No-Russia-Clause

Verpflichtung für alle Ausführer beim Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von bestimmten Gütern oder Technologien in ein Drittland die Wiederausfuhr nach Russland sowie die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen.

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30.04.2024

Die EU-Sanktionen gegenüber Russland (Artikel 12g der Verordnung (EU) 833/2014) verpflichten alle Ausführer, in ihren Verträgen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern oder Technologien ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen („No-Russia-Clause“).

Güter und Technologien

Bei den betroffenen Gütern und Technologien handelt es sich konkret um:

  • Güter mit hoher Priorität gemäß Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF
  • Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie geeignet sind, gemäß Anhang XI der Verordnung 833/2014 idgF
  • Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive gemäß Anhang XX der Verordnung 833/2014 idgF
  • Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition gemäß Anhang XXXV der Verordnung 833/2014 idgF
  • Feuerwaffen und Munition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012

Definition „Drittland“

Unter Drittland werden alle Staaten außerhalb der EU verstanden (Nicht EU-Mitgliedsländer) mit Ausnahme der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 idgF aufgeführten Partnerländer.

Derzeit (Stand 29. April 2024) werden als Partnerländer folgende Staaten in der Verordnung genannt: Vereinigte Staaten von Amerika, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz.

Verpflichtung

Alle Verträge, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen,

  • haben eine Vertragsklausel zu enthalten, die die Wiederausfuhr nach Russland als auch die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland dem Vertragspartner untersagt und
  • angemessene Abhilfemaßnahmen (z.B. Beendigung des Vertrages, Vertragsstrafe) für den Fall, dass sich der Vertragspartner nicht an die vorgenannte Klausel hält.

Zudem besteht für den Ausführer die Verpflichtung einen Verstoß des Vertragspartners gegen die oben genannten Vertragsbestimmungen der zuständigen Behörde (in Österreich: BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle) zu melden.

Ausnahme („Altvertragsklausel“)

Die oben genannten Verpflichtungen gelten nicht für die Erfüllung von Verträgen vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Musterklausel

Eine Musterklauseln zur rechtskonformen Vertragsgestaltung kann den FAQs der Europäischen Kommission zur „No-Russia-Clause“ entnommen werden:

Frequently asked questions concerning the “No re-export to Russia” clause and sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine (europa.eu)

Rechtsquellen (EU-Verordnungen)

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