Blick von oben auf die historischen Gebäude in der Stadt Luxemburg, in der Mitte erkennt man eine Kirche
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Luxemburg: Recht, Steuern, Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 3 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.

Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsBüro Brüssel die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk. 

Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.

Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich. 

Arbeitsrecht und Entsendung 

Die gesetzliche Wochenarbeitszeit beträgt derzeit 40 Stunden, in den meisten Kollektivverträgen wurde sie jedoch auf 38 bzw. 39 Stunden herabgesetzt. Die gesetzliche Tagesarbeitszeit beträgt 8 Stunden und kann in einigen Ausnahmefällte durch Genehmigung auf 10 Stunden erhöht werden, solange die maximale Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird.

Notwendige Meldungen bei einer Entsendung nach Luxemburg:

  • Vorabmeldung Ihrer Dienstleistung beim luxemburgischen Wirtschaftsministerium
  • Beantragung einer luxemburgischen MwSt.-Nummer bei der luxemburgischen Steuerverwaltung (Hinweis: Das Reverse-Charge-Verfahren findet in Luxemburg bei Bau und Montage keine Anwendung.)
  • Bestellung der Entsendebescheinigung A1 bei der ÖGK und Meldung der Entsendung über das Online-Portal der luxemburgischen Gewerbeaufsicht ITM

Vermeiden Sie häufige Fehler und hohe Strafzahlungen und machen Sie es richtig! Wir haben deshalb für Sie eine Checkliste vorbereitet, die wir Ihnen gerne zusenden.

Das AußenwirtschaftsBüro Brüssel steht für weitere Informationen gerne zur Verfügung: Schicken Sie einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.

Steuerliche Rahmenbedingungen 

Der Normalsatz der luxemburgischen MwSt. (Taxe sur la Valeur Ajoutée (TVA)) beträgt 17% für Waren und Dienstleistungen u.a. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung eines freien Berufes (wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Architekten, Buchhalter, Übersetzer), Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung. 

Ein Zwischensteuersatz von 14% gilt für folgende Waren und/oder Dienstleistungen: Wein bis oder unter 13 Volumsprozent Alkohol, feste Brennstoffe, Mineralöle, Wärme, Kälte und Wasserdampf, Waschmittel, Maßschneiderwaren, Werbeprospekte u.ä., Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren.

Der reduzierte Steuersatz von 8% ist für folgende Leistungen anwendbar: Erdgas, Elektrizität, Pflanzen, Haarpflege, kleine Reparaturen (z.B. an Fahrrädern), Fensterreinigung und Reinigung von Privathaushalten. 

Super-reduzierter Steuersatz von 3% für Nahrungsmittel außer alkoholischen Getränken, pharmazeutische Produkte, Invalidenbedarf, Periodika, Kinderbekleidung und -schuhe, Gastronomie (außer alkoholische Getränke 17%), Hotellerie, Personentransport, Theater, Bestattung, Radio- und Fernsehausstrahlungen, etc.

Prinzipiell ist für jede MwSt.-pflichtige Tätigkeit (jede Tätigkeit, bei der der Unternehmer einen Umsatz macht bzw. machen lässt und aus dem Ausland fakturiert, ganz gleich ob als Haupt- oder Subunternehmer, ob für einen luxemburgischen oder ausländischen Auftraggeber) in Luxemburg auch eine MwSt.-Nummer zu beantragen. 

Binnenmarkt

Aus steuerlicher Sicht sind bei Handelsgeschäften innerhalb der EU die Bestimmungen zur Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sowie für verbrauchsteuerpflichtige Produkte zu beachten.

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung. 

Firmengründung und Investition 

Firmengründungen sind seit 2011 vereinfacht, berufliche Erfahrungen wurden aufgewertet.

Bei einer Niederlassung in Luxemburg sind verschiedene Möglichkeiten denkbar. Grundsätzlich wird zwischen einer rechtlich selbständigen Tochtergesellschaft nach luxemburgischem Recht (filiale) oder einer unselbständigen Zweigniederlassung (succursale) unterschieden.

Grundsätzlich müssen die Löhne und Gehälter von in Luxemburg ausgeübten Tätigkeiten auch in Luxemburg versteuert werden. Bleiben die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allerdings weniger als 183 Tage während eines Kalenderjahres in Luxemburg, müssen ihre Löhne und Gehälter laut luxemburgisch-österreichischem Doppelbesteuerungsabkommen nicht in Luxemburg besteuert werden.

Unternehmen müssen ihre Gewinne in Luxemburg versteuern, wenn sie eine Betriebsstätte unterhalten. Laut Doppelbesteuerungsabkommen wird eine Baustelle steuerrechtlich erst nach zwölf Monaten zu einer Betriebsstätte.

Ausführliche Informationen zu Unternehmensgründung, Investitionen und Steuern finden Sie im Fachreport „Luxemburg: Firmengründung und Steuern“, den Sie beim AußenwirtschaftsBüro Brüssel anfordern können.

Vertretungsvergabe 

Im Allgemeinen werden Belgien und Luxemburg von Handelsvertretern als exklusives Vertretungsgebiet beansprucht, was im Hinblick auf die geringe geographische Ausdehnung generell auch eingeräumt wird.

Für das Großherzogtum Luxemburg gelten für diesen Bereich mit gewissen Ausnahmen die gleichen Bestimmungen wie in Belgien. Die Kategorie des Vertragshändlers, der nach belgischem Recht besonderen Schutz genießt, gibt es in Luxemburg jedoch nicht.

In Luxemburg gibt es wie in Belgien drei Arten von Absatzmittlern:

  • im Angestelltenverhältnis stehende Handelsreisende
  • Handelsagenten
  • Eigenhändler (selbständige Kaufleute), die auf eigene Rechnung und im eigenen Namen einkaufen

Das AußenwirtschaftsBüro Brüssel unterstützt Sie individuell bei der Suche nach Handelsvertretern oder Fachmedien, wo Sie für Ihre Branche gezielte Schaltungen durchführen können.

Stand: 01.03.2023