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Topshot verschiedener Fleisch- und Milchprodukte auf dunklem Untergrund
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Vereinfachungen für bestimmte Warenimporte mit Ursprung in der Ukraine

Aussetzung der Zollkontingente für Getreide, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch entsprechend der berechneten anteiligen Mengen für den Zeitraum vom 6.06. bis 31.12.2025

Lesedauer: 2 Minuten

20.06.2025

Der Handelsteil des Assoziierungsabkommens der EU mit der Ukraine wird bereits seit 1. Jänner 2016 vorläufig angewendet. Dadurch wurden viele in Anhang I-A gelistete, industriell-gewerblich gefertigte Waren zollfrei, wenn die im Handelsabkommen festgelegte Ursprungsregeln erfüllt wurden und ein Präferenznachweis beim Import präsentiert werden konnte. Mit Verordnung (EU) 2024/1392 wurden sämtliche in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens festgelegten Zollkontingente bis zum 5. Juni 2025 ausgesetzt. Nach diesem Zeitpunkt gelten für den Handel zwischen der Union und der Ukraine erneut die im Rahmen des Assoziierungsabkommens festgelegten Regeln.

Da die Zollkontingente für Getreide, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch im Rahmen des Assoziierungsabkommens aber für ein volles Kalenderjahr festgelegt werden, wurden für diese Zollkontingente anteilige Mengen für den Rest des Kalenderjahres 2025 errechnet. Damit soll sichergestellt werden, dass die Zollkontingente fortlaufend in Anspruch genommen werden können.

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1132 (Amtsblatt L vom 5. Juni 2025) wurden für Einfuhren aus der Ukraine die berechneten anteiligen Mengen der Zollkontingente für den Zeitraum vom 6. Juni 2025 bis zum 31. Dezember 2025 ausgesetzt, die gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 verwaltet werden („Windhundverfahren“).

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 (Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mithilfe einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen) und Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 (Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten auf der Grundlage der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen - „Windhundverfahren“) werden entsprechend geändert:

  • Die Anhänge II, VIII, IX, X, XI und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden gemäß Anhang I Durchführungsverordnung (EU) 2025/1132 geändert.
  • Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1132 geändert;
  • Der Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1132 „Umrechnungsfaktoren im Sektor Eier, anwendbar vom 6. Juni bis 31. Dezember 2025 für die im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine eröffneten Zollkontingente“ wird als Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 angefügt.  

Mit der Verordnung (EU) 2015/478 wurde eine gemeinsame Einfuhrregelung für Einfuhren von Waren mit Ursprung in den meisten Drittländern, einschließlich der Ukraine, festgelegt. Sie enthält auch Bestimmungen über Überwachungs- und Schutzmaßnahmen. Aufgrund der aktuellen Umstände und um die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine abzumildern, werden Einfuhren in die Union von Waren mit Ursprung in der Ukraine zum Nutzen der Ukraine von den Überwachungs- und Schutzmaßnahmen der Union ausgenommen. Daher werden mit Verordnung (EU) 2025/1153 (Amtsblatt L vom 5. Juni 2025) bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/478 im Hinblick auf Einfuhren aus der Ukraine ausgesetzt. 

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