Andere Schuhe“ mit Laufsohlen aus Kautschuk und Oberteil aus Spinnstoffen

Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

Lesedauer: 2 Minuten

06.11.2023

Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um Schuhe mit einem Oberteil aus Spinnstoff (100 % Baumwolle). Rund um den Spann und entlang der vorderen Öffnung sowie unterhalb der Ösen sind (ca. 5 mm breite) Streifen aus demselben Spinnstoff aufgenäht. An der Innenseite befestigen diese aufgenähten Streifen einen weiteren Streifen, der die Ösen verstärkt. Auf beiden Seiten der Schuhe sind auf dem Obermaterial zwei von den Ösen bis zur Sohle verlaufende (ca. 5 mm breite) vertikale Streifen aufgenäht.

Die Schuhe haben eine (ca. 2 cm dicke) Sohle aus Kautschuk. Der Teil der Sohle mit Bodenkontakt weist eine gleichmäßige, rutschfeste Oberfläche auf. Seitlich der Kautschuksohle verläuft ein ca. 3 cm breiter Kautschukstreifen, und dieser Streifen überlappt das Oberteil aus Spinnstoff rundum auf einer Breite von ca. 1 cm.

Als Verschluss für die Schuhe dienen Schnürsenkel.

Die Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 4 a) und b) und der zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6404 , 6404 19 und 6404 19 90.

Eine Einreihung in den KN-Code 6404 11 00 als „Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe“ ist ausgeschlossen, da die Schuhe weder für die Ausübung einer dieser Sportarten noch für die Ausübung einer dem Tennis, Basketball, Turnen oder Training ähnlichen Sportart bestimmt sind. Solche Sportarten erfordern Laufen, Sprungbewegungen, schnelle Richtungswechsel oder abrupte Stopps. Daher muss die Sohle von Schuhen, die für diese Aktivitäten gestaltet sind, Merkmale aufweisen, die durch die Auswirkungen dieser Bewegungen verursachte Stöße abfedern, oder anderweitig an eine bestimmte Sportart angepasst sein. Solche Merkmale wären beispielsweise Luft- oder Gaspolster, insbesondere im Fersenteil des Schuhs, zur Abfederung von Stößen. Die Sohle der Schuhe weist jedoch kein solches Merkmal auf. Außerdem weist die Laufsohle kein Merkmal auf, das für eine bestimmte Sportart spezifische Bewegungen unterstützt. Die Laufsohle weist zum Beispiel nicht die typische Struktur (Laufsohlenmuster) von Tennisschuhen auf, die die für Tennis typischen Drehbewegungen unterstützt. Vielmehr handelt es sich um eine für das Gehen bestimmte rutschfeste Laufsohle. Des Weiteren ist das Oberteil weder verstärkt noch gepolstert, um den Fuß beim Laufen, beim Springen, bei Richtungswechseln oder bei abrupten Stopps stabil und im Gleichgewicht zu halten. Die zwei auf den Seiten der Schuhe aufgenähten (ca. 5 mm breiten) vertikalen Streifen und der Teil des Kautschukstreifens, der das Oberteil oberhalb der Sohle überlappt, stellen keine ausreichende Verstärkung des Oberteils dar.

Folglich ist die Ware trotz der Schnürsenkel und der rutschfesten Laufsohle als Freizeitschuh zum Gehen bestimmt.

Die Einreihung der Ware erfolgt daher als „andere Schuhe“ mit Laufsohlen aus Kautschuk und Oberteil aus Spinnstoffen in den KN-Code 6404 19 90 (Durchführungsverordnung EU 2023/2451, Amtsblatt Reihe L vom 26. Oktober 2023).

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt  16.9 %.

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