All-in-one-Aufzeichnungsgerät

Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

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Das Gerät (sogenanntes „Camera station appliance“ oder „All-in-one-Aufzeichnungsgerät“), ist in einem einzigen Gehäuse mit Abmessungen von etwa 33 × 23 × 8 cm und umfasst folgende Bestandteile:

  • passive und aktive Elemente,
  • einen Prozessor,
  • eine Grafikkarte,
  • einen internen Speicher (Festplattenlaufwerk).

Das Gerät verfügt nicht über einen TV-Tuner. Es ist mit folgenden Schnittstellen ausgestattet: RJ45, USB, VGA, SPF und HDMI sowie einem integrierten PoE-fähigen 8-Port-Switch (PoE = Power over Ethernet). Das Betriebssystem entspricht einer „standardmäßigen automatischen Datenverarbeitungsmaschine“. Außerdem ist es vorkonfiguriert, verfügt über eine spezielle vorinstallierte „Kameramanagement-Software“ und umfasst Lizenzen für acht Kanäle.

Das Gerät ist für den Empfang von Audio- und Videodaten über eine Telekommunikationsschnittstelle (und Internetprotokoll (IP)) von bis zu acht Überwachungskameras (IP-Kameras) ausgelegt. Die Daten können auf der internen Festplatte oder einem (über USB angeschlossenen) externen Speicher aufgezeichnet oder vom Gerät über die Telekommunikationsnetze an eine andere IP-Adresse (z. B. an einen Server, einen Switch, ein Mobiltelefon oder eine automatische Datenverarbeitungsmaschine) gesendet werden. Ein Anschluss an einen Bildschirm oder eine Anzeigevorrichtung und an eine Tastatur ist möglich. Es ist dazu bestimmt, in einem Sicherheits- und Überwachungssystem verwendet zu werden.

Ausgehend von den objektiven Merkmalen des Geräts ist die Hauptfunktion die Videoaufzeichnung innerhalb eines Sicherheits- und Überwachungssystems. Die Übertragung und der Empfang von Daten stellen lediglich Hilfsfunktionen dar, die dazu bestimmt sind, das Funktionieren des Systems, in das das Gerät eingegliedert ist, zu verbessern. Eine Einreihung in die Position 8517 ist daher ausgeschlossen. Das Gerät ist daher als anderes Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner, in den KN-Code 8521 90 00 einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2021/532, Amtsblatt L 106 vom 26.3.2021). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 5,2%.

Stand: 26.03.2021