Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachvertretung

EU-Verordnung Nr. 2016/403 enthält eine neue Liste der Verstöße die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit eines Kraftverkehrsunternehmers führen können

Die EU-Verordnung bringt auch eine Anpassung der Liste der Verstöße, die das Risikoeinstufungssystem betreffen

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Die Kommissionsverordnung VO (EU) Nr. 2016/403 wurde am 19.3.2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Ihre Bestimmungen gelten ab dem 1.1.2017.

Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Anhang I:

Der Anhang I der  VO (EU) Nr. 2016/403 enthält die Liste der Verstöße, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit eines Kraftfahrunternehmers führen können. Sie ergänzt die schon bisher in Anhang IV der Verordnung (EG) 1071/2009 geregelten schwersten Verstöße. Bestrafungen wegen den schwersten Verstößen gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) 1071/2009 führen automatisch zu einem Verwaltungsverfahren im Niederlassungsstaat. Schwerwiegende Verstöße der neuen Liste können zur Einleitung eines nationalen Verfahrens zur Beurteilung der Zuverlässigkeit führen. Die Einleitung ist hier jedoch vom Schweregrad bzw. von der Häufigkeit des jeweiligen Verstoßes abhängig.

Anhang II:

Anhang II der VO (EU) 2016/403 enthält eine Regelung betreffend der sehr schwerwiegenden Verstöße (Very Serious Infringement =VSI) und schwerwiegenden Verstöße (Serious Infringements = SI). Sollten diese Verstöße innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (mindestens ein rollierendes Jahr ab der Kontrolle) wiederholt werden, so werden die Verstöße anders eingestuft.

Konkret wird die folgende Umrechnungsformel angewendet:

3 SI/pro Fahrer/pro Jahr = 1VSI

3VSI/pro Fahrer/pro Jahr = Einleitung eines nationalen Verfahrens zur Beurteilung der Zuverlässigkeit

Die Zahl der Verstöße pro Fahrer pro Jahr ist ein Durchschnittswert, der berechnet wird, indem die Gesamtzahl aller Verstöße desselben Schweregrades (SI oder VSI) durch die durchschnittliche Zahl der im Laufe eines Jahres beschäftigten Fahrer geteilt wird. Durch diese Häufigkeitsformel wird eine Höchstgrenze für schwerwiegende Verstöße festgelegt, bei deren Überschreiten sie als schwerwiegendere Verstöße angesehen werden. Die Mitgliedsstaaten können in ihren nationalen Verwaltungsverfahren für die Bewertung der Zuverlässigkeit strengere Schwellenwerte festlegen.

Anmerkung zu dem Anhang I und II der VO (EU) 2016/403 in Verbindung mit der VO (EG) 1071/2009:

Die Regelungen dienen der Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer (also der Güter- bzw. Personenkraftverkehrsunternehmer) führen können. Die Regelungen betreffen nicht die Unternehmer, die im Werkverkehr tätig sind.

Anhang III:

Um einen Gleichklang bei den Schweregraden zwischen dem Anhang IV der VO (EG) 1071/2009 und dem Anhang III der Kontrollrichtlinie 2006/22/EG zu erreichen, wird in Anhang III der VO (EU) 2016/403 eine Anpassung des Anhanges III der Kontrollrichtlinie 2006/22/EG durchgeführt.

Konkret wird die Einteilung der Schwere der Verstöße von bisher drei Schweregraden (sehr schwerwiegender Verstoß (VSI), schwerwiegender Verstoß (SI) und geringfügiger Verstoß (MI)) auf vier Schweregrade (schwerster Verstoß (MSI), VSI, SI und MI) erweitert. Damit werden auch die schwersten Verstöße aus dem Anhang IV der VO 1071/2009 in den Anhang III der Kontrollrichtlinie 2006/22/EG eingebaut.

In Österreich ist die Kontrollrichtlinie 2006/22/EG insbesondere durch die Schaffung des §103c KFG und durch die Schaffung der sogenannten Kontrolldatenbank umgesetzt worden. In die Kontrolldatenbank werden rechtskräftige, bei Straßenkontrollen festgestellte, Lenkerverstöße eingetragen. Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung, die in dieser Datenbank aufscheinen, werden strenger und häufiger überprüft. Die Änderungen des Anhanges III der neuen VO (EU) 2016/403 werden Auswirkungen auf die Kontrolldatenbank haben.

In der Kontrolldatenbank sind unter anderem alle inländischen Unternehmen, die Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen der Güterbeförderung über 3,5t hzG eingetragen. Das heißt, dass auch Unternehmen, die im Werkverkehr tätig sind in der Kontrolldatenbank aufscheinen.

Soweit uns bekannt ist, wird derzeit im BMVIT geprüft, inwieweit begleitende nationale Regelungen erforderlich sind, um die VO (EU) 2016/403 umzusetzen.

Stand: 18.08.2016