Kriegsmaterial
Genehmigungspflicht für die Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Kriegsmaterial
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Rechtsquelle
Kriegsmaterialgesetz (KMG) Bundesgesetz vom 18. Oktober 1977 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial BGBl 540/1977 (konsolidierte Fassung)
Kriegsmaterialverordnung Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial BGBl 624/1977 (konsolidierte Fassung)
Was ist genehmigungspflichtig
Gemäß §1 KMG bedarf die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Kriegsmaterial einer Bewilligung.
Als Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist das Verbringen von Kriegsmaterial über die Staatsgrenze anzusehen. Erfolgt die Einfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder die Ausfuhr in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder die Durchfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat, liegt eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union vor.
Die Vermittlung ist ein Vorgang, bei dem ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland oder eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft mit Sitz im Inland oder eine andere Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die vom Inland aus tätig wird,
- Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Kriegsmaterial aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder
- veranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder
- Kriegsmaterial kauft oder verkauft, wenn dadurch dessen Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder
- veranlasst, dass in ihrem Eigentum befindliches Kriegsmaterial von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht wird.
Für das Überfliegen der Staatsgrenze durch Staatsluftfahrzeuge gelten die luftfahrtrechtlichen Vorschriften.
Ausnahmen davon finden sich in §5 KMG.
Was ist Kriegsmaterial
Gemäß §2 KMG bestimmt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung, welche Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände nach dem jeweiligen Stand der militärtechnischen Entwicklung als Kriegsmaterial anzusehen sind.
Gemäß Kriegsmaterialverordnung sind als Kriegsmaterial anzusehen:
Waffen, Munition und Geräte
- a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre. b) Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen. c) Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a und b. d) Gewehrpatronen mit Vollmantelspitz- oder Vollmantelhalbspitzgeschoß, Kaliber .308 (7,62 X 51 mm) und Kaliber .223; sonstige Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, ausgenommen Jagd- und Sportpatronen; Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- und Treibspiegelgeschoß sowie Gewehrgranaten für Kriegsmaterial der lit. a, ausgenommen Knallpatronen; Munition für Kriegsmaterial der lit. b.
- a) Raketen (gelenkt oder ungelenkt) und andere Flugkörper mit Waffenwirkung. b) Startanlagen (Abschußrampen, Abschußrohre, elektrische und mechanische Abschußvorrichtungen) sowie Kontroll- und Lenkeinrichtungen für Kriegsmaterial der lit. a; Raketenwerfer. c) Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Sprengköpfe, Zünder, Antriebsaggregate, Treibladungen und Treibsätze für Kriegsmaterial der lit. a.
- a) Haubitzen, Mörser und Kanonen aller Art. b) Rohre, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a. c) Munition, insbesondere Granatpatronen, Geschoßpatronen und Granaten, für Kriegsmaterial der lit. a. d) Kartuschen (ausgenommen Knallkartuschen), Geschosse, Treibladungen und Treibsätze, Zünder und Zündladungen für Kriegsmaterial der lit. c.
- a) Granat-, Minen-, Nebel- und Flammenwerfer; Granatgewehre. b) Rohre, Verschlüsse, Bodenplatten, Zweibeine und Gestelle für Kriegsmaterial der lit. a. c) Munition, insbesondere Wurfgranaten, Wurfminen, Nebelwurfkörper und Flammöl, für Kriegsmaterial der lit. a sowie Handgranaten. d) Zünder, Treibladungen und Treibsätze für Kriegsmaterial der lit. c.
- a) Minen, Bomben und Torpedos. b) Zünder, Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Antriebsaggregate und Treibsätze für Kriegsmaterial der lit. a. c) Minenverlegegeräte, einschließlich Vorrichtungen zum Verschießen oder Abwerfen von Minen und Minenräumgeräte; Torpedoabschußrohre und Verschlüsse für diese.
- a) Pioniersprengmittel, wie Pioniersprengkörper, Pioniersprengbüchsen, Hohlladungen, Prismenladungen (Schneidladungen), Sprengrohre und Minenräumbänder, sofern sie ausschließlich für den Kampfeinsatz bestimmt sind. b) Zünder für Kriegsmaterial der lit. a.
- a) Radioaktive, biologische und chemische Kampfstoffe und -mittel. b) Anlagen, Vorrichtungen und Geräte zur Verbreitung von Kriegsmaterial der lit. a.
- Für den militärischen Gebrauch speziell entwickelte und gefertigte elektronische oder optronische Geräte zur Nachrichtenübermittlung, Zielerfassung, Zielbeleuchtung, Zielmarkierung, Zielverfolgung, Feuerleitung, Aufklärung, Beobachtung und Überwachung.
Kriegslandfahrzeuge
a) Kampfpanzer und sonstige militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind. b) Türme und Wannen für Kriegsmaterial der lit. a.
Kriegsluftfahrzeuge
a) Luft- und Raumfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Ausrüstung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind. b) Zellen und Triebwerke für Kriegsmaterial der lit. a.
Kriegswasserfahrzeuge
a) Oberwasserkriegsschiffe, Unterseeboote und sonstige Wasserfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind. b) Rümpfe, Türme, Brücken und atomare Antriebsaggregate für Kriegsmaterial der lit. a.
Maschinen und Anlagen
Maschinen und Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung von Kriegsmaterial geeignet sind.
Bewilligung (Zuständige Behörde, Antragsformulare)
Die Bewilligung nach § 1 KMG wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, soweit keine anderen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, unter Anwendung von Artikel 130 Abs. 3 B-VG erteilt.
Eine Bewilligung wird grundsätzlich als Einzelbewilligung für ein konkretes Geschäft erteilt. Abweichend davon sieht §3 (5) KMG die Möglichkeit einer „Globalbewilligung“ für Ausfuhren in einen anderen EU-Mitgliedstaat vor (gilt nicht für radioaktive, biologische und chemische Kampfstoffe). Diese kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl an Verbringungsvorgängen für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden. Es besteht die Möglichkeit der mehrmaligen Verlängerung um jeweils 3 Jahre.
Zuständige Behörde
Bundesministerium für Inneres (BMI)
Abteilung III/A/6 (Sicherheitsverwaltung)
E-Mail: BMI-III-A-6@bmi.gv.at
Antragsformulare
Antragsformular für Ausfuhren in Drittstaaten
Antragsformular für die Ausfuhr in einen EU-Mitgliedsstaat
Strafbestimmungen
Das KMG sieht sowohl Strafen für Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Verbringung von Kriegsmaterial innerhalb der Europäischen Union ohne Bewilligung vor als auch Strafen für Verwaltungsübertretungen:
- Gerichtliche Strafbestimmungen (§ 7 KMG): Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bzw. bei gewerbemäßiger Tätigkeit oder Täuschung bis zu fünf Jahren
- Verwaltungsübertretungen (§ 8 KMG): Geldstrafe bis zu 40.000 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen; im Falle einer fahrlässigen Tatbegehung Geldstrafe bis zu 25.000 Euro.
Stand: 05.08.2025