Fremdenführer aus Drittstaaten – Gewerbeausübung in Österreich
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Diese Information gibt einen Überblick über die Voraussetzungen, unter denen Fremdenführer:innen aus Drittstaaten (alle Staaten außerhalb des EU/EWR-Raum) in Österreich die gewerbliche Tätigkeit des Fremdenführers ausüben können:
In Österreich ist das Gewerbe des Fremdenführers ein reglementierter Beruf. Die Ausübung wird von der Österreichischen Rechtsordnung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Demnach dürfen ausländische natürliche Personen mit Standort in Österreich das Gewerbe des Fremdenführers wie Inländer nur ausüben, wenn
- in Aufenthaltstitel vorliegt, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt
und - die sonstigen Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes (insbes. der Befähigungsnachweis) erbracht werden
Das Tätigwerden als Fremdenführer:in in Österreich ist demnach für Drittstaatsangehörige im Wesentlichen nur in Form einer Niederlassung (Gewerbeanmeldung) in Österreich möglich. Dazu braucht es u.a. eine Niederlassungsbewilligung (Aufenthaltstitel) nach dem österreichischen Fremdengesetz, die die Bewilligung zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit umfasst sowie die Erbringung des Befähigungsnachweises gemäß der österreichischen Gewerbeordnung.
Niederlassungsbewilligung
Die Erstniederlassungsbewilligung ist vor der Einreise nach Österreich im Ausland über die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat) zu beantragen. Dabei muss eine Bescheinigung der für den voraussichtlichen Gewerbestandort zuständigen Gewerbebehörde in Österreich eingeholt werden, dass die sonstigen Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes in Österreich vorliegen (insbes.
Befähigungsnachweis bzw. Anerkennung der ausländischen Ausbildung durch das Ministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus).
Befähigungsnachweis
Nachweis, dass der Gewerbetreibende alle fachlichen und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um ein reglementiertes Gewerbe in Österreich ausüben zu können. Staatsverträge können ausländische Prüfungszeugnisse den österreichischen Prüfungszeugnissen gleichhalten, ansonsten bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Antrag im Einzelfall ob die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden.
Rückfragehinweis1:
Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe
Wirtschaftskammer Österreich
E: freizeitbetriebe@wko.at
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Stand: 2026