Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf …
Infos zur Gewerbeberechtigung
Das Baumeistergewerbe muss nicht vollumfänglich angemeldet werden. Die Anmeldung kann auch für Teilbereiche erfolgen, wobei – Planung, Berechnung, Leitung ausgenommen – der Befähigungsnachweis auch individuell erbracht werden kann. Baugewerbetreibende dürfen sich nicht als Baumeister bezeichnen.
Der Berechtigungsumfang des jeweiligen Baugewerbetreibenden ergibt sich aus dem Wortlaut der Einschränkung. Beispiele hierfür sind:
- Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten
- Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Ausführung von Hochbauten und anderen verwandten Bauten etc.
- Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Innenputze und Außenputze einschließlich Wärmedämmung
- Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Verlegung von Baustahl
- Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau
Der Gewerbeumfang des Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf Erdbau umfasst folgende Tätigkeiten:- Abtrag, Aushub und Verfuhr sowie Einbau und Herstellung von Planien samt Verdichtungsarbeiten mit Aushubmaterial, Schotter, Kiesen und ähnlichen Stoffen,
- Aushub von Künetten und Gräben,
- Drainagierungsarbeiten,
- Abbruch von Bauwerken nach Maßgabe eines von einem hiezu Befugten erstellten Abbruchplanes sowie
- Uferschutz- und Böschungssicherungen in Form von Steinschlichtungen
Weitere Informationen zum Gewerbeumfang und zur Ausbildung des Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf Erdbau finden Sie in diesem Informationsblatt.
Allgemeine Informationen zum Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf Erdbau erhalten Sie unter dem Navigationsbereich Technik und Bauforschung/Erdbau. - Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Betonbohren- und schneiden
Dieses Gewerbe umfasst grundsätzlich alle Betonbohr- und Schneidetätigkeiten. Davon ausgenommen sind allerdings Kernbohrungen sowie Bohr- und Schneidetätigkeiten, welche in die Statik des Gebäudes oder tragende Teile eingreifen. Diese Tätigkeiten sind nicht vom Gewerbeumfang gedeckt.
Desweiteren hat der Gesetzgeber in §150 Abs. 2a GewO folgende Baugewerbetreibende gesondert aufgelistet:
- Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf das Aufräumen von Baustellen
Dieses Gewerbe beinhaltet das Zusammentragen und eigenverantwortliches Trennen von Bauschutt und -abfällen entsprechend der Wiederverwertbarkeit einschließlich des Bereitstellens zum Abtransport sowie das Reinigen von Baumaschinen und Bauwerkzeugen durch Beseitigen von Rückständen mittels einfacher mechanischer Methoden, wie Abkratzen, Abspachteln und dergleichen und nachfolgendem Abspritzen mit Wasser, unter Verwendung ausschließlich eigener Arbeitsgeräte sowie unter Ausschluss einer Grund- oder Bauschlussreinigung. - Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Demontage und Entfernung von dauerhaft mit dem Mauerwerk verbundenen Gegenständen
Soweit es sich nicht um eine statisch belangreiche Demontage und Entfernung handelt, welche vom Gewerbeumfang nicht gedeckt ist, sind darunter beispielsweise die Demontage von Fliesen, Türstöcken, Fensterstöcken, Fußböden, Gipskartonwänden sowie die Entfernung von fest verschraubten Gegenständen, wie etwa Sanitäranlagen zur Vorbereitung des Abrisses des Gebäudes, zu verstehen. - Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf das Verschließen von Bauwerksfugen
Bei all diesen Baugewerbetreibenden besteht die Pflicht zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung (Haftpflichtversicherung). Siehe dazu Navigationsbereich Wirtschaft/Versicherungen