.

Die Verordnung betrifft Betreiber von Anlagen, die die Kapazitätsschwelle gemäß Anhang I (Anlageliste) bzw. Anhang II (Schadstoffmenge) überschreiten.

Weiterführende Links finden Sie im Umweltnews-Beitrag auf wko.at.

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union.

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 werden Änderungen im Artikel 1 (Veröffenltichung harmonisierter Normen im Amtsblatt) und Artikel 2 (Anwendung harmonisierter Normen) sowie in den Anhängen I und II vorgenommen. Eine Berichtigung betrifft Artikel 2 Abs. 3.

 Artikel 1 erhält die Fassung: „Die Fundstellen harmonisierter Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, die im Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Fundstellen der in Anhang I Teil 3 Nummer 2 Tabellenzeilen 121, 266, 324a, 343, 405, 495, 513a, 671a und 681a dieses Beschlusses aufgeführten Normen werden mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht oder belassen.“

Artikel 2 Abs. 2 erhält die Fassung: „Sie gilt jedoch weiterhin für die Fundstellen der in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten harmonisierten Normen bis zu den im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkten, zu denen diese Fundstellen entfernt werden, vorbehaltlich der im genannten Anhang festgelegten Einschränkungen.“

 Artikel 3 Abs. 2 lautet (Berichtigung): „Er gilt jedoch weiterhin für die Fundstellen der in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten harmonisierten Normen bis zu den im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkten, zu denen diese Fundstellen entfernt werden, vorbehaltlich der im genannten Anhang festgelegten Einschränkungen.“

Die Änderungen in Anhang I Teil 3 Nummer 2 betreffen die

  • Streichung der Tabellenzeile 324 und die Einfügung der Zeile 324a (EN 12525:2000 + A2:2010 - Landmaschinen — Frontlader — Sicherheit mit Einschränkung)
  • Streichung der Tabellenzeile 513 und die Einfügung der Zeile 513a (EN 15997:2011 Geländegängige Fahrzeuge (ATV — Quads) — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren EN 15997:2011/AC:2012 mit Einschränkung)
  • Streichung der Tabellenzeile 671 und die Einfügung der Zeile 671a (EN 62841-1:2015 Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 62841-1:2014, modifiziert) EN 62841-1:2015/AC:2015, EN 62841-1:2015/A11:2022 mit Einschränkung)
  • Streichung der Tabellenzeile 681 und die Einfügung der Zeile 681a (EN 62841-2-11:2016 Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 2-11: Besondere Anforderungen für handgeführte hin- und hergehende Sägen (Stichsägen und Säbelsägen) (IEC 62841-2-11:2015, modifiziert) EN 62841-2-11:2016/A1:2020 mit Einschränkung).

Die Änderungen in Anhang II Teil 2 Nummer 2 betreffen die

  • Einfügung der Tabellenzeile 79a (EN 62841-1:2015 Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 62841-1:2014, modifiziert) EN 62841-1:2015/AC:2015 mit Einschränkung) und Ende der Koexistenzperiode mit 2. Februar 2025.

Der Durchführungsbeschluss wurde am 30. April 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Die Koexistenzperiode betreffend EN 62841-1 läuft bis 2. Februar 2025.

Betroffen sind Unternehmen, die genannte Produkte herstellen, in die EU einführen oder vertreiben sowie Konformitätsbewertungsstellen.

Den Link zum Beschluss und weiterführende Infos siehe Umweltnews-Beitrag.

Anhang III der Richtlinie 2000/14/EG wird durch die Delegierte Verordnung mit 22. Mai 2025 geändert. Die Änderungen betreffen die Verfahren zur Ermittlung des Luftschalls, der von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen erzeugt wird.

In Teil A des Anhangs III werden die Geräuschemissionsgrundnorm und die allgemeinen Ergänzungen zu der Geräuschemissionsgrundnorm zur Messung des Schalldruckpegels auf einer Messfläche, die die Geräuschquelle umgibt, und zur Berechnung des von der Schallquelle erzeugten Schallleistungspegels festgelegt.

In Teil B des Anhangs III wird die gerätespezifische Geräuschmessnorm festgelegt, die entweder in Form eines Verweises auf eine bestimmte Norm oder als Beschreibung der anzuwendenden Prüf- und Betriebsbedingungen dargestellt wird. Vorgaben bestehen für Hubarbeitsbühnen, Freischneider, Bauaufzüge, Baustellenbandsägemaschinen, Baustellen­kreissägemaschinen, tragbare Motorkettensägen, Kombinierte Hochdruckspül- und Saugfahrzeuge, Verdichtungsmaschinen, Kompressoren, Betonbrecher, Beton- und Mörtelmischer, Bauwinden, Förder- und Spritzmaschinen, Förderbänder, Fahrzeugkühl­aggregate, Planiermaschinen, Bohrgeräte, Muldenfahrzeuge, Be- und Umladeaggregate, Bagger, Baggerlader, Altglassammelbehälter, Grader, Grastrimmer bzw. Graskanten­schneider, Heckenscheren, Hochdruckspülfahrzeuge, Hochdruck­wasserstrahl­maschinen, Hydraulikhämmer, Hydraulikaggregate, Fugenschneider, Müllverdichter, Rasenmäher, Rasentrimmer bzw. Rasenkantenschneider, Laubbläser, Laubsammler, Stapler, Mobilkräne, rollbare Müllbehälter, Straßenfertiger, Raummausrüstungen, Rohrleger, Pistenraupen, Kraftstromerzeuger, Kehrmaschinen, Müllsammelfahrzeuge, Straßenfräsen, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer, Schneefräsen, Saugfahrzeuge, Turmdrehkräne, Straßenfräsen, Transportbetonmischer, Wasserpumpen, Schweißstromerzeuger.

Diese Verordnung tritt am 22.5.2024 in Kraft und gilt ab dem 22. Mai 2025.

Betroffen sind alle Unternehmen, die Geräte und Maschinen, die in den Geltungsbereich der genannten EU-Richtlinie fallen, herstellen oder in Verkehr setzen, Konformitätsbewertungsstellen.

Links zur Verordnung und weiterführende Links finden Sie im Umweltnews-Beitrag.

Das bestehende Vogelschutzgebiet „Untere Traun“ wird mit Teilflächen zusätzlich FFH-Schutzgebiet. Diese Teilflächen werden als Europaschutzgebiet „Unteres Traun- und Almtal“ benannt. Mit der Ausweisung zum Europaschutzgebiet wird das Gebiet „Unteres Traun- und Almtal“ in den Gemeinden Wels, Gschwandt, Laakirchen, Ohlsdorf, Roitham, Desselbrunn, Rüstorf, Bad Wimsbach-Neydharting, Edt bei Lambach, Fischlham, Gunskirchen, Stadl-Paura, Steinerkirchen an der Traun, Steinhaus zusätzlich gemäß FFH-Richtlinie geschützt.

Weitere Informationen und Links zum Landesgesetzblatt und weiterführenden Infos finden Sie in unserem Umweltnews-Beitrag auf wko.at.

Mit der Neuverordnung des Naturschutzgebietes „Fischlhamer Au“ in den Gemeinden Fischlham und Steinhaus Liebenau erfolgt eine erforderliche rechtliche Anpassung an das Oö. Naturschutzgesetz hinsichtlich Europaschutzgebiete. Die Neuausweisung erfordert insbesondere eine Berücksichtigung des neuen FFH-Gebiets Europaschutzgebiet Unteres Traun- und Almtal.

Neben einer Gebietskorrektur wurden zum Augebiet am rechten Traunufer mit Eschen- und Weidenauen mit vielen natürlichen Stillgewässern insbesondere die gestatteten Eingriffe adaptiert. Es besteht keine Betroffenheit von Betrieben.

Links zum Landesgesetzblatt und weiterführenden Informationen finden Sie im Beitrag in den Umweltnews.

Das Land Oberösterreich hat Begutachtungsunterlagen zur Ausweisung des Europaschutzgebiets „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ veröffentlicht. Damit werden legistisch die rechtlichen Bestimmungen zum bestehenden Europaschutzgebiet „Wiesengebiete im Freiwald“ (Vogelschutzgebiet) und zum FFH-Schutzgebiet „Wiesenflächen im Mühlviertel“ in einer Verordnung zusammengezogen und neu als Europaschutzgebiet „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ genannt.

Allfällige Stellungnahmen müssen bis spätestens 11.6.2024 im Umweltservice der WKO Oberösterreich (E umweltservice@wkooe.at) einlangen, damit diese im laufenden Begutachtungsverfahren Berücksichtigung finden können.

Weitere Details zum Entwurf der Verordnung, Links zu den Begutachtungsunterlagen sowie zu weiteren Informationen finden Sie im Beitrag in den Umweltnews auf wko.at.