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Chemische Struktur von Adipinsäure auf rosa Hintergrund
© WKO

Antidumpingverfahren: Adipin­säure

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 5 Minuten

Produkt

Adipinsäure, auch bekannt als Hexandisäure, die unter der CAS-Nummer (Chemicals Abstract Services) 124-04-9 eingeordnet ist

Land

China

KN-Code

2917 12 00

Kläger

Lanxess Deutschland GmbH und Radici Chimica S.p.A


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2025/1608 vom 14. März 2025

Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1041 vom 28. Mai 2025

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle 
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2287 vom 13. November 2025


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt

Im Januar 2025 erhielt die Europäische Kommission von Lanxess Deutschland GmbH und Radici Chimica S.p.A einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Adipinsäure, auch bekannt als Hexandisäure, die unter der CAS-Nummer (Chemicals Abstract Services) 124-04-9 eingeordnet ist. Die Ware, mit Ursprung China, ist derzeit unter dem KN-Code 2917 12 00 (TARIC-Code 2917 12 00 10) eingereiht.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2025/1608 (Amtsblatt C vom 14. März 2025) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung China mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adresse 

Die Europäische Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in dem betroffenen Land in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die letztendlich zu treffende Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in dem betroffenen Land wird rechtzeitig veröffentlicht.

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission gibt die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in China bekannt

Im März 2025 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von Lanxess Deutschland GmbH und Radici Chimica S.p.A ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung China ein.

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung können die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.

Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1041 (Amtsblatt L vom 28. Mai 2025) die zollamtliche Erfassung der relevanten Einfuhren aus China an.

Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Adipinsäure, auch bekannt als Hexandisäure, die unter der CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) 124-04-9 eingeordnet ist und derzeit in den KN-Code 2917 12 00 (TARIC-Code 2917 12 00 10) eingereiht wird und ihren Ursprung in China hat, in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1041.


Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt

Im März 2025 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von Lanxess Deutschland GmbH und Radici Chimica S.p.A ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung China ein. 

Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2287 (Amtsblatt L vom

13. November 2025) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden. 

Auf die Einfuhren von Adipinsäure, die derzeit in den KN-Code 2917 12 00 (TARIC-Code 2917 12 00 10) eingereiht wird und ihren Ursprung in China hat, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt. 

Für hergestellte Waren von den genannten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle: 

  • Chongqing Huafon Chemical Co., Ltd: 28,6 %
  • Tangshan Zhonghao Chemical Co., Ltd.: 46,8 %
  • Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen: 32,0 %
  • Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung China: 46,8 % 

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.  

Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln. Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden, die über ihre Annahme entscheiden kann. 

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware einzustellen. 

Stand: 13.11.2025

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