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Eine Person steht in einem Geschäft und gibt sich einen Ohrring in das rechte Ohr. Im linken Ohr ist bereits ein Ohrring. Eine Person hält ihr einen Spiegel hin, in dem sie sich betrachten kann
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Uhren- und Juwelenhandel

Stechen von Ohrläppchen

Bedingungen für den Uhren- und Schmuckhandel

Lesedauer: 1 Minute

Wann darf ein Schmuckhändler ein Ohrloch stechen? Welche rechtlichen Voraussetzungen gibt es? 

Laut Gewerbeordnung 1994/Novelle 2002 ist der Uhren- und Schmuckhandel unter den nachstehenden Bedingungen berechtigt, Ohrläppchen zu stechen:

Handelsgewerbe

§ 154 (3) Gewerbetreibende, die den Handel mit Schmuck und Juwelen ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.

Dieses Recht steht laut § 150 (6) auch den Gold- und Silberschmieden sowie lt. § 109 (1) den Friseuren und Perückenmacher zu.

Piercen und Tätowieren sind dem Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) vorbehalten (GewO § 109-3).

Laut Auskunft der Ärztekammer gilt hier das allgemeine bürgerliche Gesetz (ABGB) – ab 14 ist man beschränkt rechtsfähig, dies bezieht sich auch auf kleine medizinische  Eingriffe.

Nicht gestochen darf in Knorpelmaterial – hier gilt das Alterslimit von 16 Jahren. Unter diesem Alterslimit ist das schriftliche Einverständnis der Eltern vorzulegen

Stand: 24.04.2019