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Person sitzt vor aufgeklapptem Notebook, auf dessen Monitor auf grünem Hintergrund weiße Symbole zum Thema Nachhaltigkeit aufscheinen
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ESG-Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD

Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Lesedauer: 11 Minuten

Stand: 10.07.2026
Die CSRD verpflichtet betroffene Unternehmen zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte. Behandelt werden rechtliche Grundlagen, betroffene Unternehmen, die Umsetzung in Österreich, Berichtsstandards sowie häufige Fragen zur Umsetzung, ergänzt durch Webinare und weiterführende Informationen.

Die Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD: Corporate Sustainability Reporting Directive) standardisiert die nichtfinanzielle Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Sie verpflichtet bestimmte Unternehmen, im Lagebericht über ESG-Themen (Environmental, Social, Governance) zu berichten. Ziel ist es, Transparenz über ökologische und soziale Auswirkungen unternehmerischen Handelns sowie Governance-Aspekte herzustellen.

Mit dem Omnibus-I-Paket 2025 wurden – noch bevor die CSRD vollständig in österreichisches Recht umgesetzt war − die umfangreichen Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit vereinfacht und diesbezügliche Fristen nach hinten verschoben:

1. Wer muss zukünftig nach den neuen vereinfachten Regelungen berichten?

Um den mit der Berichterstattung verbundenen Aufwand für Unternehmen zu verringern und die Ziele der Berichterstattung auf verhältnismäßigere Weise zu erreichen, werden durch das Omnibus-I-Paket 2025 die Schwellenwerte, ab denen für Unternehmen die Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung der Nachhaltigkeitsberichterstattung besteht, massiv angehoben: 

Der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen direkt nur mehr große Kapitalgesellschaften unterliegen, wenn sie folgende Größenkriterien überschreiten:

  • durchschnittlich mehr als 1.000 Arbeitnehmer im Geschäftsjahr
    UND
  • Nettoumsatzerlöse von mehr als 450 Mio. Euro 

Hinweis
Für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen großer Drittlandunternehmen gelten eng verzahnte Schwellwerte, auf die hier nicht näher eingegangen wird.

Mit dem Omnibus-I-Paket 2025 wurden kapitalmarktorientierte (börsennotierte) kleine und mittlere Unternehmen aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgenommen.

Zur Umsetzung in Österreich

Das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG (BGBl. I Nr. 6/2026) setzt die Änderungen durch die CSRD zunächst nur für jene Unternehmen um, die schon bisher nach der NFRD (Richtlinie 2014/95/EU) zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet waren. Die NFRD wurde in Österreich durch das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz NaDiVeG umgesetzt. In Österreich waren rund 100 Unternehmen (große Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen) betroffen.

Darüber hinaus werden durch das NaBeG schon einige Entlastungen durch das Omnibus-I-Paket vorweggenommen.

Nun ist eine weitere Novelle (v.a. des UGB) notwendig, um das Omnibus-I-Paket vollständig umzusetzen. Ebenso muss der Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Geschäftsjahre ab dem 1. Jänner 2027 auf die sog. Wave 2 Unternehmen ausgeweitet werden (das sind solche Unternehmen, welche die beiden oben genannten Schwellenwerte überschreiten, ungeachtet der Tatsache, ob sie Unternehmen von öffentlichem Interesse sind). Mit dieser weiteren Novelle werden dann somit Unternehmen mit mehr als 500, aber nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer aus der Berichtspflicht herausfallen.

Überblickshaft lässt sich die Berichtspflicht wie folgt darstellen:

 

Geschäftsjahr/Unternehmensgröße

2026 2027
Bereits berichtspflichtig nach NFRD Große Unternehmen von öffentlichem Interesse, die beide Schwellwerte (1.000 Arbeitnehmer, 450 Mio. Euro Umsatzerlöse) überschreiten Nachhaltigkeitsbericht-erstattung nach CSRD/NaBeG Nachhaltigkeitsbericht-erstattung nach CSRD/NaBeG
Große Unternehmen von öffentlichem Interesse, die keinen oder nur einen der beiden Schwellwerte (1.000 Arbeitnehmer, 450 Mio. Euro Umsatzerlöse) überschreiten Wahlrecht: Nichtfinanzielle Berichterstattung nach NaDiVeG oder Nachhaltigkeitsbericht-erstattung nach CSRD/NaBeG Nach UGB-Novelle (Erleichterungen des Omnibus I-Pakets): Keine Berichtspflicht über § 243 Abs. 5 UGB hinaus
Noch nicht berichtspflichtig nach NFRD Große Unternehmen, die keinen oder nur einen der beiden Schwellwerte (1.000 Arbeitnehmer, 450 Mio. Euro Umsatzerlöse) überschreiten Keine Nachhaltigkeitsberichts-pflicht Keine Nachhaltigkeitsberichts-pflicht
Große Unternehmen, die beide Schwellwerte (1.000 Arbeitnehmer, 450 Mio. Euro Umsatzerlöse) überschreiten Keine Nachhaltigkeitsberichts-pflicht Nach UGB-Novelle: Nachhaltigkeitsbericht-erstattung nach CSRD

2. Indirekte Betroffenheit

Da berichtspflichtige Unternehmen Informationen über ihre Wertschöpfungskette benötigen, werden auch nicht berichtspflichte Unternehmen, darunter KMU, mit Informationsanfragen konfrontiert, um aktiv Daten bereitzustellen, die zur Berichterstattung des berichtspflichtigen Unternehmens benötigt werden. Häufig sind dies Informationen zu Arbeits- und Umweltstandards in der Wertschöpfungskette sowie zum Product Carbon Footprint. Dies führt dazu, dass KMU von der Nachhaltigkeitsregulatorik indirekt betroffen sind (Trickle-down Effekt). 

Durch das NaBeG wurde ein Schutz für Unternehmen mit nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer:innen umgesetzt, indem die Berichtspflicht über die Wertschöpfungskette begrenzt wird (sog. Value Chain Cap, vgl., § 243ba UGB): Ein berichtspflichtiges Unternehmen darf von einem Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette mit nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer:innen nicht verlangen, dass es Informationen bereitstellt, die über das hinausgehen, was in den freiwilligen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen enthalten ist (sog. VSME Berichtsstandards, vgl. Empfehlung (EU) 2025/1710, die Europäische Kommission hat im Juli 2026 den überarbeiteten, freiwilligen VS-Standard als delegierten Rechtsakt angenommen. Dieser wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung übermittelt und ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in Kraft).

Eine wichtige Ergänzung ist, dass berichtspflichtige Unternehmen ihre Pflicht aus der Nachhaltigkeitsberichterstattung auch dann erfüllen, wenn sie von jenen Unternehmen keine Angaben aufnehmen, die über den freiwilligen Berichtsstandard hinausgehen.

Vertragliche Bestimmungen, die dem Value Chain Cap widersprechen, sind nicht bindend. Die Bindungswirkung des restlichen Vertrags bleibt davon unberührt.

Fordert ein anfragendes Unternehmen dennoch Informationen zum Zweck der Nachhaltigkeitsberichterstattung an, die nicht unter den freiwilligen Berichtsstandard fallen, muss es das angefragte Unternehmen darüber informieren, welche Informationen das sind und dass das angefragte Unternehmen das Recht hat, die Bereitstellung dieser Informationen zu verweigern.

Zu beachten ist allerdings, dass der Value Chain Cap ausdrücklich dann nicht anwendbar ist, wenn es sich um Informationsanfragen zu anderen Zwecken als der Nachhaltigkeitsberichterstattung handelt (bspw. Anforderungen der Union an Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses).

Durch die erforderliche Umsetzung des Omnibus-I-Pakets 2025 sind weitere Konkretisierungen des Value Chain Caps zu erwarten.

3. Welche Berichtsstandards gelten für berichtspflichtige Unternehmen?

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) – diese wurden in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 veröffentlicht – definieren die inhaltlichen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichte. Sie wurden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt, inklusive:

  • Implementierungsleitfäden, insbes. betreffend der doppelten Wesentlichkeitsanalyse, der Berichterstattung entlang der Wertschöpfungskette und einer Übersicht über relevante ESRS-Datenpunkte
  • Feedback Statements zu den bei EFRAG eingelangten Rückmeldungen
  • Zusammenstellung erläuternder Antworten der Q&A Plattform 
Hinweis
Die ESRS wurden mittlerweile mehrmals berichtigt sowie geändert – Unternehmen sollten daher unbedingt die aktuelle Fassung (vgl. konsolidierter Text) verwenden. Eine durch das Omnibus-I-Paket 2025 notwendig gewordene Änderung wurde mit der sog. ESRS Quick Fix Regulation (Delegierte Verordnung EU 2025/1416) vorgenommen.

Ende 2025 wurde von der EFRAG ein Entwurf für eine umfassende Überarbeitung der ESRS veröffentlicht und zur Konsultation gestellt – Draft Simplified ESRS. Ziel war es, den Berichterstattungsaufwand deutlich zu verringern, während die Kernziele des EU‑Green‑Deals gewahrt bleiben sollen. Die EU‑Kommission hat den delegierten Rechtsakt auf Basis des technischen Inputs von EFRAG ausgearbeitet und nach einer öffentlichen Konsultation Anfang Juli 2026 angenommen. Dieser wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung übermittelt und ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in Kraft.

Nach Angaben der Europäischen Kommission sind die überarbeiteten ESRS kürzer und klarer formuliert, führen neue Flexibilitäten ein und vereinfachen zentrale Prozesse. Ebenso führt die Europäische Kommission aus, dass die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 % reduziert wurde und die Gesamtzahl der Datenpunkte um über 70 %. Insgesamt erwartet die Europäische Kommission eine Senkung der Berichterstattungskosten um mehr als 30 % pro Unternehmen.

Die überarbeiteten ESRS berücksichtigen auch die Herausforderungen bei der Erhebung von Nachhaltigkeitsdaten entlang der Wertschöpfungskette, indem sie Informationsanforderungen gegenüber nichtberichtspflichtigen Unternehmen begrenzen (Value Chain Cap) und somit den sogenannten Trickle-down Effekt abmildern.

Zusätzlich gelten die Vorgaben der EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852, insbesondere für die Angabe finanzieller Nachhaltigkeitskennzahlen (Key Performance Indicators, KPIs).

Die Anwendung der Taxonomie-VO (Meldebögen) sowie der europäischen Berichtstandards (ESRS) sind für den Bericht verpflichtend.

Im Zuge des Omnibus-I-Pakets 2025 wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 auch wesentliche Vereinfachungen der Taxonomie-VO vorgenommen, welche die Berichterstattung nach CSRD erleichtern:

  • Einführung Wesentlichkeitsschwellen: für finanziell wesentliche Aktivitäten (>10 % von CapEx, OpEx & Umsatz)
  • Kürzung der Berichtsvorlagen/Templates
  • Vereinfachung der komplexen DNSH (do no significant harm)-Kriterien

4. Wie muss man berichten?

Anforderungen an die Unternehmen:

  • Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist Teil des Lageberichts: Separate Nachhaltigkeitsberichte sind künftig nicht mehr zulässig.
  • Verpflichtende externe Prüfung: Die Berichte müssen von unabhängigen Dritten geprüft werden: mit Limited-Assurance (begrenzter Prüfsicherheit)
  • Digitalisierung: die Berichterstattung soll zukünftig maschinenlesbar im elektronischen Format erfolgen, eine softwaretechnische Umsetzung dafür seitens der EU ist noch ausständig.

Hinweis
Einen Überblick zu ESG-Softwarelösungen, die insbesondere bei der Auswahl der Software im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) unterstützten können, finden Sie auf wko.at.

5. Fazit und Handlungsempfehlungen

  • Prüfen Sie Ihre Berichtspflicht, ob auf Einzel- bzw. Konzernebene (Konsolidierungskreis klären) der Anwendungsbereich der CSRD für das jeweilige Geschäftsjahr gegeben ist.
  • Bei direkter Berichtspflicht: Installieren Sie ein Nachhaltigkeitsmanagement!
  • Bei indirekter Betroffenheit, insbes. nichtberichtspflichtige KMU: erarbeiten Sie wesentliche Themen insbesondere für die vor- und nachgelagerte Lieferkette auf Basis des freiwilligen Berichtsstandards. 

Webinare zum Nachsehen: Experten-Tipps zu CSRD und EU-Taxonomie

In diesem Abschnitt finden Sie unsere bisherigen Webinare zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes gemäß CSRD.

Webinare zum Thema Nachhaltigkeit

Vortragende: Michael Proschek-Hauptmann, Geschäftsführer & Gründer rosa elefant ESG Advisory & Katja Gruber, Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement

In dieser Webinar-Aufzeichnung erfahren Sie, wie Sie Abfallkennzahlen systematisch erheben und für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nutzen können:

  • Welche Kennzahlen sind bei den Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs (VSME) vorgesehen?
  • Welche Offenlegungspflichten sind bei den European Sustainability Reporting Standard E5 (ESRS E5) vorgesehen?
  • Wie erheben Sie Abfallkennzahlen systematisch und wie ordnen Sie die Abfallströme zu?
  • Wie nutzen Sie Datenquellen effizient und wie können Sie Datenlücken schließen?

Weiterführende Information:

Vortragende: Thomas Kasper & Katja Gruber, Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement & Martin Ramsauer, ÖGNI & Catharina Ahmadi, Future Proof Economy - Catharina Ziba Ghezel Ahmadi e.U. | Unternehmensberatung

In dieser praxisorientierten Webinar-Aufzeichnung zur EU-Taxonomie beantworten wir unter anderem folgende Fragen:

  • Wie können Sie relevante Wirtschaftstätigkeiten identifizieren?
  • Wie können Sie technische Bewertungskriterien prüfen?
  • Wie erfassen und berichten Sie nachhaltigkeitsbezogene Kennzahlen?
  • Welche Anforderungen sollten indirekt betroffene Unternehmen erfüllen? Inklusive eines praktischen Beispiels aus der Bau- und Abfallwirtschaft beim Nachweis von Recyclingquoten 

Weiterführende Information:

Vortragende: Sabrina Hofmeister, Ecofides Consulting GmbH & Thomas Kasper & Katja Gruber, Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement

Diese Webinar-Aufzeichnung zeigt anhand von praxisnahen Methoden und Fallbeispielen, wie Sie die Klimabilanz in Ihrem Unternehmen vollständig und nachvollziehbar gestalten können – von der strategischen Unternehmenssicht bis hin zu Prozessen und Anlagen.

  • Welche gesetzlichen Anforderungen betreffen Unternehmen aktuell?
  • Welche Unternehmen müssen eine Treibhaugasbilanz erstellen?
  • Warum wird die freiwillige Bilanzierung immer wichtiger?
  • Was ist der Unterschied zwischen Corporate Carbon Footprint (CCF) und Product Carbon Footprint (PCF)?
  • Wie funktioniert die Treibhausgasbilanzierung nach dem Treibhausgasprotokoll (Scopes 1–3)?
  • Welche Rolle spielen Transportemissionen und wie können Sie diese bilanzieren?
  • Wie funktioniert die Bilanzierung von Emissionen aus Anlagen und abgegrenzten Unternehmensprozessen in der Praxis?

Weiterführende Information:

Hinweis
Unser Tipp für Ihren nachhaltigen Erfolg:
Besuchen Sie unsere österreichweite Webinar-Übersicht für nachhaltiges Wirtschaften. Die Themenpalette reicht von Richtlinien & gesetzliche Verpflichtungen über Services & Tools bis hin zu konkreten Handlungsempfehlungen.

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Weiterführende Informationen zur CSRD erhalten

Die unten angeführten Links zu WKO externen Websites enthalten weiterführende Infos und Services rund um das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung: