Vorübergehende Ausfuhr von Waren aus der EU ohne Carnet ATA

Grundzüge der vorübergehenden Ausfuhr aus der EU und der Einfuhr im Zielland

Lesedauer: 5 Minuten

Wie können Sie vorgehen, wenn das Land außerhalb der EU, in das Sie Ware vorübergehend einführen wollen, zwar Mitglied der Haftungskette ist, den beabsichtigten Verwendungszweck mit dem Carnet ATA aber nicht akzeptiert? (Siehe dazu das Servicedokument "Liste der Anwenderstaaten und der von diesen Staaten zugelassenen Verwendungszwecke“) Oder von diesem Land keine Carnets akzeptiert werden, da es nicht Mitglied der Haftungskette ist!!


Beachten Sie bitte, dass in diesen Fällen die Waren, die vorübergehend ausgeführt werden sollen, einem formellen Zollverfahren zuzuführen sind. Sowohl bei der Ausfuhr aus der Europäischen Union, als auch im Zielland!


Oftmals werden Waren, die in das Hand- oder Reisgepäck passen, "einfach so“ mitgenommen. Dies kann im schlimmsten Fall zu deren Beschlagnahme und einem Finanzstrafverfahren, sowohl im Zielland als auch bei der "Wiedereinfuhr“ in die Union wegen "vorschriftswidrigem Verbringen“, was umgangssprachlich so viel wie Schmuggel heißt, führen. In den seltensten Fällen wird Ihnen ein Zöllner im Drittland glauben, dass sie die Waren ohnedies nur vorführen und anschließend wieder ausführen wollen.


Auch bei der Rückreise in das Zollgebiet der EU wird der Zöllner, der unter Umständen Ihr Gepäck kontrolliert, den Beteuerungen keinen Glauben schenken, dass Sie die Ware sowieso in der EU gekauft haben und nur nach einer Präsentation oder Vorführung usw. wieder zurückbringen. Auch wenn er Ihnen tatsächlich glaubt, kann er die Einfuhr nicht formlos durchführen. Das Zollrecht der EU sieht nämlich als Grundsatz vor, dass jede Ware, die aus dem Zollgebiet der EU ausgeführt wurde, zur Nicht-Unionsware wird, die bei Ihrer neuerlichen Einfuhr zu „verzollen“ ist. Es sei denn, Sie können durch die seinerzeitige Ausfuhranmeldung, in der Maßnahmen zur Identitätssicherung gesetzt wurden, den Nachweis dafür erbringen, dass die Waren den zollrechtlichen Status einer Unionsware hatten und nunmehr als Rückware wieder in das Zollgebiet eingeführt werden sollen. Wenn die Ware "einfach so“ mitgenommen wurde und sie nicht von der Art ist, was ein Reisender üblicher Weise mit sich führt, wird die Ware nochmals zu verzollen sein. Im schlimmsten Fall kann sie beschlagnahmt werden. Darüber hinaus droht der Person, die die Ware "einfach so“ mitgenommen hat, ein Finanzstrafverfahren, weil sie versucht hat, diese Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union zu verbringen ("zu schmuggeln“).

 

Um derartige Probleme und unnötige Kosten zu vermeiden empfiehlt es sich, dass Sie folgende vier Schritte (Grundregeln) einhalten:

1) Ausfuhr aus der Europäischen Union

Die Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung mit der Maßnahmen zur Identitätssicherung gesetzt werden, um überprüfen zu können, dass die Waren, die ausgeführt werden, mit den wieder eingeführten ident sind. Dies kann durch Seriennummer, die Anbringung einer Zollplombe, eines Stempels oder aber auch eine genaue Warenbeschreibung erfolgen. Wenn der Wert der Sendung im Reiseverkehr unter € 1.000,-- liegt, kann auch eine mündliche Zollanmeldung abgegeben werden. Wenn die Ware über eine andere Zollstelle als die Ausfuhrzollstelle wieder eingeführt werden soll, ist die Ausstellung eines Rückwarenauskunftsblatts INF3 gemäß Art. 160 und Anhang 62-01 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex der Union zu empfehlen. Zollanmeldung und INF 3 werden von der Zollstelle, in deren Bereich der Ausführer seinen Sitz hat, bestätigt. 

2) Einfuhr im Zielland

Wenn Sie das erste Mal ein Drittland bereisen, ist die vorherige Kontaktnahme mit ihrer Wirtschaftskammer dringen zu empfehlen. Die Wirtschaftskammer ihres Bundeslandes kann Sie über länderspezifische Besonderheiten – unter Umständen erst nach vorheriger Rücksprache mit einem AußenwirtschaftsCenter der Wirtschaftskammer Österreich – informieren.

Das Prinzip des Ablaufs der vorübergehenden Einfuhr in einem Drittland sieht folgende vier Schritte vor:

  • Abgabe einer Zollanmeldung zur vorübergehenden Einfuhr (in der Sprache des Einfuhrlandes und auf dessen nationalen Formularen oder elektronisch), wobei Sie sich sicherlich eines ortsansässigen Dienstleisters bedienen müssen, da Sie weder Zugang zum örtlichen Zollsystem noch Kenntnisse über das Ausfüllen der Zollanmeldung des Ziellandes haben werden.
  • Maßnahmen zur Identitätssicherung und Kontrolle der Menge durch die Zollbehörde des Einfuhrlandes
  • Festlegung der Wiederausfuhrfrist durch die Zollbehörde des Einfuhrlandes
  • Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer), die normalerweise bei Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu erheben sind.


Unter Umständen sind spezielle Bewilligungen oder die Beteiligung des Partners im Zielland erforderlich. Manchmal wird das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr nicht bei der Grenzzollstelle (das Flughafenzollamt ist auch Grenzzollstelle), sondern bei der Zollstelle am Ort der vorübergehenden Verwendung durchgeführt werden. Diese Maßnahme soll zur Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung dienen, macht aber den Transport in einem kostenaufwändigen speziellen Zollverfahren notwendig.

 

3) Wiederausfuhr aus dem Zielland

Auch hier sind die länderspezifischen Anforderungen zu erfragen. Aber das Prinzip der vier Schritte kann auch hier Anwendung finden:

  • Abgabe einer Zollanmeldung zur Beendigung der vorübergehenden Einfuhr (in der Sprache des Einfuhrlandes und auf dessen nationalen Formularen oder elektronisch). Auch hierzu wird die kostenpflichtige Hilfe eines Dienstleisters erforderlich sein.
  • Kontrolle der Identität und der Menge der wieder auszuführenden Waren durch die Zollbehörde des Einfuhrlandes
  • Kontrolle der Einhaltung der Wiederausfuhrfrist durch die Zollbehörde des Einfuhrlandes
  • Refundierung der Sicherheit. Problematisch ist hier die Wiederausreise bei einer anderen Zollstelle als der, über die die vorübergehende Einfuhr erfolgte!!!

4) Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der EU

Hier ist eine elektronische Zollanmeldung abzugeben, mit der die Abfertigung als "Rückware gemäß Artikel 203 des Zollkodex der Union“ beantragt wird. Wenn der Wert der Sendung im Reiseverkehr unter € 1.000,-- liegt, kann auch eine mündliche Zollanmeldung abgegeben werden. Diese Wiedereinfuhr muss innerhalb von drei Jahren in unverändertem Zustand erfolgen. Von der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand kann abgesehen werden, wenn die Waren im Zollausland lediglich zustandserhaltende Maßnahmen erfahren haben (z.B. Trocknen) oder die lediglich in Betrieb genommen worden sind. Auch im Zollausland erforderliche Instandsetzungs- oder Ausbesserungsarbeiten schaden der Rückwarenbefreiung nicht. Es ist vom Anmelder jedoch nachzuweisen, dass die Reparatur bedingt durch einen erst im Zollausland entdeckten Schaden oder eines unvorhergesehenen Ereignisses (z.B. Unfall) erforderlich geworden ist. Die Rückware darf durch die Instandsetzungs- oder Ausbesserungsarbeiten überdies keinen größeren Wert als zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr haben. Als Nachweis für den Umstand, dass die Ware aus dem Zollgebiet der Union aus dem freien Verkehr ausgeführt und die 3-Jahresfrist nicht überschritten wurde, dienen die Zollanmeldung und das INF 3 (Siehe dazu Punkt 1). Sind diese Voraussetzungen gegeben, wird die Ware als Rückware zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

  

Wenn Sie diese vier Schritte ansehen, werden Sie auch erkennen, warum für das Carnet ATA so viele Einlageblätter erforderlich sind. Nämlich für jede Zollanmeldung ein Einlageblatt, das den Vorteil hat in einfacher Form ausgefüllt zu werden, da in jeder Zollanmeldung ein Großteil der Angaben in codierter Form zu erfolgen hat. Auch das Transitverfahren (z.B. von der Grenzzollstelle zur Zollstelle am Ort der vorübergehenden Verwendung) ist mit dem Carnet ATA vereinfacht möglich.

 

Stand: 13.01.2017

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